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Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Vertretung

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Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, die nicht höchstpersönlich sind (z.B. Eheschließung, Testamentserrichtung). Die Stellvertretungsregeln sind auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z.B. der Fristsetzung nach § 281 BGB) entsprechend anwendbar.

Tatbestand

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Wirksame Stellvertretung setzt voraus:

  • die Abgabe einer eigenen Willenserklärung
  • im fremden Namen
  • mit Vertretungsmacht

Eigene Willenserklärung

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Das Merkmal dient der Abgrenzung zum Boten, der nur eine fremde Willenserklärung überbringt.

Handeln in fremdem Namen

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Das Stellvertretungsrecht folgt dem Offenkundigkeitsprinzip. Grundsätzlich muss der Vertreter gegenüber seinem Geschäftspartner offen legen, dass die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht ihn, sondern den von ihm vertretenen Dritten treffen sollen. Die Beweislast für diese Offenlegung trägt der Vertreter, vgl. § 164 Abs. 2 BGB, der auch eine Anfechtung des Vertreters ausschließt, wenn dieser sich darüber geirrt hat, nicht in fremdem Namen zu handeln.

Als im fremden Namen gemacht gelten für Erklärungen, die ein Vertreter eines Unternehmens mit Bezug zu einem bestimmten Unternehmen Erklärungen abgibt, aber ohne ausdrücklich zu erklären, nicht im eigenen Namen zu handeln. Bei diesem sog. unternehmensbezogenen Geschäft geht der Rechtsverkehr typischerweise davon aus, dass nicht der Vertreter, sondern der Unternehmensinhaber verpflichtet werden soll. Der andere Ausnahmefall ist das sog. offene Geschäft, für den, den es angeht. In diesem Fall legt der Vertreter zwar offen, in Vertretung zu handeln, aber nicht für wen.

Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip sind in teleologischer Reduktion des § 164 zulässig, wenn der Vertragspartner an der Offenlegung kein schutzwürdiges Interesse hat. Hauptfall ist das sog. verdeckte Geschäft für den, den es angeht. Dabei legt der Vertreter die Vertretung nicht offen, obwohl er einen Dritten verpflichten will. Die Stellvertretung ist in diesem Fall wirksam, wenn der Geschäftspartner dadurch nicht benachteiligt wird, was insbesondere für Bargeschäfte des täglichen Lebens gilt.

Vertretungsmacht

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Die Vertretungsmacht kann sich aus Rechtsgeschäft (Vollmachterteilung), Gesetz oder dem Setzen eines entsprechenden Rechtsscheins ergeben.

Rechtsfolge

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Bei Vorliegen wirksamer Stellvertretung wirkt das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, ist der vom Vertreter abgeschlossene Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Genehmigt der Vertretene ihn, tritt ex tunc Wirksamkeit ein, verweigert er die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Der Vertreter haftet dann gegebenenfalls nach § 179.

Fußnoten

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