Examensrepetitorium Jura: Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren: Klausurbasics 1

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Zulässigkeit der Klage[Bearbeiten]

Zu prüfen ist häufig die prozessuale Geltendmachung des im ersten Aufgabenteil geprüften materiell-rechtlichen Anspruchs. Es kommt also auf die Zulässigkeit der zu erhebenden Klage an. In der Regel wird es sich um eine Leistungsklage handeln.[1]

das Gericht betreffend

die Beteiligten betreffend (gleichzeitig Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen)

den Streitgegenstand betreffend

Prozesseinreden (müssen vom Beklagten ausdrücklich erhoben werden)

  • Einrede der fehlenden Ausländersicherheit (§ 113 ZPO)
  • Einrede der fehlenden Kostenerstattung nach Klagerücknahme und erneuter Klageerhebung (§ 269 Abs. 6 ZPO)
  • Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 ZPO)

Ordnungsgemäße Klageerhebung[Bearbeiten]

Die Klageerhebung ist eine Prozesshandlung, die wirksam sein muss (zu den Prozesshandlungsvoraussetzungen siehe nebenstehende Übersicht). Unwirksam ist z.B. eine Klageerhebung durch die nicht anwaltlich vertretene sog. "Naturpartei", wenn in dem Verfahren Anwaltszwang herrscht (insb. beim Landgerichtsprozess, § 78 Abs. 1 ZPO). Die meisten Mängel machen jedoch die Klage nicht unwirksam, sondern nur unzulässig; es fehlt dann eine Sachurteilsvoraussetzung, die bei behebbaren Mängeln noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann (so z.B. durch Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters bei Klageerhebung durch eine prozessunfähige Person).

Mindestinhalt der Klageschrift: Gemäß § 253 Abs. 2 muss die Klageschrift enthalten:

  • Bezeichnung der Parteien (Kläger, Beklagten) und des Gerichts,
  • bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs (Bezeichnung des Lebenssachverhalts), sowie einen bestimmten Antrag (Zahlung, Herausgabe, Unterlassung, Duldung der Zwangsvollstreckung etc.).

Bei der Zahlungsklage ist also z.B. die Summe genau zu beziffern. Eine Ausnahme besteht bei der Forderung eines Schmerzensgeldes. Da dieses im Ermessen des Gerichts steht (§ 253 Abs. 2 BGB), genügt die Angabe einer Größenordnung oder eines Mindestbetrags.

Sachliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Für die sachliche Zuständigkeit verweist § 1 ZPO auf das GVG. In Betracht kommt die Zuständigkeit des Amts- oder des Landgerichts. In der Regel entscheidet der Streitwert: Bis 5.000 Euro ist das AG zuständig, darüber das LG (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).

Für die Bestimmung des Streitwerts kommt es nur auf die Hauptforderung an. Zinsen bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Zu beachten ist auch, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet werden (§ 5 Halbs. 2 ZPO).

Unabhängig vom Streitwert (also auch, wenn er 5.000 Euro übersteigt) ist das AG zuständig für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG) und bei Familiensachen (§ 23a GVG). Das LG ist unabhängig vom Streitwert (also auch bei Unterschreitung der 5.000 Euro-Grenze) zuständig für Amtshaftungsansprüche (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG - zur Erinnerung: bei der Amtshaftung ist der Zivilrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 2 VwGO).

Zu beachten ist die Möglichkeit der rügelosen Einlassung des Beklagten: Verhandelt er zur Sache, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, bleibt das Gericht zuständig (§ 39 S. 1 ZPO). Vor dem AG wird die Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung allerdings nur dann begründet, wenn das Gericht den Beklagten darüber belehrt hat (§ 39 S. 2 in Verbindung mit § 504 ZPO). Vor dem LG ist eine solche Belehrung nicht notwendig (dort ist der Beklagte auch anwaltlich vertreten, § 78 Abs. 1 ZPO). Die rügelose Einlassung vor dem LG ist jedoch ausgeschlossen, wenn das AG ausschließlich zuständig ist (§ 40 Abs. 2 ZPO): Das ist bei Streitigkeit über Wohnraummiete der Fall (§ 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG) und bei der Zuständigkeit des AG als Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1, § 802 ZPO). Ob eine ausschließliche Zuständigkeit vorliegt, ergibt sich immer explizit aus dem Gesetz.

