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Handbuch Sozialleistungen/ Rente

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Versicherung und Organisation

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Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer (450 € -Jobber können sich befreien lassen). Auch bei Selbstständigen liegt manchmal eine Pflichtversicherung vor z.B. bei Handwerkern (Befreiung nach 18 Jahren möglich). Auch wer Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. bezieht ist versichert (wer im Jahr zuvor nicht versicherungspflichtig war, muss die Versicherung jedoch beantragen). Ebenfalls versichert ist, wer Kindererziehungszeiten zurück legt oder einen Angehörigen pflegt.

Auch eine freiwillige Versicherung ist möglich. Der Mindestbeitrag beträgt 84 € im Monat der Höchstbeitrag 1.209 € (gerundet, Stand 2018)..


Die Rentenversicherungsträger treten seit 2005 unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ auf. Die Träger sind:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund.
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • 14 Regionalträger der DRV (z.B. DRV Baden-Württemberg).


Früher waren die Zuständigkeiten nach Berufszweigen bzw. nach Art der Tätigkeit geregelt. Heute werden bei der Erstzuteilung einer Versicherungsnummer die Versicherten in einem Ausgleichsverfahren den Trägern zugeordnet. Mittelfristig sollen 55 % der Versicherten von den Regionalträgern, 40 % von der DRV Bund und 5 % von der KBS betreut werden. Informationen, Formulare und Adressen finden Sie im Internet unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de


Neben der DRV existieren noch weitere staatliche (Alters-)Versorgungssysteme:

  • Die Altersversorgung der Beamten, der Richter und der Soldaten (Pensionen).
  • Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Ärzte, Apotheker, Architekten, Steuerberater, Landwirte sowie selbständige Rechtsanwälte und Ingenieure.

Rentenkonto und Rentenhöhe

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Die Renteninformation gibt dem Versicherten Auskunft über seine aktuellen Ansprüche bezogen auf:

  • eine Rente wegen Erwerbsminderung zum jetzigen Zeitpunkt,
  • eine Altersrente berechnet nach dem aktuellen Stand des Versichertenkontos,
  • eine hochgerechneten Altersrente (wenn sich die Bedingungen nicht ändern).

Bei der angegebenen Summe handelt es sich um den Bruttobetrag auf Grundlage des aktuellen Rechts.

Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis oder Lohnersatzleistungen werden automatisch gemeldet. Zeiten, die nicht gemeldet werden, z.B. schulische Ausbildung, muss der Versicherte selbst der Rentenversicherung melden. (Es gibt noch zahlreiche weitere Zeiten, die berücksichtigt werden, §§ 56 ff. SGB VI). Ebenso Zeiten die im Ausland zurückgelegt wurden. Dies ist vor allem bei Spätaussiedlern von Bedeutung, da sie für Tätigkeiten im Ausland hier eine Rente erhalten (Fremdrentengesetz). Zeiten der Arbeitslosigkeit (auch ohne Leistungsbezug) werden bei vielen Leistungen der Rentenversicherung berücksichtigt. Daher sollten sich Betroffene immer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Bei Bedarf kann ein „Antrag auf Kontenklärung“ gestellt werden (Vordruck V0100 der DRV) oder man nutzt den online-Service: www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb


Eine Rente aus der DRV kann man auch im Ausland beziehen (in Nicht-EU-Ländern muss man dabei aber Abschläge einkalkulieren). Probleme kann es bei der sogenannten "Arbeitsmarktrente" geben (s. Abschnitt "Renten wegen Erwerbsminderung").

Wenn mindestens ein Jahr Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt wurden, werden auch Zeiten aus anderen EU-Ländern mitberücksichtigt. Die Rente wird als autonome (nur deutsche Zeiten) und als anteilige Leistung (alle EU-Zeiten) berechnet, die höhere Rente wird gezahlt. Die Berechnung der anteiligen Leistung ist dann höher, wenn beitragsfreie Zeiten in Deutschland berücksichtigt werden.


