§§ 41 bis 59c Urheberrechtsgesetz enthalten Bestimmungen über die Beschränkung der Verwertungsrechte
Allgemeiner Hinweis:
Die Verwertungsrechte und die im Hauptstück Verwandte Schutzrechte genannten Schutzrechte stellen die finanziellen Interessen der Urheber bezw. Hersteller sicher. Insoweit sind sie Bestandteil ihres Vermögens und damit ihres Eigentums. [1] Die Unverletzbarkeit des Eigentums gehört zu den in der Österreichischen Bundesverfassung verankerten Grundrechten und kann nur durch ein Gesetz beschränkt werden.
Freie Werknutzungen:
Als Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes erfüllen folgende Beschränkungen für Verwertungs- und Schutzrechte dieses Erfordernis:
a. Die in den §§ 41 bis 59c behandelten Beschränkungen, das sind
Die in den §§ 41 bis 57 enthaltenen Bestimmungen über die freien Werknutzungen sowie
die in den §§ 58 bis 59c angeführten Beschränkungen,
soweit sie nicht durch besondere Vorschriften berührt werden. ( Vgl. z. B. Computerprogramme § 40d ).
b. Die in den Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, Sondervorschriften für Computerprogramme und Sondervorschriften für Datenbankwerke angeführten Beschränkungen.
Weil die Bestimmungen über die freie Werknutzung im Urheberrechtsgesetz nicht übersichtlich geregelt sind [3] und die einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit erteilten Werknutzngsrechte und Werknutzungsbewilligungen im Gesetz taxativ, also abschließend, angeführt werden, stellt die nachfolgende Tabelle eine wertvolle Orientierungshilfe dar.
Seit dem 12.6.2001 [4] geht der Oberste Gerichtshof vom Bestehen freier Werknutzungsrechte aus, die nicht im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben sind. Voraussetzung ist, dass das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums mit einem anderen Grundrecht kollidiert und deswegen eine Interessensabwägung erforderlich ist. Konkret geht es in den bisher gefällten Entscheidungen um die Kollision mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungfreiheit. [5] In der Lehre gibt es gegen diesen vom OGH als "jüngere Rechtssprechung" bezeichnete Judikatur [6] kritische Stimmen, weil der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu einer solchen Abwägung berufen ist. Diese hätten nur die Möglichkeit, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof [7] überprüfen zu lassen. [8]
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Inhaltsverzeichnis: Beschränkungen der Verwertungsrechte
↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [661]
↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [661]
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 162f Rdnr. 5-13.
↑ OGH 12.6.2001, 4Ob 127/01G - Medienprofessor, sowie die zusammen mit sieben weiteren Fällen erfolgte Kurzbesprechung in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663f]
↑ Vgl. Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 163f, Rdnr.14 - 17
↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [663]
↑ Eine nicht verfassungskonforme Interessensabwägung des Gesetzgebers würde ja bedeuten, dass das Gesetz bezw. Teile des Gesetzes verfassungswidrig sind. Eine solche Überprüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs.
↑ Vgl. hiezu: 1.) "EXKURS Verfasssungsrechtliche Grenzen des Urheberrechts" in Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [659 - 672], insbesondere Punkt 6. Ergebnis [671f]. 2.) Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 950 bezeichnet den zugrundeliegenden Analogie schluss in seiner Allgemeinheit für problematisch. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist keine Rechtfertigung, über die bestehenden Regelungen der freien Werknutzung hinauszugehen.