Klausurrelevant sind nachträgliche Änderungen des Streitwerts. Es sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Es wird Klage beim AG erhoben, die zur Zuständigkeit des AG gehört. Nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage an den Beklagten, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) erhöht der Kläger die Klageforderung auf über 5.000 Euro.
  • Es wird Klage beim LG erhoben, nach Rechtshängigkeit reduziert der Kläger die Klageforderung auf unter 5.000 Euro.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Klageänderung überhaupt zulässig ist. Das ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO bei Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrags immer der Fall - sie gelten schon nicht als Klageänderung (gesetzliche Fiktion), die Voraussetzungen der § 263, § 267 ZPO (dazu noch unten) sind daher nicht zu prüfen. Zweitens gilt der Grundsatz, dass eine Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit unbeachtlich ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - sog. perpetuatio fori). Daraus ergibt sich, dass das LG im Fall der nachträglichen Klagebeschränkung zuständig bleibt. Beim AG gilt dasselbe im Fall der nachträglichen Klageerweiterung. Jede Partei kann allerdings die Verweisung an das örtlich zuständige LG beantragen (§ 506 ZPO).

Umstritten ist, ob vor dem AG eine rügelose Einlassung auf die erweiterte Klage ohne weiteres möglich ist. Teilweise wird vertreten, dass eine rügelose Einlassung analog § 39 S. 1 ZPO nur dann möglich sein soll, wenn das Gericht zuvor über die Möglichkeit des Verweisungsantrags nach § 506 ZPO belehrt hat[2]. Die Gegenansicht beruft sich auf den Gesetzeswortlaut: In § 39 S. 1 ZPO wird nur auf § 504, nicht auch auf § 506 ZPO verwiesen. Daher sei eine rügelose Einlassung auf die erweiterte Klage ohne weiteres möglich.[3]

Örtliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz (§ 12, § 13 ZPO), bei juristischen Personen der Sitz (§ 12, § 17 ZPO).

Daneben gibt es besondere Gerichtsstände: Erfüllungsort (§ 29 ZPO in Verbindung mit § 269, § 270 BGB), Ort des Miet-/ Pachtgegenstands (§ 29a ZPO), Begehungsort einer unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) etc. Hierher gehört auch der Gerichtsstand der Widerklage, die bei dem Gericht der Klage erhoben werden kann (§ 33 ZPO - dazu unten).

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).

Unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO kann auch ein Gerichtsstand zwischen den Parteien für ein eigentlich unzuständiges Gericht vereinbart werden (sog. Prorogation - der Ausschluss eines an sich zuständigen Gerichts heißt Derogation). Uneingeschränkt zulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung insb. nur zwischen Kaufleuten (§ 38 Abs. 1 ZPO). Ansonsten kann die Vereinbarung nur nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden (§ 38 Abs. 3 ZPO).

Auch bei der örtlichen Zuständigkeit ist die Möglichkeit der rügelosen Einlassung zu beachten (§ 39 S. 1 ZPO). Am AG ist dazu die Belehrung durch das Gericht erforderlich (§ 39 S. 2 in Verbindung mit § 504 ZPO). Die Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung ist ausgeschlossen, wenn dadurch ein ausschließlicher Gerichtsstand umgangen werden würde (§ 40 Abs. 2 ZPO). Ausschließliche örtliche Zuständigkeiten ergeben sich insb. aus § 24 ZPO (dinglicher Gerichtsstand), § 29a ZPO (Ort des Miet-/ Pachtgegenstands) oder §§ 764 Abs. 2, 802 ZPO (Ort der Vollstreckungshandlung).

Parteifähigkeit[Bearbeiten]

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Natürliche Personen sind rechtsfähig ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Juristische Personen sind ebenfalls unproblematisch rechtsfähig (rechtsfähiger Verein: § 21 BGB, GmbH: § 13 Abs. 1 GmbHG, AG: § 1 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die OHG ist ebenfalls unproblematisch parteifähig gemäß § 124 Abs. 1 HGB (sog. Teilrechtsfähigkeit). Das Gleiche gilt über die Verweisung in § 161 Abs. 2 HGB für die KG.

Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich inzwischen nach BGH-Rechtsprechung und h.M. entsprechend § 124 Abs. 1 HGB[4]. Dies gilt allerdings nur für die Außen-GbR, die im Kontakt mit Dritten am Rechtsverkehr teilnimmt.

