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Ersurf dir das Urheberrecht/ Deutschland/ Gliederung

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Das deutsche Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen:

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Teil 1:
Urheberrecht (§§ 1-69g)

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Abschnitt 1: Allgemeines (§ 1)
Abschnitt 2:Das Werk (§§ 2-6)
Abschnitt 3: Der Urheber (§§7-10)
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts (§§ 11-27)
Unterasbschnitt 1: Allgemeines (§ 11)
Unterasbschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht(§§ 12-14)
Unterasbschnitt 3: Verwertungsrechte (§§ 15-24)
Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25-27)
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28-30)
Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte (§§ 31-44)
:Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts
:Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts
:Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme


Teil 2:
Verwandte Schutzrechte (§§ 70-87e)

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:Abschnitt 1: Schutz bestimmter Ausgaben
:Abschnitt 2: Schutz der Lichtbilder
:Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers
:Abschnitt 4: Schutz des Herstellers von Tonträgern
:Abschnitt 5: Schutz des Sendeunternehmens
:Abschnitt 6: Schutz des Datenbankherstellers


:Abschnitt 1: Filmwerke
:Abschnitt 2: Laufbilder


:Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen
:Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörden
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
:Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
UnteraAbschnitt 1: Allgemeines
Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Unter:Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Unter:Abschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Unter:Abschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen


:Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1: Urheberrecht
Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte
:Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
:Abschnitt 3: Schlussbestimmungen