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Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑


§§ 38 bis 40 Urheberrechtsgesetz beinhalten die Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke.


Die hier festgeschriebenen Sondervorschriften gelten ausschließlich für


Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke.
  1. In der österreichischen Rechtsordnung gelten Tätigkeiten als "gewerbsmäßig", die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, welchen Zwecken dieser Ertrag gewidmet ist. Wenn daher ein Filmwerk in der Absicht produziert wird, es wirtschaftlich zu verwerten, unterliegt es den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. [1]
  1. Wenn auch mit gewissen Vorbehalten kann man darum davon ausgehen, dass insbesopndere Filmwerke, die in Ausübung des für Filmprodutionen zuständigen Gewerbes entstehen, gewerbsmäßig hergstellte Filmwerke sind.
    1. Das Urheberrechtsgesetz hat andere Zielsetzungen als die Gewerbeordnung. Es bezieht sich auf des Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Das Gewerberecht regelt die Angelegenheiten des Gewerbes. Darum sind Pauschalaussagen nicht gerechtfertigt. Ein gutes Besipiel dafür bietet der letzte Satz von § 1/6 Gewerbeordung 1994. Dort werden Tätigkeiten von Vereinen auf Grund einer gesetzlichen Vermutung, die allerdings widerlegbar ist, als gewerbliche Aktivitäten eingestuft.
    2. Details zu § 1 Gewerbeordnung 1994.
  1. Nicht alle Filmproduktionen, die auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als gewerbsmäßig hergestelle Filmwerke gelten, unterliegen jedoch dem Gewerberecht. So hat der Oberste Gerichtshof die Filmproduktionen des ORF als gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingestuft, obwohl dieser kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist. [2]
  1. Der wesentliche Inhalt der Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ist die sogenannte cessio legis. [3] Filmproduktionen können sehr teure und komplexe Industrieerzeugnisse sein, an deren Entstehen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist. Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit [4] werden die Verwertungsrechte aller Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Augenblick ihres Entstehens kraft Gesetz an den Produzenten übertragen, [5] der in der Folge für den internen Ausgleich der finnanziellen Ansprüche zu sorgen hat. [6]


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Inhaltsverzeichnis: Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke

  1. Filmhersteller (§ 38)
  2. Urheber von Filmwerken (§39)
  1. *Verwertungsrechte für Filmwerke* (§ 40/1)
  2. *Werknutzungsrechte an Filmwerken* (§ 40/2)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [526]
  2. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [526]
  3. Fachbezeichnung für den Forderungsübergang Kraft Gesetz. Durch die hier genannte cessio legalis werden die Verwertungsansprüche der Urheber und Leistungschutzberechtigte kraft Gesetz an den Produzenten übertragen
  4. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [529]
  5. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [527ff]Zur Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansaprüche gemäß § 38/1a vgl. [532]
  6. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [533]