Gemäß § 10/1 Urheberrechtssgesetz ist "Urheber eines Werkes," "wer es geschaffen hat."
International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff ;[1] Das österreichische, deutsche [2] und Schweizer [3] Urheberrechtsgesetz gehen vom Schöpfungsprinzip aus, nach dem die Urheberschaft unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt entsteht. [4]
Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen. Juristische Personen und andere Organisationsformen können dies nicht. Wenn sie Werke schaffen, bedienen sie sich natürlicher Personen. [5] Wie auch immer dabei die finanziellen Fragen geregelt werden: Urheber bzw. Miturheber werden nur jene, die das Werk geschaffen haben. [6]
Obwohl das Urheberrecht auf Grund der bestehenden Gesetze untrennbar mit dem Entstehen des Werkes verbunden ist und deshalb keinerlei weiterer Formalitäten bedarf, ist es ratsam, auf Werkstücken den Copyrightvermerk anzubringen. Er ersetzt alle allfällig in anderen Rechtsordnungen vorgesehenen Formvorschriften, und signalisiert zusätzlich, dass der Urheber mit einer Weiterverwertung des - etwa im Internet veröffentlichten - Werkes nicht einverstanden ist. [7]
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↑ Hinsichtlich des österreichischen und deutschen Urheberrechts vgl.: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186], hinsichtlich des Schweizer Urheberrechts vgl. Rehbinder/Viganò, 3. Auflage.Art.6 N 2 [Kommentierung]