Liana Gelashvili sucht Schutz Lösung

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Autorinnen: Johanna Mantel, Natalie Tsomaia

Behandelte Themen: Asylgesuch, Asylantrag, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, Sozialleistungen, Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (Identitätsklärung, Passbeschaffung), Handydatenauswertung.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Liana Gelashvili sucht Schutz

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen


A. Fallfrage 1[Bearbeiten]

Frau Gelashvili fragt, wieso sie noch einen Asylantrag stellen muss, wenn sie bereits bei der Polizei Asyl beantragt hat und ob sie nun sofort nach Eisenhüttenstadt fahren muss oder sich die Zeit nehmen kann, um erst einmal anzukommen.

Im Asylverfahren wird zwischen dem Asylgesuch nach § 13 I AsylG und dem Asylantrag nach § 14 AsylG unterschieden. Bei ersterem handelt es sich um die Äußerung des materiellen Begehrens nach Schutz. Letzterer bezeichnet den förmlichen Antrag auf Schutzgewährung beim BAMF.

I. Asylgesuch[Bearbeiten]

Bei der Meldung von Frau Gelashvili bei der Dienststelle der Bundespolizei in Brandenburg handelt es sich um ein Asylgesuch.

Das Asylgesuch kann formlos erfolgen. Es kann gegenüber verschiedenen staatlichen Behörden geäußert werden. Dazu gehören das BAMF, die Ausländerbehörden, die Landes- und Bundespolizei, die Aufnahmeeinrichtungen und auch die Verwaltungsgerichte.[1] In § 19 I AsylG ist vorgesehen, dass Asylsuchende nach Äußerung eines Asylgesuchs bei einer Ausländerbehörde oder der Bundes- oder Landespolizei an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten sind.

Nach § 20 I 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, der Weiterleitung unverzüglich zu folgen. Unverzüglich heißt nicht, dass Asylsuchende sich unmittelbar zur Aufnahmeeinrichtung begeben müssen, sie müssen dies nur „ohne schuldhaftes Zögern“ tun; dabei müssen Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel Mobilität oder Erkrankungen, berücksichtigt werden.[2] Es wird aufgrund von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich von einer Frist von ein bis zwei Wochen ausgegangen, innerhalb derer sich Asylsuchende bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden haben. Da in § 66 I Nr. 1 AsylG vorgesehen ist, dass eine Person ausgeschrieben werden kann, wenn sie sich nicht innerhalb einer Woche bei der Aufnahmeeinrichtung meldet, wird in der Praxis von der einwöchigen Frist ausgegangen.

Wenn sich Asylsuchende nicht bei der Aufnahmeeinrichtung melden, gelten über die Verweisung des § 20 I 2 AsylG die § 33 I, V und VI AsylG entsprechend. Nach § 33 I AsylG kann das Asylverfahren eingestellt werden oder über den Asylantrag nach Aktenlage entschieden werden, wenn das Asylverfahren nicht betrieben wird. Aufgrund des Verweises kann das BAMF also bei nicht erfolgter Meldung so vorgehen, dabei liegt es in seinem Ermessen, welche Entscheidung es trifft.

Hinweis: § 33 AsylG wurde zum 1.1.2023 durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren geändert. Vorher galt das Asylverfahren bei Nichtbetreiben kraft Gesetzes als beendet und das BAMF stellte dieses (deklaratorisch) ein, wobei bei der Entscheidung kein Ermessen bestand und die Entscheidung nach Aktenlage nicht vorgesehen war.

Weiterführendes Wissen

Hierzu ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, in der ausgeführt wird, dass ein Verfolgungsbegehren allein aufgrund verzögerter Antragstellung nicht als unglaubhaft eingestuft und dadurch zulasten der Betroffenen bewertet werden darf.[3]

II. Förmlicher Asylantrag[Bearbeiten]

Da Frau Gelashvili bisher nur ein Asylgesuch geäußert hat, ist sie verpflichtet darüber hinaus noch den förmlichen Asylantrag beim BAMF zu stellen. Ihr ist zu raten, sich innerhalb von einer Woche bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden, um sicherzustellen, dass ihr Asylverfahren nicht eingestellt wird.

