Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Werkvertragsrecht
Vertragsschluss
[Bearbeiten]Wichtig ist vor allem die Abgrenzung zum Kaufvertrag und dem nach § 651 BGB den selben Regeln unterliegenden Werkliefervertrag.
Beim Bauträgervertrag liegt ein gemischt-typischer Vertrag aus Kaufvertrag (hinsichtlich des Grundstücks) und Werkvertrag (hinsichtlich des zu errichtenden Hauses) vor.[1]
Abnahme
[Bearbeiten]Abnahme ist die körperlichen Entgegennahme des Werkes durch den Besteller (falls nicht schon erfolgt) und dessen Billigung des Werks als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Sie spielt eine zentrale Rolle im Werkvertragsrecht. Sie kann auch - z.B. durch Zahlung des Werklohns oder Ingebrauchnahme - konkludent erfolgen. Nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB wird die Abnahme fingiert, wenn der Unternehmer dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen ist.
Mit der Abnahme erlischt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus dem Werkvertrag und wird beim Vorliegen von Mängeln durch den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 iVm § 634 Nr. 1 BGB ersetzt. Zudem geht nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB die Gefahr auf den Besteller über und die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB.
§ 641 Abs. 1 BGB knüpft zudem die Fälligkeit des Werklohns an die Abnahme. Der Unternehmer muss daher grundsätzlich in Vorleistung gehen. Die für ihn daraus entstehenden Risiken werden abgemildert durch
- die Möglichkeit, Abschlagszahlungen für einzelne Werkabschnitte zu verlangen, § 632a BGB
- das Unternehmerpfandrecht an der von ihm hergestellten oder bearbeiteten Sache, § 647 BGB
- die Möglichkeit des Bauunternehmers, die Einräumung einer Sicherungshypothek zu verlangen, § 648 BGB
Durch die Abnahme wechselt zudem die Beweislast für Mängel vom Unternehmer auf den Besteller, es sei denn der Besteller behält sich Mängelrechte bei der Abnahme vor.
Mängelhaftung
[Bearbeiten]Vorliegen eines Mangels
[Bearbeiten]Der Mangelbegriff des § 633 Abs. 2 und 3 BGB entspricht dem des Kaufvertrags. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch (wenn auch gesetzlich nicht normiert) der Gefahrübergang. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme, § 644 Abs. 1 BGB.
Rechtsfolge
[Bearbeiten]Die Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels zu diesem Zeitpunkt sind in den Rechtsgrundverweisungen des § 634 BGB geregelt.
Ausschlusstatbestände
[Bearbeiten]Infrage kommen
- vertragliche Ausschlüsse in den Grenzen des § 639 BGB und bei AGB des § 309 Nr. 8 lit. b BGB
- gesetzlicher Ausschluss nach § 640 Abs. 2 BGB bei Kenntnis des Bestellers bei Abnahme
- Unmöglichkeit, § 275 BGB
- Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten, § 635 Abs. 3 BGB
- Verjährung, § 634a BGB
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BGH NJW-RR 1991, 342