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Das Urheberrecht / Verwertungsrechte [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 4


Einführung: Das Urheberrecht / Verwertungsrechte

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Gemäß § 14/ 1 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber "mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die" unter der Bezeichnung "Verwertungsrechte" zusammengefassten "Arten zu verwerten.""


Die ausschließlich dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte dienen der Absicherung seiner finanziellen und ideellen Interessen. Durch sie ist gewährleistet, dass er alleine entscheiden kann, ob, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen andere sein Werk benützen dürfen. [1]
  • Beispiel:
Ein Maler kann die Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Plakates ablehnen, weil ihm der gebotene Preis zu niedrig oder ihm sein Bild dafür zu schade ist. Er kann sie aber z. B. auch kostenlos gestatten, weil er sich ideologisch mit dem Werbezweck verbunden fühlt.
  • Hinweise:
  1. Verletzungen der Vorbehaltsrechte unterliegen je nach ihrer Art und Schwere unterschiedlichen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen.
  2. Die für die Verwertungsrechte bestehenden Ausnahmeregelungen werden im Abschnitt "Beschränkungen der Verwertungsrechte" behandelt.



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Inhaltsverzeichnis: Das Urheberrecht / Verwertungsrechte

  1. Begriff (§ 14. Abs. 1)
  2. Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht
    (§ 14 Abs. 2)
  3. Öffentliche Mitteilung des Inhalts (§ 14 Abs. 3)
  4. Vervielfältigungsrecht (§ 15)
  5. Verbreitungsrecht (§ 16)
  1. Vermieten und Verleihen (§ 16a)
  2. Folgerecht (§ 16b)
  3. Senderecht (§17)
  4. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
    (§ 18)
  5. Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext


Fußnoten:

  1. vgl. dazu Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [216] und [217f]