Nach § 14 I 1 AsylG ist der Asylantrag bei der Außenstelle des BAMF zu stellen, die der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In der Regel wird Asylsuchenden nach Meldung und Registrierung bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ein Termin zur persönlichen förmlichen Asylantragstellung beim BAMF mitgeteilt. Nach § 23 I AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, zur persönlichen Asylantragstellung zu erscheinen. Falls sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, finden über § 23 II 1 AsylG ebenfalls die § 33 I, V und VI AsylG entsprechende Anwendung. Das BAMF kann das Asylverfahren entweder einstellen oder nach Aktenlage entscheiden, § 23 II 1 AsylG i.V.m. § 33 AsylG.

Frau Gelashvili hat sich bei der ihr zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt in Brandenburg zu melden.[4]

B. Fallfrage 2[Bearbeiten]

Frau Gelashvili will wissen, wieso sie von der Polizei kein „grünes ID-Dokument“, sondern nur einen „Brief“, der ihr Passfoto enthält, bekommen hat.

I. Bescheinigungen im Rahmen des Asylverfahrens[Bearbeiten]

In § 63a I 1 AsylG ist geregelt, dass Asylsuchenden unverzüglich nach erkennungsdienstlicher Behandlung ein Ankunftsnachweis („Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“, BÜMA) ausgestellt werden muss.

Erst mit Ausstellung des Ankunftsnachweises gilt der Aufenthalt von Asylsuchenden nach § 55 I 1 AsylG als gestattet. In § 55 I 3 AsylG ist zwar vorgesehen, dass die Gestattung ab Asylantragstellung gilt, wenn kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird. Damit ist jedoch die förmliche Asylantragstellung nach § 23 AsylG gemeint.[5] Daher ist nicht geregelt, welchen Status Asylsuchende nach Asylgesuch aber vor Ausstellung des Ankunftsnachweises haben.

Hinweise zur Fallprüfung

In der Praxis erhalten Asylsuchende den Ankunftsnachweis erst bei der Registrierung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung. Behörden, bei denen noch davor das Asylgesuch geäußert wurde, behelfen sich daher für die Weiterleitung zur Aufnahmeeinrichtung mit anderen Papieren. Dies sind meist DIN-A4 Blätter, die Angaben zur asylsuchenden Person, ihr Passfoto und die Aufforderung, sich zu der genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, enthalten.

Dementsprechend hat Liana Gelashvili von der Bundespolizei lediglich eine Anlaufbescheinigung erhalten und noch keinen Ankunftsnachweis.

Weiterführendes Wissen

Vor 2016 war in § 55 AsylG geregelt, dass die Gestattung schon ab Äußerung des Asylgesuchs gilt. Durch das Integrationsgesetz 2016 wurde dies geändert, seitdem knüpft die Gestattung an den Ankunftsnachweis an und nicht mehr an das Asylgesuch. Es wird bezweifelt, ob die erst später geltende Gestattung mit den Vorgaben der Asylverfahrens-RL[6] vereinbar ist. Nach Art. 2 lit. b Asylverfahrens-RL wird in Bezug auf den Asylantrag auf das „Ersuchen“ abgestellt, wobei dieses ein Recht auf Verbleib für die gesamte Dauer des Asylverfahrens vermittelt.[7] Asylsuchende dürfen daher auch vor Erhalt des Ankunftsnachweises nicht abgeschoben werden.

Erst nachdem Asylsuchende einen förmlichen Antrag gestellt haben, wird ihnen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 I AsylG erteilt. Die zuständige Außenstelle des BAMF ist verpflichtet, diese Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Asylantragstellung auszustellen (§ 63 I 1 AsylG).

Hinweise zur Fallprüfung

Der Ankunftsnachweis und die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung sehen sich sehr ähnlich. Auf einem faltbaren, mit grünem Muster eingefärbten Papier sind Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe, Augenfarbe und ein Foto enthalten. Über den Ankunftsnachweis hinaus sind mit der Aufenthaltsgestattung noch Fingerabdrücke, Herkunftsland, Kontaktdaten, Gesundheitsinformationen abrufbar. Die Bescheinigung enthält ferner die Angaben über das Recht zur Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls eine räumliche Beschränkung.[8]

Mit den Angaben „grünes ID-Dokument“ wird Frau Gelashvili die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemeint haben.

