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Studieren geht über Probieren SV

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Autor: Julian Seidl

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Lösung: Studieren geht über Probieren


Sachverhalt

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A ist algerischer Staatsangehöriger. Am 16.6.2020 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung nach § 17 II AufenthG erteilt, die bis zum 16.3.2021 befristet ist.

Nachdem A im September 2020 die Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg nicht geschafft hat, möchte er am 10.3.2021 erneut versuchen, diese abzulegen. Er befürchtet jedoch, dass die Prüfungsergebnisse bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 16.3.2021 noch nicht vorliegen werden.

Ende Februar 2021 wendet sich A per E-Mail an eine Refugee Law Clinic und schildert seine Situation.

Fallfrage

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In seiner E-Mail richtet A die folgenden Fragen an die Berater*innen der Law Clinic:

  1. Lässt sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 17 II AufenthG verlängern?
  2. Welche Aufenthaltserlaubnis bekommt A, wenn er die Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert hat und mit dem Studienkolleg beginnt?
  3. Wie lässt sich die aufenthaltsrechtliche Situation in der Übergangszeit gestalten, während A auf die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung wartet?