Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Anfechtung

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Eine wirksame Anfechtung mit der Rechtsfolge, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Willenserklärung ex tunc entfällt (§ 142 BGB) setzt einen Anfechtungsgrund (§ 119, § 120, § 123) und eine Anfechtungserklärung (§ 143) innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 124) voraus.

Irrtumsanfechtung, § 119[Bearbeiten]

Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2[Bearbeiten]

Dem Zweck der Norm nach konkurriert der Eigenschaftsirrtum mit den Mängelrechten des besonderen Schuldrechts. So geht der Käufer bei Vertragsschluss davon aus, eine mangelfreie Sache geliefert zu bekommen, stellt sie sich doch als mangelhaft heraus lag darin ein Eigenschaftsirrtum. Damit ließen sich jedoch die besonderen Voraussetzungen der Mängelrechte (z.B. die bereits mit Übergabe der Sache beginnende Verjährung nach § 438 BGB) unterlaufen. § 119 Abs. 2 wird daher von den Rechtsbehelfen des besonderen Schuldrechts verdrängt.

Täuschungsanfechtung, § 123 Abs. 1[Bearbeiten]

Anwendbarkeit[Bearbeiten]

Anders als die Irrtumsanfechtung ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durch die Mängelrechte im besonderen Schuldrecht verdrängt. Der täuschende Vertragspartner ist hier nicht schutzwürdig.