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Geschützte Datenbanken [Bearbeiten]

II. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Geschützte Datenbankenken

Querverweise: Schutz der Vorträge und Aufführungen ↔ Schutz von Lichtbildern ↔ Geschützte Datenbanken ↔ Brief und Bildnisschutz ↔ Nachrichtenschutz → Verwandte Schutzrechte ↑
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§§ 76c bis 76e Urheberrechtsgesetz behandeln den sogenannten "sui-generis" - Schutz


Geschützte Datenbanken sind solche, "für deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich" waren. [1]
  1. Der Begriff "wesentliche Investitionen" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der der Auslegung durch Lehre und Judikatur bedarf. Zu hohe Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden. Ein mögliches Beurteilungskriterium wird wohl die Frage sein, wie weit sich die Investitionen vom "Alltäglichen" unterscheiden. [2]
  2. Bei der Beurteilung der getätigten Investitionen sind sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weil man davon ausgehen kann, dass die quantitativen von den qualitativen abhängig sind, werden in den allermeisten Fällen bereits die quantitativen ein hinreichendes Beurteilungskriterium darstellen. [3]
  3. Auch der für die Herstellung der Datenbank benötigte Zeit- Arbeits- und Energieaufwand zählen zu den Investitionen. Dadurch können auch hobbymäßig erstellte Datenbaken unter die Schutzbestimmungen fallen. [4]
Der Ausdruck "sui-generis" - Schutz stammt aus der "Datenbankrichtlinie", mit deren Umsetzung die Bestimmungen für Datenbankwerke und Geschützte Datenbanken in das österreichische Urheberrechtsgesetz eingeführt wurden. [5]


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Inhaltsverzeichnis: Geschützte Datenbanken

  1. Geschützte Datenbanken (§ 76c)
  2. Schutzrecht (§ 76d)
  1. Verträge über die Benutzung einer Datenbank (§ 76e)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. § 76c/1 öUrhG
  2. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 299 Rdnr. 4-6
  3. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [995]
  4. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 300 Rdnr. 7
  5. Richtlinie 96/9/EG vom 11.3. 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, AB| I. 77,20 vom 27.3.1996: Vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 298f, Rdnr. 1 uns 2, sowie Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [610]