Internationaler E-Commerce in B2C-Märkten/ Recht/ Urheberrecht

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Urheberrecht[Bearbeiten]

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/immaterial.htm

Das Urheberrechtsgesetz befasst sich im generellen mit dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Recht eines Urhebers, auch als solcher genannt zu werden (Persönlichkeitsgesetz). Die Nennung kann …

  • mit dem richtigen Namen
  • anonym
  • mit einem Pseudonym

erfolgen.

„Das Urheberrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers zur Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung und Verwertung seines Werkes.“

Was ist urheberrechtlich geschützt:[Bearbeiten]

Das Urheberrecht kommt dann zum tragen, wenn sich das Werk „deutlich von der Masse unterscheidet“, wobei das österreichische Gesetz zwischen

  • Werken der Literatur
  • Tonkunst
  • Werken der bildenden Künste
  • Werken der Filmkunst
  • Datenbankwerken
  • Lichtbildschutz
  • Schutz einfacher Datenbanken

Außerhalb des Urheberrechtsgesetzes gibt es noch die so genannten „Musterschutzgesetze“ und die „Patentgesetze“.

Bedeutung des Urheberrechtes:[Bearbeiten]

Das „Urheberrecht war lange Zeit kaum von Bedeutung“ und war nur in Spezialistenkreisen wichtig. Durch die Möglichkeiten des Internets und der Computer – vor allem durch die „digitalen Kopien und der weltweiten Verbreitung“ – hat sich die „Situation grundlegend geändert“. Vor allem im Bereich von Websites gibt es viele Probleme – „im Internet ist das Urheberrecht zu einer der wichtigsten Normen geworden und zugleich zu einer der am häufigsten gebrochenen“.

Urheberrecht als geistiges Eigentum:[Bearbeiten]

Generell hängt das Urheberrecht aber nicht mit dem „körperlichen Eigentum an einer Sache“ zusammen, sondern mit dem Werk, das sich dahinter befindet. Bsp: Kauft man eine DVD, kann man mit ihr im Prinzip machen, was man möchte. Man kann sie zerstören, verleihen, verschenken, anmalen, etc doch man darf das darauf gespeicherte Werk nicht „im Internet zur Verfügung stellen oder unbeschränkt kopieren“.

Entstehung des Urheberrechtes:[Bearbeiten]

  • In Österreich entsteht das Urheberrecht mit „Vollendung des Werkes“
  • In der EU gilt „jede geistige Schöpfung als urheberrechtlich geschützt“
  • In Amerika muss man jedes Werk mit einem „Copyrightvermerk“ verweisen, um es urheberrechtlich zu schützen

Löschung des Urheberrechts:[Bearbeiten]

„Im Allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers“

Handelt es sich bei den Werken um „Werke ohne Urheberbezeichnung“, dann fangen die 70 Jahre nach der Schaffung/Erstveröffentlichung an zu laufen.

Der Schutz von Datenbanken erlischt „15 Jahre nach der letzten Änderung“

Urheberrecht speziell im Internet[Bearbeiten]

Generell genießen Websites „keinen urheberrechtlichen Schutz“, doch Teile davon sehr wohl – also Fotos, Grafiken, Texte, Programme, Musik- oder Videostücke, etc.

  • Fotos dürfen auf keinen Fall von einer anderen Website kopiert werden, um sie auf der eigenen Website zu publizieren.
  • Bei „Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des UrhG genießen“ – im Allgemeinen ist das aber schwer abzugrenzen, also sollte man auch hiervon die Finger lassen.
  • Erlaubt ist aber das „auszugsweise Zitieren“, wenn man die Quelle angibt. Wobei auch hier wieder viele Punkte zu beachten sind.

Urheberrechtlich geschützte Texte:[Bearbeiten]

Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt – Voraussetzung für einen Schutz ist es, dass ein „Werk in urheberrechtlichem Sinne vorliegt“, das heißt, dass der Text eine „gewisse Originalität“ aufweisen muss, wobei „die Anforderungen aber nicht allzu hoch sind“. Wichtig: „Ein Copyright-Vermerk ist nicht Voraussetzung für den Schutz“

Einen urheberrechtlich geschützten Text darf man „ohne Einwilligung des Autors nicht übernehmen, auch wenn man den Autor nennt“. Sehr wohl darf man aber darauf linken und im „Rahmen des Zitatrechtes“ Teile eines fremden Werkes im Rahmen eigener Werke wiedergeben, „wenn auf den fremden Autor hingewiesen wird“.

Haftung von Beteiligten:[Bearbeiten]

Betreibt jemand ein Diskussionsforum oder ähnliches und findet darin eine Urheberrechtsverletzung statt, haftet der Forenbetreiber nicht dafür, „solange er davon nichts weiß“ und er ist durch das E-Commerce-Gesetz geschützt. Bekommt er aber davon Kenntnis, muss er sofort tätig werden, ansonst kann er zur Verantwortung gezogen werden.

Haftung und Klage[Bearbeiten]

Generell nimmt das Gesetz an, dass bei jedem, der einmal gegen das Urheberrecht verstößt, Wiederholungsgefahr besteht – dadurch ist eine „Unterlassungsaufforderung vor der Klage“ nicht erforderlich.

Der Geklagte muss nun beweisen, dass „keine Wiederholungsgefahr besteht“, was jedoch sehr schwierig für ihn ist – in den meisten Fällen verliert der Geklagte das Verfahren und muss hohe Summen zahlen!

Auch wenn man gar nicht weiß, dass man gegen das Urheberrecht verstoßen hat, kann man zur Verantwortung gezogen und geklagt werden.

Der Firmenchef haftet für die Urheberrechtsverletzung dann, wenn ihm das „Zuwiderhandeln seiner Angestellten bekannt war oder bekannt sein musste“.

Wofür braucht man (nicht) die Zustimmung des Urhebers:[Bearbeiten]

Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der Zustimmung des Urhebers, die Bearbeitung und freie Werknutzung ist generell erlaubt.

  • Vervielfältigung: jede Art einer körperlichen Kopie (zB ein Bild kopieren, Tonmitschnitte, kopieren einer CD) – bedarf einer Zustimmung
  • Verbreitung: ist die Weitergabe an andere (zB Upload von MP3 Dateien, Veröffentlichung, ect) – bedarf einer Zustimmung
  • Bearbeitung: liegt vor, wenn das Original nur zur Anregung gedient hat und ein neues, schutzwürdiges Werk entsteht – bedarf keiner Zustimmung
  • Freie Werknutzung:
    • freie Werknutzung als Teil eines technischen Verfahrens – zB Zwischenspeicherung von Internetseiten auf einem Proxy
    • freie Werknutzung im allgemeinen Interesse – zB Beweissicherung bei Gericht, Vervielfältigung zum Schulgebrauch
    • freie Werknutzung im persönlichen Interesse – Privatkopie, alle Personen dürfen „einzelne“ Kopien (max. 7) von einem Werk herstellen, jedoch darf für die Herstellung dieser Kopien kein Kopierschutz umgangen werden.

Software ist von der freien Werknutzung ausgenommen und darf nur zu Sicherungszwecken für den eigenen Bedarf kopiert werden.