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Studieren geht über Probieren Lösung

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Autor: Julian Seidl

Notwendiges Vorwissen: Keines

Behandelte Themen: § 16b AufenthG, § 17 AufenthG, § 21 AufenthG, Studienbewerbung, Studienvorbereitung, Fiktionsbescheinigung.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Studieren geht über Probieren

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen


A. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung

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Fraglich ist, ob die an A erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung verlängert werden kann.

Nach § 17 II 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung für bis zu neun Monate erteilt. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

Vorliegend hat A seine Aufenthaltserlaubnis bereits am 16.6.2020 für neun Monate erhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung über den 16.3.2021 hinaus ist nach dem Wortlaut des § 17 II 2 AufenthG nicht möglich.

B. Aufenthaltsrechtliche Situation im Falle der Zulassung zum Studienkolleg

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Im Falle der Zulassung zum Studienkolleg könnte A eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen.

Nach § 16b I 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Maßnahmen. Hierunter ist auch der Besuch eines Studienkollegs zu zählen, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist (§ 16b I 3 Nr. 2 AufenthG).

Möchte A als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung (§ 17 II AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b I 1, 2, 3 Nr. 2 AufenthG) erhalten, so liegt ein sogenannter Zweckwechsel vor.

Weiterführendes Wissen

Eine Aufenthaltserlaubnis wird zu einem spezifischen Aufenthaltszweck erteilt (§ 7 I 2 AufenthG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt voraus, dass man mit dem für den angestrebten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 II 1 Nr. 1 AufenthG). Ließe man einen aufenthaltsrechtlichen Zweckwechsel im Bundesgebiet uneingeschränkt zu, könnte das Visumserfordernis umgangen werden, indem Personen gezielt ein Visum mit möglichst niedrigschwelligen Anforderungen zur Einreise nutzen. Daher ist insbesondere im Bereich der Bildungsmigration ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in bestimmten, gesetzlich genannten Fällen möglich (vgl. § 16b IV, § 17 III 2, 3 AufenthG).

Nach § 17 III 3 AufenthG ist der von A angestrebte Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums möglich.

Im Falle der Zulassung zum Studienkolleg ist A eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b I 1, 2, 3 Nr. 2 AufenthG) zu erteilen.

Weiterführendes Wissen

Die Problematik des Zweckwechsels der Aufenthaltserlaubnis würde sich auch dann stellen, wenn A nicht mehr studieren, sondern lieber ein Startup gründen und einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG nachgehen möchte. In diesem Fall wäre ein Zweckwechsel nach § 17 III 3 AufenthG in der Regel nicht möglich, da § 21 AufenthG nicht in § 17 III 3 AufenthG genannt wird und auch kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis besteht. Aus der Formulierung „in der Regel“ in § 17 III 3 AufenthG ergibt sich, dass ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG lediglich in Ausnahmefällen möglich ist. Gelingt es A nicht, die Behörde vom Vorliegen eines atypischen Falles zu überzeugen, müsste er zunächst ausreisen und ein Visum für einen Aufenthalt zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Ausland heraus beantragen.

C. Aufenthaltsrechtliche Situation in der Übergangszeit

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Nach § 16b I 3 Nr. 2 AufenthG erfordert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung, dass die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen wird.

Selbst wenn die von A abgelegte Aufnahmeprüfung zeitnah korrigiert wird, dürfte A bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 16.3.2021 noch nicht zum Studienkolleg angenommen worden sein.

Weiterführendes Wissen

Beim Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich keineswegs um eine bloße „Formalität“! Der irreguläre Aufenthalt ist unter den Voraussetzungen des § 95 I Nr. 2 AufenthG strafbar und kann auch ein Ausweisungsinteresse begründen, welches der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht (vgl. § 5 I Nr. 2 AufenthG).

Stellt A jedoch vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, so gilt seine derzeitige Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 IV 1 AufenthG). Dem A ist eine sogenannte Fiktionsbescheinigung auszustellen (§ 81 V AufenthG).

Hinweise zur Fallprüfung

Wichtig ist, dass A den Antrag bis zum 16.3.2021 einreicht, da die Fortgeltungswirkung bei einer verspäteten Antragstellung nur in Härtefällen angeordnet werden kann (§ 81 IV 3 AufenthG). Außerdem ist in derartigen Fällen die Kommunikation mit der Ausländerbehörde von zentraler Bedeutung. Es empfiehlt sich, der Behörde die Situation des A zu schildern und zu bitten, solange von einer Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis abzusehen, bis die Ergebnisse der Prüfung zu erwarten sind und eine Zulassung zum Studienkolleg erfolgen kann. Dem A wäre nicht geholfen, wenn die Ausländerbehörde den Antrag wenige Tage nach Eingang ablehnt, weil die Voraussetzungen mangels Annahme zum Studienkolleg nicht vorliegen.

Dem A ist zu empfehlen, bis zum 16.3.2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b I 1, 2, 3 Nr. 2 AufenthG zu beantragen, um für die Übergangszeit bis zum Vorliegen der Prüfungsergebnisse die Fiktionswirkung nach § 81 IV 1 AufenthG auszulösen.

Weiterführende Studienliteratur

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Sonja Hoffmeister, Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung – Neuregelungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020, Asylmagazin 4/2020, 103-110.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise ist in der Regel nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich.
  • § 17 III 3 AufenthG ermöglicht einen Wechsel von einem Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung zu einem Aufenthalt zum Zwecke des Studiums.
  • Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor ihrem Ablaufdatum beantragt, so löst der Antrag Fiktionswirkung nach § 81 IV AufenthG aus, das heißt die bisherige Aufenthaltserlaubnis gilt für die Dauer der behördlichen Entscheidung als fortbestehend.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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