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Das Urheberrecht

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I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Das Urheberrecht

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑


Die §§ 14 bis 25 Urheberrechtsgesetz behandeln das Wesen und die Inhalte des Urheberrechts. Dadurch unterscheiden sie sich vom Abschnitt "Werk", der festlegt, wie man Inhaber des Urheberrechtes wird.


Das Österreichische Urheberrechtsgesetz sieht das Urheberrecht als Einheit an, in der ideelle und materielle Interessen untrennbar miteinander verbunden sind. [1]
  1. Gemäß § 23 Urheberrechtsgesetz ist das Urheberrecht ein unveräußerliches Recht, das grundsätzlich [2] jedoch nur im Todesfall, und auch dann nur in seiner Gesamtheit, [3] übertragen werden kann. Wer eintrittsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Verlassenschaftsverfahren, womit auch juristische Personen, Firmen usw. nicht ausgeschlossen sind. [4] Geht es auf mehrere Rechtsnachfolger über, sind die für die Miturheberschaft geltenden Regelungen anzuwenden. [5]
  2. Da die Verwertungsrechte zum Urheberrecht gehören, kann sie der Urheber nicht veräußern. Er kann jedoch seine Zustimmung zur Nutzung an eine Entgeltleistung binden. Das österreichische Urheberrechtsgesetz unterscheidet dabei zwischen
Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
Bei der Werknutzungsbewilligung "erlaubt" der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es auch möglich, verschiedenen Personen und Rechtsträgern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.
Beispiel:
A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwenden. Der Urheber erlaubt es ihm. Dann kommt B und später C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei D wird es ihm zuviel und er verweigert seine Zustimmung. A bis C benützen den Klingelton weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benützung verboten.
Beim Werknutzungsrecht erhält ein anderer das ausschließliche Recht, eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene "Werknutzungsvertrag" ist für alle Vertragsparteien bindend.
Beispiel:
A will eine geschützte Melodie als Klingelton verwerten. Der Urheber räumt ihm am 15. Februar die dazu benötigten Werknutzungsrechte ein.
a. Wenn nun B und später C mit demselben Begehren an ihn herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.
b. Der Urheber der besagten Melodie möchte nach dem 15. Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden. Da er die Rechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen.
c. Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Melodie ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen ist, kann er für die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben.
d. Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Melodie als Klingelton zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nicht verbieten. [6]
So wie das österreichische Urheberrechtsgesetz sieht auch das deutsche das Urheberrecht als Einheit an, in der ideelle und materielle Interessen untrennbar miteinander verbunden sind. [7]
  1. Gemäß §§ 28f des deutschen Urheberrechtsgesetzes das Urheberrecht ebenfalls ein unveräußerliches Recht das nur im Todesfall, und auch dann nur in seiner Gesamtheit, [8] übertragen werden kann. Wer eintrittsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Verlassenschaftsverfahren, womit auch juristische Personen, Firmen usw. nicht ausgeschlossen sind. Geht es auf mehrere Rechtsnachfolger über, sind auch nach deutschem Urheberrechtsgesetz die für die Miturheberschaft geltenden Regelungen anzuwenden. [9]
  2. Die in §§ 25 bis 27 angeführten Verwertungsrechte sind zwar denen des österreichischen Urheberrechtes ähnlich, weisen aber doch in ihrer Anordnung starke Abweichungen zu ihm auf. Bezüglich ihres Inhalts ist vor allem festzuhalten, dass die vorgenommene Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist. Während also in Österreich neue Sachverhalte in den bestehenden Katalog eingeordnet werden müssen, können in Deutschland für diese neue Verwertungsrechte geschaffen werden.
  3. Auch für den Bereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes gehören die Verwertungsrechte zum Urheberrecht und können darum vom Urheber nicht veräußert werden. Er kann jedoch ebenso wie nach dem österreichischen seine Zustimmung zur Nutzung an eine Entgeltleistung binden. Das Sachgebiet wird aber unter dem einheitlichen Namen "Nutzungsrecht" [10] in den §§ 31 bis 44 zusammenfassend geregelt.
Die Regelungen des Schweizer Urheberrechtgesetzes unterscheiden sich in ihrer Grundvoraussetzung von denen des österreichischen und des deutschen Urheberrechtsgesetzes.
  1. Gemäß Art. 16/1 Schweizer Urheberrechtsgesetz ist das Urheberrecht "übertragbar und vererbbar." Über die in ihm enthaltenen Nutzungsrechte kann der Urheber rechtsgeschäftlich verfügen. [11] Dies gilt jedoch nicht für den "Kern" der Persönlichkeitsrechte. [12]
  2. Die Verwertungsrechte werden im Schweizer Urheberrechtsgesetz in Art. 10 unter der Bezeichnung "Verwendung des Werkes" abgehandelt. Lit. 1 hält lediglich fest, dass der "Urheber oder die Urheberin ... das ausschließliche Recht" hat zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. In lit. 2 werden beispielsweise sechs solcher Rechte und in lit. 3 die Vermietung von Computerprogrammen angeführt.
  3. Weil das Urheberrecht selbst übertragbar ist, gibt es keine Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten.