Umstritten war, ob der nichtrechtsfähige Verein nur für den Passivprozess (also als Beklagter) parteifähig ist oder nunmehr auch für den Aktivprozess. Ausdrücklich war in § 50 Abs. 2 ZPO geregelt, dass er nur verklagt werden kann. Da jedoch § 54 BGB auf das Recht der GbR verweist und diese inzwischen als parteifähig anerkannt ist, ließe sich argumentieren, dass dadurch auch der nichtrechtsfähige Verein im Aktivprozess parteifähig ist[5]. Die Gegenansicht verwies auf die derzeit noch bestehende gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 2 ZPO, die dem nichtrechtsfähigen Verein die Parteifähigkeit im Aktivprozess ausdrücklich versagt[6]. Stattdessen müssten alle Mitglieder (als notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO) gemeinsam klagen. Inzwischen steht im §50 II ZPO ausdrücklich(Fassung 05.12.2005), dass der nichtrechtsfähige Verein klagen und verklagt werden kann und im Rechtsstreit die Stellung eines rechtsfähigen Vereins einnimmt.

Eine Erbengemeinschaft ist als solche weder rechts- noch parteifähig. Eine Klage gegen die Erbengemeinschaft als solche wäre also unzulässig. Die Miterben können aber wegen Nachlassverbindlichkeiten gemeinsam als Gesamtschuldner verklagt werden (§ 2058 BGB, sie sind dann einfache Streitgenossen gemäß §§ 59 - 61 ZPO). Die Miterben können auch in ihrer Gesamtheit als Erbengemeinschaft verklagt werden (sog. Gesamthandsklage, § 2059 Abs. 2 BGB, sie sind dann notwendige Streitgenossen gemäß § 62 Abs. 1 ZPO). Die Problematik erscheint für das Referendarexamen eher exotisch, ist aber schon so gelaufen[7].

Prozessfähigkeit[Bearbeiten]

Prozessfähig ist, wer sich nach bürgerlichem Recht selbständig durch Verträge verpflichten kann (§§ 51, 52 ZPO). Wer nicht voll geschäftsfähig ist, muss deshalb im Prozess vertreten sein: Minderjährige durch die Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB), Vereine durch den Vorstand (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB), ebenso Aktiengesellschaften (§ 78 Abs. 1 AktG), GmbH durch Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Prozessführungsbefugnis[Bearbeiten]

Die Prozessführungsbefugnis ergibt sich in der Regel unproblematisch aus der Sachlegitimation: Der Inhaber einer Forderung kann diese auch einklagen. In diesem Fall muss darüber kein Wort verloren werden.

Es kann aber auch eine fremde Forderung im eigenen Namen eingeklagt werden. Praktisch bedeutsam ist die Einziehungsermächtigung (Hauptfall der gewillkürten Prozessstandschaft), die entweder auf einem Rechtsgeschäft beruht (§§ 185 analog, 362 Abs. 2 BGB) oder der Pfändung und Überweisung einer Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 835 ZPO).

Daneben gibt es Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft. Tritt z.B. der Kläger nach Rechtshängigkeit der Klage die Forderung an einen Dritten ab, bleibt der Kläger gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Er darf also die Klage im eigenen Namen weiter betreiben. Zu beachten ist jedoch, dass er den Klageantrag auf Leistung an den Dritten umstellen muss - ansonsten ist die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet.

Durchführung des Schlichtungsverfahrens[Bearbeiten]

Nach § 15a EGZPO[8] kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass insb. bei Streitwerten bis 750 Euro oder Nachbarstreitigkeiten ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird[9]. Die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Es existiert jedoch eine praktisch wichtige Ausnahme: Wird zunächst ein Mahnantrag gestellt, ist die Schlichtung entbehrlich (§ 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO).

Umstritten ist, ob das Schlichtungsverfahren nach Erhebung der Klage noch nachgeholt werden kann. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Prozessvoraussetzungen erst zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Mit dem Zweck des § 15a EGZPO, nämlich der Vermeidung von Prozessen, erscheint es jedoch nicht vereinbar, die Nachholung zuzulassen[10]. Die Klage ist also als derzeit unzulässig abzuweisen, kann aber nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens erneut erhoben werden.

Besonderheiten bei Klageänderung und Klagenhäufung[Bearbeiten]

Prüfung vor den weiteren Zulässigkeitvoraussetzungen der Klage!

1. § 264 ZPO?

2. Falls kein Tatbestand von § 264 ZPO, weitere Prüfung nach § 263 ZPO: nach Rechtshängigkeit Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit

3. Falls keine Einwilligung des Beklagten: Einlassung auf die geänderte Klage nach § 267 ZPO?

Bei der Klageänderung ist zunächst nach § 264 ZPO zu prüfen, ob überhaupt eine Klageänderung im Sinne der §§ 263 ff. ZPO vorliegt. Klageerweiterungen oder -beschränkungen gelten (§ 264 Nr. 2 ZPO) nicht als Klageänderung. Das Gleiche gilt, wenn anstelle des ursprünglich geforderten Gegenstands das Interesse gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO) - wird z.B. die zunächst geforderte Herausgabe einer Sache unmöglich, kann stattdessen Schadensersatz gefordert werden. Ist keiner der Tatbestände des § 264 ZPO erfüllt, muss der Beklagte (jedenfalls nach Rechtshängigkeit) in die Klageänderung einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich halten (§ 263 ZPO). Zu beachten ist auch, dass die Einwilligung des Beklagten vermutet wird, wenn er sich auf die geänderte Klage einlässt (§ 267 ZPO).

