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Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst
[Bearbeiten]II. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3
Einführung: Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst | ||||
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Inhaltsverzeichnis: Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst | |
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- Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1441
- ↑ Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961. Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21.05.2008.
- ↑ Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1441
- ↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 267 Rdnr. 11
- ↑ Die Forderung, dem ausübenden Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt, ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuräumen, ist unerfüllbar. Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausführender Künstler, ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke würde die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Maße hemmen. Dillenz, ÖSGRUM 3, 267 Rdnr. 11
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [920f]