Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise lt. Buch BGB
- Paragraphen und Text lt. Buch BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
ISBN 978-3-423-05001-2 (dtv) / ISBN 978-3-406-70926-5 (C. H. Beck)
- Buch 1. Allgemeine Vorschriften 1)
- Abschnitt 1 Personen
- Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 (BGB) Beginn der Rechtsfähigkeit.
[Bearbeiten]Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)
§ 2 (BGB) Eintritt der Volljährigkeit.
[Bearbeiten]Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)
§ 3 bis 6 (BGB) (weggefallen)
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)
§ 7 (BGB) Wohnsitz, Begründung und Aufhebung.
[Bearbeiten](1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)
§ 8 (BGB) Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.
[Bearbeiten](1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)
§ 9 (BGB) Wohnsitz eines Soldaten.
[Bearbeiten](1) 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2 Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)
§ 10 (BGB) (weggefallen)
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)
§ 11 (BGB) Wohnsitz des Kindes.
[Bearbeiten]1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12 (BGB) Namensrecht.
[Bearbeiten]... Text folgt noch! ...
§ 13 (BGB) Verbraucher.
[Bearbeiten]... Text folgt noch! ...
§ 14 (BGB) Unternehmer.
[Bearbeiten]... Text folgt noch! ...
§§ 15 bis 201 (BGB) (weggefallen)
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)
- Titel 2. Juristische Personen
- Untertitel 1. Vereine
- Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften
§ 21 (BGB) Nichtwirtschaftlicher Verein.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 22 (BGB) Wirtschaftlicher Verein.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 23 (BGB) (aufgehoben).
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 24 (BGB) Sitz.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 25 (BGB) Verfassung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 26 (BGB) Vorstand und Vertretung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 27 (BGB) Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 28 (BGB) Beschlussfassung des Vorstands.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)
§ 29 (BGB) Notbestellung durch Amtsgericht.
[Bearbeiten]Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zu Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 30 (BGB) Besondere Vertreter.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)
§ 31 (BGB) Haftung des Vereins für Organe.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)
§ 31a (BGB) Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)
§ 31b (BGB) Haftung von Vereinsmitgliedern.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)
§ 32 (BGB) Mitgliederversammlung: Beschlussfassung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 33 (BGB) Satzungsänderung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 34 (BGB) Ausschluss vom Stimmrecht.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 35 (BGB) Sonderrechte.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 36 (BGB) Berufung der Mitgliederversammlung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 37 (BGB) Berufung auf Verlangen einer Minderheit.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 38 Mitgliedschaft.
[Bearbeiten]1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2 Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 39 Austritt aus dem Verein.
[Bearbeiten](1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)
§ 40 Nachgiebige Vorschriften.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 41 Auflösung des Vereins.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 42 Insolvenz.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens.
[Bearbeiten](1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinorgans bestimmt werden. 2 Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, andernfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 46 Anfall an des Fiskus.
[Bearbeiten]1Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. 2Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 13 ff.)
§ 47 Liquidation.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 48 Liduidatoren.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 50a Bekanntmachungsblatt.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 13 ff.)
§ 51 Sperrjahr.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
§ 52 Sicherung für Gläubiger.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
§ 53 Schadenersatzpflicht der Liquidatoren.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
- Kapitel 2. Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung.
[Bearbeiten]Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
§ 55 a Elektronisches Vereinsregister.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§ 59 Anmeldung zur Eintragung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§§ 61 bis 63 (weggefallen).
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 65 Namenszusatz.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 67 Änderung des Vorstands.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 71 Änderungen der Satzung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)
§ 74 Auflösung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 75 Eintragungen bei Insolvenz.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)
§ 76 Eintragungen bei Liquidation.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)
§ 77 Anmeldungspflichtige und Form der Anmeldungen.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)
§ 81 Stiftungsgeschäft.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)
§ 83 Stiftung von Todes wegen.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 85 Stiftungsverfassung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 87 Zweckänderung: Aufhebung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 88 Vermögensanfall.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)
§ 89 Haftung für die Organe. Insolvenz.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
- Abschnitt 2. Sachen und Tiere
§ 90 Begriff der Sache.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 90a Tiere.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 91 Vertretbare Sachen.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 92 Verbrauchbare Sachen.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 95 Nur vorübergehender Zweck.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 97 Zubehör.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 99 Früchte.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 100 Nutzungen.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 101 Verteilung der Früchte.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)
§ 103 Verteilung der Lasten.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)
- Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte
- Titel 1. Geschäftsfähigkeit
- Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte
§ 104 Geschäftsunfähigkeit.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)
§ 105 a Geschäfte des täglichen Lebens.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.
[Bearbeiten]§ 197 (BGB) Dreißigjährige Verjährungsfrist.
[Bearbeiten](1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den § 2018, 2130, 2362, sowie die Ansprüche, die der Geltentmachung der Herausgabeansprüche dienen. 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist
(Quellinfo = Buch "BGB" S. 38 ff.)
- Titel 3. Erbschaftsanspruch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 446 ff.)
'
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 464 ff.)
- Abschnitt 8. Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Antrag.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)
§§ 2354 - 2360 (aufgehoben).
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben.
[Bearbeiten](Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)