Eine objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden. Es liegen also zwei (oder mehr) verschiedene Streitgegenstände vor. Der Streitgegenstand setzt sich zusammen aus dem Antrag (z.B. Zahlung) und dem Grund des erhobenen Anspruchs (Vertrag, Verkehrsunfall etc.), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Im Gutachten ist zunächst die Zulässigkeit jedes Klageanspruchs getrennt zu prüfen, danach die Verbindungsvoraussetzungen (siehe nebenstehende Übersicht). Zu beachten ist, dass eine Klage nicht unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Verbindung nach § 260 ZPO nicht vorliegen; stattdessen trennt das Gericht die Prozesse (§ 145 ZPO) und verweist ggfs. an das zuständige Gericht.

Zu beachten ist, dass für den Zuständigkeitsstreitwert (sachliche Zuständigkeit) alle Anträge zusammengerechnet werden (§ 5 Halbs. 1 ZPO).

1. Zulässigkeit des ersten mit der Klage erhobenen Anspruchs

2. Zulässigkeit jedes weiteren Anspruchs; bei der nachträglichen objektiven Klagenhäufung nach der Rspr. auch §§ 263, 267 ZPO

3. Verbindungsvoraussetzungen nach § 260 ZPO (ansonsten Prozesstrennung):

a) verschiedene Streitgegenstände

b) Zuständigkeit des Prozessgerichts für jeden Anspruch

c) dieselbe Prozessart zulässig

d) kein Verbindungsverbot

Neben der kumulativen Klagenhäufung gibt es auch noch die eventuelle Klagenhäufung, also die Geltendmachung eines Haupt- und Hilfsantrags. Ein Hilfsantrag wird in der Regel für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag entweder unzulässig oder unbegründet ist - auch nur in diesem Fall darf er überhaupt geprüft werden! Ein solcher Hilfsantrag ist auch zulässig. Zwar ist die Klageerhebung grundsätzlich bedingungsfeindlich, eine Ausnahme besteht jedoch für die hier vorliegende innerprozessuale Bedingung.[11]

Auch bei der eventuellen Klagenhäufung müssen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen (siehe oben). Als Besonderheit ist hier jedoch zu beachten, dass eine Prozesstrennung von Haupt- und Hilfsantrag nicht möglich ist. Liegen also die Verbindungsvoraussetzungen nicht vor, muss der Hilfsantrag abgewiesen werden - § 260 ZPO wirkt sich insoweit ausnahmsweise als echte Prozessvoraussetzung aus.[12]

Für den Zuständigkeitsstreitwert ist nach h.M. der höhere Streitwert entscheidend[13]. Hat also z.B. der Hilfsantrag den höheren Streitwert, entscheidet dieser auch dann über die sachliche Zuständigkeit, wenn über ihn nicht entschieden wird. Nach einer Gegenansicht ist die sachliche Zuständigkeit beider Anträge getrennt zu behandeln; zunächst kommt es auf den vorrangig zu behandelnden Hauptantrag an.

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Zur Einführung siehe Oestmann, Die prozessuale Zusatzfrage in der BGB-Klausur, JuS 2003, 870 ff.
  2. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 506 Rn. 3.
  3. Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fall 18a.
  4. BGHZ 146, 347 = NJW 2001, 1056.
  5. Kritisch daher zur neuen Rechtsprechung Jauernig, Zivilprozessrecht, 27. Aufl. 2002, § 19 II 2.
  6. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 50 Rn. 8.
  7. Siehe dazu eine Klausurbesprechung bei Gergen, JuS 2004, 890, 893.
  8. Schönfelder Nr. 101.
  9. Die Schlichtungsgesetze der Länder sind abgedruckt im Schönfelder-ErgBd. Nrn. 104 ff.
  10. BGH NJW 2005, 437; Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 5. Aufl. 2004, Fall 95e; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 15a EGZPO Rn. 2 mit Hinweisen zur Gegenansicht.
  11. Beispiel für eine Examensklausur mit eventueller Klagenhäufung bei Musielak, JuS 2004, 1081 ff.
  12. Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 13. Aufl. 2010, Rn. 8.17
  13. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 5 Rn. 6.