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Das Urheberrecht / Schutz geistiger Interessen [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 4


Einführung: Das Urheberrecht / Schutz geistiger Interessen

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§§ 19 - 21 Urheberrechtsgesetz behandeln den Schutz der geistigen Interessen des Urhebers."
Der Abschnitt "Schutz geistiger Interessen" behandelt das aus der ideellen Verbindung des Urhebers mit seinem Werk entspringende Urheberpersönlichkeitsrecht. [1] Auf Grund der internationalen Vertragslage ist als "Mindestmaß" für dieses das unverzichtbare Recht des Urhebers, seine Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, festgelegt. [2]
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist Bestandteil des Urheberrechtes, das nach österreichischem und deutschen Recht eine untrennbare Einheit bildet. Das österreichische Urheberrechtsgesetz fasst die Bestimmungen über den "Schutz der Urheberschaft", die Urheberbezeichnung und den "Werkschutz" als zentrale Aspekte des Urheberpersönlichkeitsrechtes unter der Bezeichnung: "Schutz geistiger Interessen" zusammen. [3]


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Inhaltsverzeichnis: Das Urheberrecht / Schutz geistiger Interessen

  1. Schutz der Urheberschaft (§ 19)
  2. Urheberbezeichnung (§ 20)
  1. Werkschutz (§ 21))
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [317f]
  2. vgl. dazu die Bezugnahme auf Ar. 6 bis Abs. 1, erster Halbsatz Revidierte Berner Übereinkunft in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [317]
  3. vgl. die Unterscheidung zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren und im weiteren Sinn in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [317f]