§§ 33 bis 37 Urheberrechtsgesetz enthalten ergänzende Bestimmungen zum allgemeinen Vertragsrecht.
Auslegung von Urheberrechtsverträgen
Unklare und lückenhaft abgeschlossene Urheberrechtsverträge können nachträgliche Vertragsauslegungen und/oder Vertragsergänzungen [1] erforderlich machen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:
Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, wie z. B. die des § 34 Urheberrechtsgesetz.
Die im Urheberrechtsgesetz als abänderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, über die im Urheberrechtsvertrag keine Verfügung getroffen wurde, wie z. B. die des § 33/1 Urheberrechtsgesetz.
Bei Verlagsverträgen die in §§ 1172 und 1173 ABGB [2] enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes, soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden können. [3] Zusätzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten, dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt. [4]
Die allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Vertragsergänzungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berücksichtigt hatten, die eine Voraussetzung für die Erfüllung des Vertragszweckes ist. [5]
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Inhaltsverzeichnis: Vorbehalte zugunsten des Urhebers
↑ Gemäß Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte, lt. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476] ist diese Meinung jedoch strittig.
↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [476]
↑ Vgl. dazu Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1805