Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Mobiliarsachenrecht

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Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB[Bearbeiten]

Die Eigentumsvermutung ist stark examensrelevant, allerdings sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch der Kommentierung im Palandt missverständlich.

Die Vermutung lautet, dass der Besitzer einer Sache bei Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft Eigenbesitz begründet hat, dabei gleichzeitig unbedingtes Eigentum erworben und dieses während der Dauer des Besitzes auch nicht wieder verloren hat.[1] Sie ist damit widerlegt, wenn nur der Erwerb von Fremdbesitz infrage kommt oder ein Eigentumserwerb entweder schon vor der Begründung des Besitzes oder erst danach erfolgt sein soll.

Behauptet der Beklagte also z.B., die Sache erst geliehen und später schenkweise übereignet bekommen zu haben, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht, weil widerlegt ist, dass er mit Erwerb des Besitzes auch Eigentum erlangt hat. Die Vermutung gilt auch dann nicht, wenn der Beklagte behauptet, bereits vor Besitzerlangung Eigentümer gewesen zu sein.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BeckOK BGB-Fritzsche, Stand 1.11.2013, § 1006 BGB Rn. 2 mwN