§§ 40f bis 40h Urheberrechtsgesetz behandeln den Schutz von Datenbanken mit Werkscharakter
Datenbanken "sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind."[1]
Datenbankwerke sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.
Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbakwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken. [2]
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Inhaltsverzeichnis: Sondervorschriften für Datenbankwerke
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 156 Rdnr. 16