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Der Urheber[Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3

Einführung: Der Urheber

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑


Gemäß § 10/1 Urheberrechtssgesetz ist "Urheber eines Werkes," "wer es geschaffen hat."


International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff ;[1] Das österreichische, deutsche [2] und Schweizer [3] Urheberrechtsgesetz gehen vom Schöpfungsprinzip aus, nach dem die Urheberschaft unmittelbar und zwangsläufig mit dem Schöpfungsakt entsteht. [4]
Weil nur natürliche Personen Werke schaffen können, können auch nur sie Urheberschaft begründen. Juristische Personen und andere Organisationsformen können dies nicht. Wenn sie Werke schaffen, bedienen sie sich natürlicher Personen. [5] Wie auch immer dabei die finanziellen Fragen geregelt werden: Urheber bzw. Miturheber werden nur jene, die das Werk geschaffen haben. [6]
Obwohl das Urheberrecht auf Grund der bestehenden Gesetze untrennbar mit dem Entstehen des Werkes verbunden ist und deshalb keinerlei weiterer Formalitäten bedarf, ist es ratsam, auf Werkstücken den Copyrightvermerk anzubringen. Er ersetzt alle allfällig in anderen Rechtsordnungen vorgesehenen Formvorschriften, und signalisiert zusätzlich, dass der Urheber mit einer Weiterverwertung des - etwa im Internet veröffentlichten - Werkes nicht einverstanden ist. [7]


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Inhaltsverzeichnis: Der Urheber

  1. Begriff Urheber (§ 10)
  2. Miturheber (§ 11)
  1. Vermutete Urheberschaft (§ 12)
  2. Ungenannter Urheber (§ 13)


  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl auch: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186]
  2. § 7
  3. Art. 6
  4. Hinsichtlich des österreichischen und deutschen Urheberrechts vgl.: Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [186], hinsichtlich des Schweizer Urheberrechts vgl. Rehbinder/Viganò, 3. Auflage.Art.6 N 2 [Kommentierung]
  5. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [187]
  6. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [190f]
  7. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 323