Maßgeblich für die spätere Rentenhöhe sind die Dauer und die Höhe der geleisteten Beiträge. (Stark) vereinfacht berechnet sich die monatliche Rente wie folgt:

E ∙ Z ∙ R ∙ A

E = Entgeltpunkte: Aus den Beiträgen des Versicherten werden Entgeltpunkte errechnet. Bei einem durchschnittlichen Jahresverdienst (z.B. 37.901 EUR im Jahr 2019) gibt es genau einen persönlichen Entgeltpunkt.

Z = Zugangsfaktor: Die Höhe des Zugangsfaktors richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn bzw. bei seinem Tod. Je früher die Rente in Anspruch genommen wird, desto niedriger fällt sie aus. Wenn ein Versicherter bei Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Für jeden Monat den er früher in Rente geht werden 0,003 vom Zugangsfaktor abgezogen.

R = Rentenartfaktor: Er hängt von der Art der Rente ab z.B. bei Altersrente 1,0; bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5; bei Halbwaisenrente 0,1… (§ 67 SGB VI).

A = Rentenwert: Der Rentenwert berücksichtigt die Entwicklung der Bruttolöhne, den Beitragssatz zur Rentenversicherung und das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Er beträgt aktuell 32,03 € (West) bzw. 30,69 € (Ost).

Durch die sogenannte Gesamtleistungsbewertung haben auch beitragsfreie Zeiten, in denen man z.B. wegen Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig sein konnte, einen positiven Einfluss auf die Rentenhöhe.


Die Rentensteuer
Alle Renten mit Beginn bis 2005 wurden zu 50 % besteuert, d.h. bei einer Rente von 20.000 € im Jahr müssen 10.000 € versteuert werden. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt allmählich an, 2015 beträgt er 70%, bei Rentenbeginn ab 2040 sollen Renten zu 100% versteuert werden.

Renten wegen Alters

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Altersrente wird ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird (§ 99 SGB VI); ansonsten wird die Rente ab Antragstellung gezahlt.

Die Regelaltersrente
…setzt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren voraus. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich. Versicherte, die vor 1964 geboren sind, können früher in Rente gehen – je älter der Jahrgang desto früher das Renteneintrittsalter (§ 235 SGB VI).

Die Altersrente für langjährig Versicherte
…benötigt eine Wartezeit von 35 Jahren. Der Jahrgang 1948 kann noch mit 65 Jahren in Rente gehen, für jüngere Jahrgänge wird die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (§ 236 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
…kann nach einer Wartezeit von 45 Jahren in Anspruch genommen werden. Der Jahrgang 1952 geht noch mit 63 Jahren in Rente. Die Altersgrenze wird dann bis zum Jahrgang 1964 schrittweise auf 65 Jahre angehoben (§ 236b SGB VI). Allerdings sind die Regelungen für die Wartezeiterfüllung bei dieser Rente ungünstiger gestaltet, so zählen z.B. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, nicht dazu (§ 51 Abs. 3a SGB VI).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
…erhalten Versicherte wenn sie bei Beginn der Rente schwerbehindert (GdB 50) sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für spätere Jahrgänge wird die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angehoben (§ 236a SGB VI). Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits drei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent.


§ 34 SGB VI bestimmt, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze die volle Altersrente bis zu einem Hinzuverdienst von 6.300 € im Jahr gezahlt wird. Einkommen das darüber liegt wird zu 40 % angerechnet. Rente und Hinzuverdienst dürfen maximal dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre entsprechen (Hinzuverdienstdeckel), Beträge darüber werden 100 % auf die Altersrente angerechnet.


Renten wegen Todes

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Bei den sogenannten Hinterbliebenenrenten muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Bei ihnen wird teilweise das Einkommen der Rentenbezieher mit angerechnet (§ 97 SGB VI). Die Renten werden ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – maximal 12 Monate rückwirkend – gezahlt (§ 99 SGB VI).

Waisenrenten
Die Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gezahlt. Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, in Sonderfällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisenrenten enden nicht, wenn das Kind adoptiert wird.

Witwe(n/r)renten
Kann nach dem Tod des Ehegatten beansprucht werden. Die kleine Witwerrente wird nur für 2 Jahre gezahlt. Die "große" Witwerrente erhält der Hinterbliebene, sobald er das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wird bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre angehoben (§ 242a SGB VI). Wenn der Hinterbliebene eigene Kinder oder die des Verstorbenen erzieht oder erwerbsgemindert ist erhält er ebenfalls die große Witwerrente.

