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Datenschutz[Bearbeiten]

http://dsk.gv.at/dsg2000d/htm

Das österreichische Datenschutzgesetz DSG 2000 ist eine Verfassungsbestimmung und regelt das Grundrecht jeder natürlichen und juristischen Person auf den Schutz persönlicher Daten. Alle Firmen, sogar Behörden unterliegen dem Datenschutzgesetz.

Grundrecht auf Datenschutz[Bearbeiten]

Jede Person hat im Hinblick auf die Achtung seines Familien- und Privatlebens einen Anspruch auf die Geheimhaltung von Daten, die ihn betreffen.

Solche Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie im lebenswichtigen Interesse dieser Person liegen, oder der Zugriff von dem Betroffenen selbst gestattet wurde. Weiters können diese Informationen auch zugezogen werden, im Falle eines Eingriffs einer staatlichen Behörde, jedoch nur auf Grund von Gesetzen, die laut Europäischer Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notwendig sind.

Weiters hat jede Person, insofern ihn betreffende personenbezogene Daten in Dateien gespeichert wurden, jederzeit das Recht auf gewisse Datenschutzprinzipien.

Datenschutzprinzipien[Bearbeiten]

Das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Recht auf Auskunft und Einsicht[Bearbeiten]

Wenn der Betroffene Auskunft über personenbezogene Daten schriftlich verlangt und sich auch in geeigneter Form ausweisen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm diese binnen 8 Wochen zukommen zu lassen. Nur mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsansuchen auch mündlich gestellt werden. Der Inhalt der Information muss die verarbeiteten Daten, sowie die dafür verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, Empfänger bzw. Empfängerkreise von Übermittlungen, dessen Zweck und die Rechtsgrundlagen hierfür anführen. Sofern der Betroffenen auch Namen und Adresse des Dienstleistenden, der die Verarbeitung seiner Daten beauftragt bzw. durchgeführt hat, sind diese ebenfalls anzugeben.

Recht auf Richtigstellung und Löschung[Bearbeiten]

Jeder Auftraggeber hat unrichtig verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, wenn ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Die Unvollständigkeit verwendeter Daten erwirkt nur dann eine Berichtigung, wenn sich daraus eine Ungenauigkeit der Gesamtinformation ergibt.

Sobald Daten nicht mehr für die Datenanwendungen benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und müssen deshalb gelöscht werden, außer wenn der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.

Sollte eine Richtigstellung oder Löschung von Daten nicht möglich aus diesem Grund nicht möglich sein, ist die erforderliche Richtigstellung durch einen entsprechenden Zusatz anzumerken

Widerspruchsrecht[Bearbeiten]

Der Betroffene hat das Recht gegen die Verwendung seiner Daten Widerspruch zu erheben, insofern die Verwendung seiner Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist und weiters eine Verletzung der Geheimhaltung der personenbetreffenden Informationen darstellt.