Weiterführendes Wissen

Da Frau Gelashvili sich nicht mit Identitätsdokumenten ausgewiesen hat, wird die Bescheinigung den Vermerk enthalten, dass die Personalien auf den persönlichen Angaben der Inhaberin beruhen.[9] Dieser Vermerk kann nachteilige Folgen für die betroffenen Personen haben.[10] Für die Kinder dieser Personen werden in der Regel keine Geburtsurkunden ausgestellt, sondern lediglich ein Auszug aus dem Geburtenregister zur Verfügung gestellt, welcher ebenfalls den gleichen Vermerk zu der ungeklärten Identität der Eltern gemäß § 35 I 1 Personenstandsverordnung (PStV)[11] enthält.[12] Ferner können Hindernisse auftreten in Bezug auf die Ausübung bestimmter Berufe, für die eine geklärte Identität Voraussetzung ist. Des Weiteren können Einschränkungen in Bezug auf den Antrag auf einen Führerschein oder die Zulassung eines Kraftfahrzeuges entstehen.[13]

II. Mitwirkungspflichten im Asylverfahren[Bearbeiten]

Im Rahmen des Asylverfahrens treffen die Betroffenen umfangreiche Mitwirkungspflichten, auch und insbesondere im Hinblick auf die Identitätsfeststellung. Mitwirken im Sinne des § 15 II Nr. 4 (Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes) und Nr. 6 AsylG (Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätspapieres sowie Vorlage, Aushändigung und Überlassung aller Datenträger, die für die Identitätsfeststellung von Belang sein können) bedeutet „alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von betroffener Person persönlich vorgenommen werden können“.[14] Dazu zählen insbesondere die Anfertigung von Lichtbildern, die Unterzeichnung von Antragsformularen sowie die persönliche Vorsprache bei der entsprechenden konsularischen Vertretung oder Botschaft.[15]

Begrenzt wird die den Asylsuchenden im Einzelfall abverlangte Mitwirkungspflicht durch die Zumutbarkeit und Notwendigkeit derselben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.[16] Von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen den Betroffenen nicht abverlangt werden.[17] Ob eine verlangte Mitwirkungshandlung erkennbar aussichtslos ist, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht abstrakt generell festgestellt werden.[18]

Frau Gelashvili hat angegeben, dass sie nicht mehr über ihren Reisepass verfügt. Da sie eine Verfolgung aufgrund politischer Opposition geltend macht, ist es ihr unzumutbar Passbeschaffungspflichten nachzukommen. Es ist allgemein anerkannt, dass Schutzsuchenden, die eine politische Verfolgung geltend machen, ein Herantreten an die Behörden des Herkunftsstaates unzumutbar ist.[19]

C. Fallfrage 3[Bearbeiten]

Frau Gelashvili fragt, noch vor ihrer Registrierung bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, ob sie Sozialleistungen erhalten könne.

Bereits ab Äußerung des Asylgesuchs haben Asylsuchende einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 I Nr. 1a AsylbLG). Allerdings werden in der Praxis die Leistungen zum Teil als Sachleistungen bei Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung gewährt und zum anderen Teil auch dort bar ausgezahlt. Es ist daher auch aus diesem Grund geboten, dass Frau Gelashvili sich unverzüglich bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.

D. Fallfrage Abwandlung[Bearbeiten]

Ferner fragt Frau Gelashvili, ob sie die Aushändigung ihres Mobiltelefons hätte verweigern können, beziehungsweise was ihr dann für Konsequenzen gedroht hätten. Aktuell stellt sich die Frage, ob Frau Gelashvili gegen die Auswertung ihrer Daten vorgehen kann und ob ein solches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat.

I. Vorbemerkung[Bearbeiten]

1. Regelungen zur Datenträgerauswertung[Bearbeiten]

Mit dem „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ wurde die Maßnahme der Datenträgerauswertung allgemein in § 48 III und IIIa AufenthG eingeführt.[20] Laut Begründung solle sie dem Zweck dienen, die Identität von Personen zu klären, die über keinen gültigen Pass oder keine gültigen Passersatzdokumente verfügen. Unter Datenträgern sind unter anderem Speichermedien, Computer und Smartphones sowie Cloud-Server und Online-Accounts zu verstehen. Mit dem „Gesetz zur Besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ wurde zudem mit § 15a AsylG eine speziell auf Asylsuchende bezogene Datenträgerauswertung eingeführt.[21] In § 15 II Nr. 6 AsylG wurde die Pflicht für Asylsuchende eingeführt, dem BAMF solche Datenträger auszuhändigen. Beabsichtigt wurde die routinemäßige Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden ohne gültigen Pass oder Passersatz.[22]

