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Dauer des Urheberrechtes [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Dauer des Urheberrechtes

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte
↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑


§§ 60 bis 64 Urheberrechtsgesetz behandeln die Dauer des Urheberrechtschutzes.


Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.[1]


Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den im Inhaltsverzeichnis vorhandenen Links !


Inhaltsverzeichnis: Dauer des Urheberrechtes

  1. Literatur, Tonkunst und bildende Künste (§ 60)
  2. Urheberregister (§§ 61a-61c)
  3. Filmwerke (§ 62)
  1. Lieferungswerke (§ 63)
  2. Berechnung der Schutzfristen (§ 64)
  3. Die Schutzfrist überdauernde Rechte (§ 65)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 255 Rdnr. 1