Hinweise:
  1. Wegen der unterschiedlichen Gliederung der drei behandelten Gesetze bedarf es hinsichtlich einer weiteren Gegenüberstellung noch zu erstellender Erläuterungen.
  2. Die "Verwertungsrechte" werden in einer Untertabelle näher behandelt. Bitte folgen Sie dem Link in der Tabelle!
  3. Der "Schutz geistiger Interessen" beinhaltet das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn und wird in einer Untertabelle näher behandelt. Bitte folgen Sie dem Link in der Tabelle.


Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den im Inhaltsverzeichnis vorhandenen Links !


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Inhaltsverzeichnis: Das Urheberrecht

  1. Verwertungsrechte
  2. Schutz geistiger Interessen
  3. Pflichten des Besitzers eines
    Werkstückes (§ 22)
  1. Übertragung des Urheberrechtes(§ 23)
  2. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht (§ 24)
  3. Exekutionsbeschränkungen (§ 25)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten

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  1. Monistische Theorie. Vgl. hiezu Walter, Österreichisches Urheberrecht, Handbuch, Teil I, 2008, Rdnr. 514
  2. Ausnahme: § 23/2 öUrhG: "Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemandem ... erworben, so geht die Miturheberschaft auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheerrecht, soweit dieser Verzicht wirkt." vgl. hiezu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [353f]
  3. Beachte: Ein Verstorbener kann an mehreren Werken Urheberrechte hinterlassen. Weil es hier nicht um die Gesamtheit aller hinterlassenen Rechte, sondern um die Gesamtheit der Rechte an jedem Werk geht, können die Rechte am Werk A, B, und C an verschiedene Personen übertragen werden.
  4. vgl. hiezu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [354f]
  5. § 23//4 mit Bezugnahme auf § 11 öUrhG
  6. Beispiele vom Verfasser. Im Übrigen vgl. dazu die Ausführungen in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [357] und [361ff]
  7. Monistische Theorie. Vgl. hiezu § 11 dUrhG sowie die Ausführungen hiezu in Schmid, Wirth, Seifert, Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. Nomos 2009, S 87f
  8. Beachte: Ein Verstorbener kann an mehreren Werken Urheberrechte hinterlassen. Weil es hier nicht um die Gesamtheit aller hinterlassenen Rechte, sondern um die Gesamtheit der Rechte an jedem Werk geht, können die Rechte am Werk A, B, und C an verschiedene Personen übertragen werden.
  9. Vgl. hiezu die Ausführungen zu §§ 28 und 29 dUrhg, in in Schmid, Wirth, Seifert, Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. Nomos 2009, S 115f
  10. § 31/1, 1. Satz, Klammerausdruck.
  11. Dualistische Theorie. Vgl. hiezu die Ausführungen in Rehbinder/ Viganó, 3. Aufl., Art.16 N 1 [Kommentierung]
  12. Vgl. hiezu die Ausführungen in Rehbinder/ Viganó, 3. Aufl., Art.16 N 1 [Kommentierung] und Art. 11 N 1 [Kommentierung]