2. Verfahren zur Datenträgerauswertung[Bearbeiten]

Die Auswertung ist in drei Phasen unterteilt: die Auslegung, die automatische Analyse und die Auswertung der Analyseergebnisse. Ob die Datenträger ausgewertet werden, entscheidet sich bei der Registrierung der Antragstellenden, also bei der Anlegung der Akte und vor der Anhörung. Die Daten werden in Anwesenheit der Antragstellenden sowie von Dolmetscher*innen extrahiert und dafür an einen speziellen Computer angeschlossen. Bei der erfolgreichen Auslesung werden die extrahierten Daten zu einem Ergebnisreport zusammengeführt, anschließend werden diese Daten in einem sogenannten Datentresor gespeichert.

Wenn für die Feststellung der Identität andere Anhaltspunkte vorliegen und dadurch die Auswertung der extrahierten Daten überflüssig ist, erfolgt die Löschung der Daten auf Anweisung der Entscheider*innen über ein Ticketsystem. Wenn es zur Auswertung der eingelesenen Daten kommen soll, können diese Reports auf Antrag der zuständigen Entscheider*innen durch Mitarbeitende des BAMF mit Befähigung zum Richteramt freigegeben werden. Nach der Freigabe werden die Daten vom Datentresor ins elektronische Aktensystem MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) importiert, aus dem Datentresor gelöscht und der Asylakte hinzugefügt.

Der Report fällt in eine von drei Kategorien: 1) der Report stützt die Angaben der Antragstellenden, 2) der Report stützt die Angaben der Antragstellenden nicht 3) und/oder der Report enthält keine verwertbaren Ergebnisse. Zu beachten ist, dass nach dem Einfügen von Daten in die Akte, die asylrechtliche Norm des § 7 III AsylG auch auf unbrauchbare Ergebnisse der Auswertung anzuwenden ist und folglich ungeachtet der Unbrauchbarkeit, die Daten vor Ablauf der gesetzlichen Frist von spätestens zehn Jahren nicht gelöscht werden.

Gegenstand der Auswertung sind die Ländervorwahlen von Kontaktdaten im Adressbuch, ein- und ausgehende Anrufe und Nachrichten, Länderendungen der im Internetbrowser aufgerufenen Websites, Lokationsdaten aus Fotos und Apps sowie unverschlüsselt verwendete Login-Namen und E-Mail-Adressen von Apps, wie der Facebook-Profilname oder der in einer Dating-App verwendete Name. Ferner analysiert ein spezielles Programm die in Textnachrichten verwendete Sprache.[23]

Weiterführendes Wissen

Weiterführendes Wissen

„Die Handydatenauswertungen des BAMF konnten nicht nennenswert dabei helfen, angebliche Falschangaben im Asylverfahren aufzudecken. Das BAMF hat in den Jahren 2018, 2019 und 2020 hochgerechnet 27.752 Handys ausgelesen. In der Mehrzahl der Fälle wurden die Ergebnisberichte anschließend gar nicht verwendet, nur in 41–48 % der Fälle wurden BAMF-interne Anträge auf Freigabe zur Nutzung im Asylverfahren gestellt, in circa 28–34 % wurden die Berichte anschließend auch von Volljurist*innen freigegeben. Soweit diese Ergebnisberichte anschließend genutzt wurden, erwiesen sich die Ergebnisse in 58–64 % als unverwertbar. Von den verbleibenden verwertbaren Ergebnisberichten bestätigten 30–40 % die gemachten Angaben, und nur in 2 % ergab sich ein Widerspruch. Für 2018 fehlen hierzu die Angaben, aber im Jahr 2019 und 2020 waren es zusammengenommen 75 Asylantragstellende, bei denen sich durch die Handydatenauswertungen ein solcher Widerspruch zu gemachten Angaben ergab. Für sehr wenige mögliche „Verdachtsfälle“ hat das BAMF bis Ende 2020 Tausende Handys ausgelesen und über 13 Millionen Euro für Einkauf und Support der notwendigen Überwachungstechnologie ausgegeben.“[24]

II. Konsequenzen bei Verweigerung der Aushändigung von Datenträgern[Bearbeiten]

Wenn Antragstellende Datenträger nicht nach § 15 II Nr. 6 AsylG aushändigen, aber Anhaltspunkte bestehen, dass sie im Besitz von Datenträgern sind, können sie selbst und ihre mitgeführten Sachen durchsucht werden, § 15 IV 1 AsylG. Wenn Betroffene die Zugangsdaten nicht zur Verfügung stellen, kommt eine Erhebung der Zugangsdaten durch die Behörde nach § 15a I 2 AsylG i.V.m. § 48a I AufenthG in Betracht.[25] Danach dürfen die Dienstanbieter auf die Endgeräte zugreifen und Auskunft erteilen. Hervorzuheben ist, dass § 48a AufenthG nicht an den Verdacht einer Straftat anknüpft, um die Auswertung der Daten zu gestatten. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Auswertung im Ermessen der Behörde, ohne Richter*innenvorbehalt.

