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Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst [Bearbeiten]

II. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst

Querverweise: Schutz der Vorträge und Aufführungen ↔ Schutz von Lichtbildern ↔ Geschützte Datenbanken ↔ Brief und Bildnisschutz ↔ Nachrichtenschutz → Verwandte Schutzrechte ↑
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§§ 66 bis 72 Urheberrechtsgesetz behandeln den Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur, Tonkunst und der bildenden Künste.


Vom Leistungsschutz erfasst werden Vorträge und Aufführungen von "Werken", auch wenn deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist oder sie freie Werke im Sinne von § 7 Urheberrechtsgesetz sind. [1]
  1. Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführung von Werken der Literatur und der Tonkunst wird im Gesetz direkt genannt.
  2. Das Leistungsschutzrecht für Vorträge und Aufführungen von Werken der bildenden Künste (z. B. Aktionskunst) ergibt sich einerseits aus der Auslegung des "Rom Abkommens" [2] und anderseuts daraus, dass das Gesetz offenkundig keine abschließende Regelung enthält. [3]
  3. Inhaber der Schutzrechte sind die ausübenden Künstler und die Veranstalter. [4]
  • Beispiel zur Erläuterung:
A trägt ein Gedicht von B öffentlich vor. Er darf es nur mit der Bewilligung von B, da dieser der Urheber ist.
Der Vortrag an sich steht weder unter Urheberrechtsschutz noch unter einem Leistungsschutz. Das bedeutet, dass die Ausdrucksform des Vortragenden nicht geschützt ist. [5] Vom Leistungsschutz erfasst sind lediglich die oben in der Tabelle unter Ziffer 1 bis 3a genannten Sachverhalte. [6]



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Inhaltsverzeichnis: Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst

  1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern (§§ 66-69)
  2. Verwertung im Rundfunk (§ 70)
  3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe (§ 71)
  1. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung (§ 71a)
  2. Gemeinsame Vorschriften (§ 72)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1441
  2. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961. Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21.05.2008.
  3. Vgl. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1441
  4. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 267 Rdnr. 11
  5. Die Forderung, dem ausübenden Künstler, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt, ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuräumen, ist unerfüllbar. Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausführender Künstler, ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke würde die Entwicklung der ausführenden Künste in unerträglichem Maße hemmen. Dillenz, ÖSGRUM 3, 267 Rdnr. 11
  6. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [920f]