Es besteht kein Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahme: nach den Umständen des Falles kann nicht angenommen werden, dass es Zweck der Heirat war, eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Der Rentenartfaktor beträgt in den ersten 3 Bezugsmonaten 1,0, im Anschluss bei der kleinen Witwerrente 0,25, bei der großen 0,55.

Bei Wiederheirat fällt die Rente weg, allerdings zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten (große Witwerrente) oder den Betrag, der bis zum Auslaufen gezahlt worden wäre (kleine Witwerrente). 


Für geschiedene Versicherte mit minderjährigen Kindern ist die Erziehungsrente die Entsprechung zur Witwerrente.


Rente wegen Erwerbsminderung

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Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt 5 Jahre Wartezeit voraus. Ferner müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten (Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.) und Berücksichtigungszeiten (Kindererziehungszeiten bis zu 10 Jahre). Die Vorversicherungszeit ist ebenfalls erfüllt, wenn die Erwerbsminderung auf einen Arbeitsunfall zurückgeht oder weniger als 6 Jahre nach Beendigung einer Ausbildung eintritt. Der Begriff „Beendigung“ setzt keinen Abschluss voraus, der Begriff „Ausbildung“ wird weit ausgelegt! (§ 43 SGB VI).

Die Rentenzahlung beginnt ab Eintritt der Erwerbsminderung (der Antrag kann bis zu 3 Monate rückwirkend gestellt werden). Bei befristeten Renten beginnt die Zahlung frühestens 6 Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (§ 101 SGB VI). Bei voller Erwerbsminderung wird die Rente früher gezahlt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Feststellung der Erwerbsminderung geendet hat (§ 145 SGB III). Dies gilt ebenfalls, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.

EM-Rentenzugänge nach Hauptdiagnosen

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn der Versicherte mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Die zeitliche Leistungsfähigkeit muss unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar sein. Die subjektive Zumutbarkeit ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Es kommen alle Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können.

Eine volle Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Bei Ermittlung der Entgeltpunkte wird (beinahe) die Zeit bis zum regulären Renteneintrittsalter als Zurechnungszeit gewertet (§§ 59 u. 253a SGB VI). Dadurch erhöht sich die Rente. (Gilt analog auch für Hinterbliebenenrenten, § 59 SGB VI). Beginnt innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer Erwerbsminderungsrente erneut eine Rente, so werden dieser mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 88 SGB VI).

Die Rente kann für bis zu 9 Jahre befristet gewährt werden (mit Bewilligungen für jeweils maximal 3 Jahre, § 102 SGB VI).

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6300 € jährlich, was darüber hinaus geht wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird individuell ein höherer Betrag errechnet (§ 96a SGB VI).

Wer nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und keinen angemessen Arbeitsplatz hat sollte sich auf jeden Fall bei der Agentur für Arbeit melden. Wenn weder die Arbeitsagentur noch die Rentenversicherung innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen passenden Arbeitsplatz anbieten können gilt der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen. Dann wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt (sog. Arbeitsmarktrente).

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind können auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Sie sind zwar noch in der Lage, eine Tätigkeit von sechs Stunden auszuüben, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf (§ 240 SGB VI). Im Fall der Berufsunfähigkeit gilt allerdings nicht die Regelung, dass bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Rente gezahlt wird.

Datei:EM-Rentenanträge-Erledigung.png
Bewilligung und Ablehnung von Anträgen auf EM-Rente

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beendet nicht den Bezug von Krankengeld. Dieses wird lediglich um die Höhe der Rente gekürzt (§ 50 Abs. 2 SGB V). Ebenso ist der Bezug von Arbeitslosengeld möglich. Allerdings wird das Bemessungsentgelt um die Differenz zwischen der früher geleisteten und der aktuell möglichen Arbeitszeit gekürzt (§ 151 Abs. 5 SGB III).

Weitere Details zu den Erwerbsminderungsrenten:
RAA-DRV