Verweigern die Antragstellenden die Herausgabe eines Datenträgers, kann das gemäß § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG die Kürzung von Leistungen nach sich ziehen. Es ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, ob die Verweigerung der Aushändigung eines Datenträgers dazu führen kann, dass das Asylverfahren eingestellt oder nach Aktenlage entschieden wird. Nach § 33 II 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG wird gesetzlich vermutet, dass Asylsuchende ihr Verfahren nicht betreiben, wenn sie der „Aufforderung zur Vorlage“ wesentlicher Informationen nach § 15 AsylG nicht nachkommen. Ob dies aber die Aushändigung von Datenträgern umfasst, ist bislang nicht geklärt.[26]

Falls Frau Gelashvili die Aushändigung verweigert hätte, hätten sie und ihre mitgeführten Sachen gegebenfalls von BAMF-Mitarbeitenden durchsucht werden können. Zudem hätten die Leistungen nach dem AsylbLG gekürzt werden können. Es ist nicht klar, ob ihr Asylverfahren hätte eingestellt werden können. Falls sie die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert hätte, hätten diese erhoben werden können.

III. Vorgehen gegen die Datenträgerauswertung[Bearbeiten]

Die Frage ist, wie Frau Gelashvili nachträglich gegen die Anordnung des BAMF ihr gegenüber, Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, und die Auswertung der Daten aus ihrem Mobiltelefon vorgehen kann.[27]

1. Zulässigkeit[Bearbeiten]

a) Statthafte Klageart[Bearbeiten]

Frau Gelashvili kann Fortsetzungsfeststellungsklage [28] nach § 113 I 4 VwGO analog vor dem Verwaltungsgericht erheben. Diese Klageart ist statthaft, wenn sich ein belastender Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. [29] Die Anordnung des BAMF an Frau Gelashvili, Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, ist ein Verwaltungsakt[30] gemäß § 35 I VwVfG, der nach § 15a I 2 AsylG i.V.m. § 48a I AufenthG durch Erhebung der Daten vollstreckbar ist (siehe oben Abschnitt D.II). Laut Sachverhalt wurde Frau Gelashvili ihr Mobiltelefon abgenommen, anhand der von ihr angegebenen Zugangsdaten ausgelesen und wieder ausgehändigt. Damit hat sich der Verwaltungsakt erledigt.

b) Fortsetzungsfeststellungsinteresse[Bearbeiten]

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben, denn es liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des Art. 19 IV 1 GG vor und Frau Gelashvili hatte keine Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz gegen den Eingriff zu erlangen. Die Auswertung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme[31] dar. Sie erfolgt kurzfristig und erledigt sich schnell, daher handelt es sich um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme, gegen die kein wirksamer Rechtsschutz erlangt werden konnte.

2. Begründetheit[Bearbeiten]

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 15a I 2 AsylG i.V.m. § 48 IIIa 3 AufenthG, wonach Asylsuchende die Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung zur Verfügung stellen müssen. Eine Auswertung ist nach § 15a I 1 AsylG nur zulässig, wenn dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach § 15 II Nr. 6 AsylG erforderlich ist.

Weiterführendes Wissen

Die Regelung zur Datenauswertung im Asylverfahren wird als verfassungswidrig eingestuft.[32] Laut Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stellen die Datenauswertungen „beispiellose Grundrechtsverletzungen“ dar. Daher wird durch die Organisation im Rahmen von strategischer Prozessführung rechtlich gegen die Maßnahmen vorgegangen.[33] Laut Bearbeitungsvermerk war die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hier nicht zu prüfen.

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erfüllen und keine milderen Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Es ist bereits fraglich, ob die Datenträgerauswertung im Asylverfahren geeignet ist, um den Zweck der Identitätsklärung zu erreichen, da nur in etwa zwei Prozent der Fälle die Angaben der betroffenen Person widerlegt wurden.[34] Jedenfalls ist die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht gegeben, da der angestrebte Zweck durch mildere Mittel hätte erreicht werden können. So hätte etwa die eingereichte Geburtsurkunde überprüft werden können.

