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Schranken des Urheberrechts, Teil 1/Abschnitt 6


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Einführung

Schranken des Urheberrechts

Querverweise: Allgemeines ↔ Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Inhalt des Urheberrechts ↔ Rechtsverkehr im Urheberrecht ↔ Schranken des Urheberrechts ↔ Dauer des Urheberrechts ↔ Besondere Bestimmungen für Computerprogramme → Urheberrecht ↑ Einführung Urheberrecht ↑ Überblick ↑ Inhaltsverzeichnis ↑ Register ↑

§ 1/1 Urheberrechtsgesetz definiert als Werk "eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."


1. Das I. Hauptstück enthält alle Bestimmungen des Urheberrechts im engeren Sinn. Seine textliche und inhaltliche Gestaltung ist für die des II. Hauptstücks Vorbild.
2. Das I. Hauptstück regelt die Materie geschlossen und lückenlos. Das II. Hauptstück "verlinkt" seine Bestimmungen mit denen des I. Hauptstückes. [1] Für jemanden, der sich im I. Hauptstück nicht auskenne, ist es fast unmöglich, daraus Nutzen zu ziehen.
3. Auch bei der Klärung konkreter Fragestellungen ist es ratsam, immer vom I. Hauptstück auszugehen. Unabhängig davon, ob in diesem ersten Schritt ein Treffer erzielt oder nicht erzielt worden ist, folgt als zweiter Schritt immer das Durchforsten des II. Hauptstücks.
Wird bei der Suche nach der bestehenden Regelung bereits im I. Hauptstück ein Treffer erzielt, kann dennoch im II. Hauptstück ein weiterer gefunden werden.
Beispiel: Fotografien können Kunstwerke im Sinne von § 3 UrhG sein. Als solche ist für sie das I. Hauptstück maßgeblich. Sie müssen aber nicht Kunstwerke sein. Darum enthält das II. Hauptstück generelle Schutzbestimmungen für Fotografien, die sowohl für Kunstwerke als auch für Nicht-Kunstwerke gelten. Somit ist eine künstlerisch hochstehende Fotografie sowohl durch das I. Hauptstück als auch durch das II. Hauptstück [2] geschützt.


Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den in der Tabelle Erläuterungen angeführten Links !




Erläuterungen

Schranken des Urheberrechts

  1. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a)
  2. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45)
  3. Behinderte Menschen (§ 45a)
  4. Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46)
  5. Schulfunksendungen (§ 47)
  6. Öffentliche Reden (§ 48)
  7. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49)
  8. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50)
  9. Zitate (§ 51)
  10. Öffentliche Wiedergabe (§ 52)
  11. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a)
  12. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52b)
  13. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53)
  14. Kopienversand auf Bestellung (§ 53a)
  15. Vergütungspflicht (§ 54)
  16. Vergütungshöhe (§ 54a)
  17. Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (§ 54b)
  1. Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (§ 54c)
  2. Hinweispflicht (§ 54d)
  3. Meldepflicht (§ 54e)
  4. Auskunftspflicht (§ 54f)
  5. Kontrollbesuch (§ 54g)
  6. Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (§ 54h)
  7. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55)
  8. Benutzung eines Datenbankwerkes (§ 55a)
  9. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56)
  10. Unwesentliches Beiwerk (§ 57)
  11. Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (§ 58)
  12. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59)
  13. Bildnisse (§ 60)
  14. (weggefallen)(§ 61)
  15. Änderungsverbot (§ 62)
  16. Quellenangabe (§ 63)
  17. Gesetzliche Vergütungsansprüche (§ 63a)
  • Für Tabelleneinträge in Kursivschrift sind noch keine Erläuterungen vorhanden. Sie verweisen darum direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten

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  1. Vgl. § 74 Abs. 7 UrhG: "Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."
  2. Vgl. § 73 UrhG: "§ 73, (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. (2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften."