§§ 73 bis 76a behandeln den Schutz der Hersteller von Bild- und Schallträgern sowie die von Rundfunksendungen. § 76b behandelt das Verwertungsrecht an der erlaubten Herausgabe nachgelassener Werke."
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
Schutz von Lichtbildern
a. Der Schutz von Lichtbildern fällt nicht unter das Rom Abkommen. [1] /> Über sein Bestehen entscheidet der nationale Gesetzgeber.
b. Der Schutz ist ein "echtes" Leistungsschutzrecht. [2]
c. Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. [3]
d. Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist, [4] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos". [5]
e. Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer. [6] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [7]
f. Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [8]
g. Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem "fotografischen Druckverfahren" begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. [9]
h. Laufbilder unterliegen gemäß § 73 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen für Lichtbilder.
i. Die Schutzdauer beträgt bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird).
Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). [10]
Schutz von Schallträgern
a. Der Schutz von Schallträgern fällt unter das Rom Abkommen [1]
b. Das Schutzrecht ist ein "echtes" Leistungsschutzrecht. [2]
c. Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. [11]
d. Die Schutzdauer beträgt bei erschienenen oder gemäß § 18a zur öffentlichen Wiedergabe "zuverfügunggestellten" (§ 18a) Schallträgern 50 Jahre nach dem Erscheinen und, falls der Schallträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme erscheint).
Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). [12]
Schutz von Rundfunksendungen
a. Der Schutz von Rundfunksendungen fällt unter das Rom Abkommen [1]
b. Das Schutzrecht ist ein "echtes" Leistungsschutzrecht. [2]
c. Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten. [13]
d. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre nach der Erstsendung.
Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64). [14]
Schutz von nachgelassenen Werken
a. Der Schutz von nachgelassenen Werken fällt nicht unter das Rom Abkommen. [1]
Der Schutz dieser Werke wurde auf Grund der Schutzdauerrichtlinie [15] mit der Urheberrechtsnovelle 1966 in das österreichische Urheberrechtsgesetz aufgenommen.). [16]
b. Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht. [2]
c. Schutzgrund ist der für die Veröffentlichung notwendige Aufwand. [17]
d. Erlaubt ist die Veröffentlichung, wenn sie nicht gegen gesetzliche Normen verstößt, wie z.B. Diebstahl des Manuskriptes oder vertragswidriges Verhalten des Inhabers. [18]
e. Abweichend von der vergleichbaren Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Nachfolgerecht nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetzes fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung und nicht fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes.
Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).[19]
Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den im Inhaltsverzeichnis vorhandenen Links !
↑ 1,01,11,21,3 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen) vom 26. Oktober 1961. Von Österreich ratifiziert am 12. Feber 1973 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 413/1973, zuletzt aktualisiert am 21.05.2008.
↑ 2,02,12,22,3 vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 267 Rdnr. 11 und 12
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 281 Rdnr. 7
↑ Vgl. OGH 12. 9. 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
↑ Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2]
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 285f Rdnr. 11
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 289 Rdnr. 6 und 7
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 292 Rdnr. 22 bis 25
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 295 Rdnr. 7
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 295 Rdnr. 11
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 296 Rdnr. 1
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 297 Rdnr. 5
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 297 Rdnr. 6
↑ vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 298 Rdnr. 9