3. Ergebnis[Bearbeiten]

Die Anordnung des BAMF, die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, war rechtswidrig. Auch die Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon von Frau Gelashvili nach § 15a I 1 AsylG war rechtswidrig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Weiterführende Literatur[Bearbeiten]



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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Lehnert/Lehrian, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 13 Rn. 4.
  2. Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 20 Rn. 3.
  3. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2004, Az.: 2 BvR 2020/99, asyl.net: M5259.
  4. Zur Verteilung und Beantragung der Umverteilung siehe Storf, Fall Nr. 2 Louay al Amiris Ankunft.
  5. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, § 9 Asylverfahren Rn. 29.
  6. Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) über Mindestnormen für die Durchführung des Asylverfahrens vom 26.6.2013, ABl EU Nr. L 180, S. 70.
  7. Amir-Haeri, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 55 Rn. 4.
  8. Ausführlich zur räumlichen Beschränkung siehe Nachtigall, Fall 5, C.I. Chen Lu will arbeiten.
  9. Hocks, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 367.
  10. Siehe zur Thematik des Vermerks näher Wasnick, Fall 33 Gekommen um zu bleiben
  11. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22.11.2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.12.2020 I 2668.
  12. Siehe hierzu ausführlich: https://www.recht-auf-geburtsurkunde.de/.
  13. Zu alldem: Hocks, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 780a f.
  14. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2014, Az.: 2 So 76/14, asyl.net: M22641; vgl. auch Houben, in: BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.4.2022, AsylG § 15, Rn. 7 ff.
  15. Houben, in: BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.4.2022, AsylG § 15, Rn. 7 ff.
  16. OVG BB, Urt. v. 14.9.2010, Az.: OVG 3 B 2.08, asyl.net: M17806, S. 7 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2009, Az.: 1 B 4.09, asyl.net: M15603, S. 2.
  17. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.2016, Az.: 1 B 79.15, juris, Rn. 6.
  18. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.2016, Az.: 1 B 79.15, juris, Rn. 6.
  19. Heinhold, Asylmagazin 1-2/2018 , 7 (8) m.w.N.
  20. BGBI. 2015 I 1386, in Kraft ab 01.08.2015; BR-Drs. 642/14, 53.
  21. In Kraft getreten am 29.7.2017; ausführlich zu den Gesetzesänderungen siehe Kalkmann/Mantel, Asylmagazin 9/2017, 341; Keßler/Gräfe/Habbe, Asylmagazin 2017, 388.
  22. Tsomaia, in: Bange (Hrsg.), Rechtsfragen zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel im Jahr 2020, 2020, 23 (32) m.w.N.
  23. Tsomaia, in: Bange (Hrsg.), Rechtsfragen zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel im Jahr 2020, 2020, 23 (32 f.) m.w.N.
  24. Beckmann/Lehnert, Asylmagazin 2021, 340.
  25. Dazu und zum Folgenden: Faßbender in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 24, Rn. 15.
  26. Lehnert, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 33 Rn. 6; Wittmann, in: BeckOK MigR, 11. Ed. 15.4.2022, AsylG § 33 Rn. 21.
  27. Die folgende Lösung basiert auf einem Urteil des VG Berlin, das als erste Gerichtsentscheidung zu dieser Fallkonstellation erfolgte: VG Berlin, Urt. v. 1.6.2021, Az.: VG 9 K 135/20 A, asyl.net: M29743; vgl. hierzu ausführlich Beckmann/Lehnert, Asylmagazin 9/2021, 340.
  28. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage ausführlich Senders, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 4 Rn. 2 ff.
  29. Zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Senders, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 4 Rn. 2.
  30. Ausführlich zum Verwaltungsakt Milker, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2 Rn. 38 ff.
  31. Zu diesem Grundrecht ausführlich Petras, in Hahn/Petras/Valentiner/Wienfort, Grundrechte, § 24.4 S. 546 ff.
  32. Ausführlich hierzu siehe Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 15a Rn. 4.
  33. Vgl. Beckmann/Lehnert, Asylmagazin 9/2021, 340 (341).
  34. Siehe oben Weiterführendes Wissen in Abschnitt D.I.2; so auch Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 15a Rn. 4.