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Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise lt. Buch BGB

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Paragraphen und Text lt. Buch BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

ISBN 978-3-423-05001-2 (dtv) / ISBN 978-3-406-70926-5 (C. H. Beck)

Buch 1. Allgemeine Vorschriften 1)
Abschnitt 1 Personen
Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer


§ 1 (BGB) Beginn der Rechtsfähigkeit.

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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)

§ 2 (BGB) Eintritt der Volljährigkeit.

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Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)

§ 3 bis 6 (BGB) (weggefallen)

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)

§ 7 (BGB) Wohnsitz, Begründung und Aufhebung.

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(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)

§ 8 (BGB) Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.

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(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)

§ 9 (BGB) Wohnsitz eines Soldaten.

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(1) 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2 Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)

§ 10 (BGB) (weggefallen)

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 7 ff.)

§ 11 (BGB) Wohnsitz des Kindes.

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1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3 Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12 (BGB) Namensrecht.

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1Wird das Recht zum Gebrauch Einers Namen dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 13 (BGB) Verbraucher.

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 141 (BGB) Unternehmer.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.


1)Amtl. Anm.: Die Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

§§ 15 bis 201 (BGB) (weggefallen)

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 8 ff.)



Titel 2. Juristische Personen
Untertitel 1. Vereine
Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften

§ 21 (BGB) Nichtwirtschaftlicher Verein.

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Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

§ 22 (BGB) Wirtschaftlicher Verein.

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1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschätsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.2Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

§ 23 (BGB) (aufgehoben).

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)

§ 24 (BGB) Sitz.

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Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

§ 25 (BGB) Verfassung.

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Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

§ 26 (BGB) Vorstand und Vertretung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)

§ 27 (BGB) Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)

§ 28 (BGB) Beschlussfassung des Vorstands.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)

§ 29 (BGB) Notbestellung durch Amtsgericht.

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Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zu Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)

§ 30 (BGB) Besondere Vertreter.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)

§ 31 (BGB) Haftung des Vereins für Organe.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)

§ 31a (BGB) Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)

§ 31b (BGB) Haftung von Vereinsmitgliedern.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 10 ff.)

§ 32 (BGB) Mitgliederversammlung: Beschlussfassung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 33 (BGB) Satzungsänderung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 34 (BGB) Ausschluss vom Stimmrecht.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 35 (BGB) Sonderrechte.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 36 (BGB) Berufung der Mitgliederversammlung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 37 (BGB) Berufung auf Verlangen einer Minderheit.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 38 Mitgliedschaft.

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1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2 Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 39 Austritt aus dem Verein.

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(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 11 ff.)

§ 40 Nachgiebige Vorschriften.

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1Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, ,1) der §§ 28, 31 a, Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

§ 41 Auflösung des Vereins.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 42 Insolvenz.

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(1)1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtchuldner.

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 9 ff.)

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)


§ 45 Anfall des Vereinsvermögens.

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(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinorgans bestimmt werden. 2 Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, andernfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 46 Anfall an des Fiskus.

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1Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. 2Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 13 ff.)

§ 47 Liquidation.

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Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 48 Liquidatoren.

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(1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 49 Aufgaben der Liquidatoren.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 50a Bekanntmachungsblatt.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 13 ff.)

§ 51 Sperrjahr.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)

§ 52 Sicherung für Gläubiger.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)

§ 53 Schadenersatzpflicht der Liquidatoren.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)

§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)


Kapitel 2. Eingetragene Vereine

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung.

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Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)

§ 55 a Elektronisches Vereinsregister.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 14 ff.)

§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§ 59 Anmeldung zur Eintragung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§§ 61 bis 63 (weggefallen).

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 15 ff.)

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 65 Namenszusatz.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 67 Änderung des Vorstands.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 71 Änderungen der Satzung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 16 ff.)

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)

§ 74 Auflösung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 75 Eintragungen bei Insolvenz.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 12 ff.)

§ 76 Eintragungen bei Liquidation.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 17 ff.)

§ 77 Anmeldungspflichtige und Form der Anmeldungen.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)

§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)

§ 79 Einsicht in das Vereinsregister.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 18 ff.)

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)

§ 81 Stiftungsgeschäft.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)

§ 82 Übertragungspflicht des Stifters.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 19 ff.)

§ 83 Stiftung von Todes wegen.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 85 Stiftungsverfassung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 86 Anwendung des Vereinsrechts.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 87 Zweckänderung: Aufhebung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 88 Vermögensanfall.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 20 ff.)

§ 89 Haftung für die Organe. Insolvenz.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)


Abschnitt 2. Sachen und Tiere

§ 90 Begriff der Sache.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 90a Tiere.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 91 Vertretbare Sachen.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 92 Verbrauchbare Sachen.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 95 Nur vorübergehender Zweck.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 21 ff.)

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)


§ 97 Zubehör.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)

§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)

§ 99 Früchte.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)

§ 100 Nutzungen.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)

§ 101 Verteilung der Früchte.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 22 ff.)

§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)

§ 103 Verteilung der Lasten.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)

Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte
Titel 1. Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)

§ 105 (BGB) Nichtigkeit der Willenserklärung.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)

§ 105a (BGB) Geschäfte des täglichen Lebens.

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-- (Text folgt noch) --

§ 106 (BGB) Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.

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-- (Text folgt noch) --

§ 107 (BGB) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

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-- (Text folgt noch) --

§ 105 a Geschäfte des täglichen Lebens.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 23 ff.)

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger.

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§ 197 (BGB) Dreißigjährige Verjährungsfrist.

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

   1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen.     
   2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den § 2018, 2130, 2362, sowie die Ansprüche, die der Geltentmachung der Herausgabeansprüche dienen.
   3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
   4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
   5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
   6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist

(Quellinfo = Buch "BGB" S. 38 ff.)


§ 356 (BGB) Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

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-- (Text folgt noch) --

§ 356a (BGB) Widerrufsrecht bei Teilzeit- Wohnrechtsverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

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-- (Text folgt noch) --

§ 356b (BGB) Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen.

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-- (Text folgt noch) --

§ 356c (BGB) Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.

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-- (Text folgt noch) --

§ 356d (BGB) Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen.

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-- (Text folgt noch) --

§ 357 (BGB) Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 380 (BGB) Nachweis der Empfangsberechtigung.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 381 (BGB) Kosten der Hinterlegung.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 382 (BGB) Erlöschen des Gläubigerrechts.

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Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

§ 383 (BGB) Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 384 (BGB) Androhung der Versteigerung.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 385 (BGB) Freihändiger Verkauf.

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-- (Text folgt noch!) --

§ 1277 (BGB) Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.

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1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwargsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2. bleiben unberührt.


Titel 3. Erbschaftsanspruch

§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 446 ff.)

'

§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 464 ff.)


Abschnitt 8. Erbschein

§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Antrag.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)

§§ 2354 - 2360 (aufgehoben).

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)

§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben.

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(Quellinfo = Buch "BGB" S. 498 ff.)