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Gleichgeschlechtliche Liebe Lösung

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Autorin: Pia Lotta Storf

Notwendiges Vorwissen: Grundlagen der Statusbestimmung; Konzept der Gruppenverfolgung

Behandelte Themen: Materielles Asylrecht, Flüchtlingsschutz, Soziale Gruppe, LGBTIQ-Personen, Gender Identity, Geschlechtsidentität, Irak.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Gleichgeschlechtliche Liebe

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes für A durch das BAMF materiell rechtmäßig ist.

A. Materielle Rechtmäßigkeit des BAMF-Bescheids

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Das ist der Fall, wenn eine Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und die Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in der Person von A nicht gegeben sind.

I. Ermächtigungsgrundlage

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Als Ermächtigungsgrundlage kommen die Regelungen über den Flüchtlingsschutz gemäß §§ 3 ff. AsylG in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Die nationale Rechtsgrundlage zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG ist in ein Mehrebenensystem eingebettet. Auf völkerrechtlicher Ebene bestimmt die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) die Definition der Flüchtlingseigenschaft und die Rechte von Flüchtlingen.[1] Auf europarechtlicher Ebene wurden diese Vorgaben in der Qualifikations-RL[2] konkretisiert. Zudem wurde durch die Qualifikations-RL die Schutzform des subsidiären Schutzes geschaffen. Diese ist neben dem Flüchtlingsschutz Teil des internationalen Schutzes. Die Einbettung im Mehrebenensystem wird insbesondere bei der Auslegung wertungsoffener Begriffe, wie etwa bei den Verfolgungsgründen relevant. [3]

II. Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

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Gemäß § 3 IV AsylG wird einer ausländischen Person, die Flüchtling gemäß § 3 I AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.

Flüchtling gemäß § 3 I AsylG ist eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrundes gemäß § 3b I AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes – dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt – befindet, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will.

Weiterführende Hinweise

Das BAMF und die Verwaltungsgerichte nutzen verschiedene Erkenntnisquellen, um die für einen Asylantrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Nach Art. 4 III lit. a Qualifikations-RL sind sie verpflichtet Informationen zur Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsgerichte veröffentlichen eine Liste ihrer Erkenntnismittel.[4] Dabei wird den Lageberichten des Auswärtigen Amts (AA) durch BAMF und Verwaltungsgerichte eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies wird von Fachleuten kritisiert, da in den AA-Berichten nicht immer die Qualitätsstandards zur Beschaffung von Herkunftslandinformationen eingehalten werden.[5] Die AA-Berichte sind zwar nur für den Dienstgebrauch, aber Asylantragstellende in einem laufenden Verfahren können die Lageberichte zum Herkunftsland bei der Informationsvermittlungsstelle des BAMF beantragen. Es muss ein Dokument aus einem laufenden Verfahren oder ein Antrag ans BAMF oder die Ausländerbehörde beigelegt werden. Maßgeblich für die Recherche von Herkunftslandinformationen ist die Datenbank des European Country of Origin Information Network von ACCORD, einer Abteilung des Österreichischen Roten Kreuzes. Diese enthält Informationen von über 160 Quellen, die regelmäßig aktualisiert werden.

Zum vorliegenden Fall können folgende Quellen beachtlich sein:

- UNHCR: Schutzerwägungen Irak

- ILGA World: State-Sponsored Homophobia Report

- Amnesty International: Menschenrechtsberichte

- US Department of State: Menschenrechtsberichte

1. Verfolgungsgrund

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Hinweis zur Fallprüfung

Zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist es hilfreich ein Prüfungsschema zugrunde zu legen. Dabei weichen in verschiedenen Quellen zu findende Prüfungsreihenfolgen im Aufbau zum Teil voneinander ab. [6]

In der Praxis wird die Prüfung von Verfolgungsgrund, Verfolgungshandlung, Verfolgungsprognose und kausalem Zusammenhang ("Nexus") insbesondere bei Gruppenverfolgungen oft zusammen verhandelt. Aus didaktischen Gründen wird in diesem Lösungsvorschlag zunächst der Verfolgungsgrund separat geprüft.


Ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b I AsylG müsste vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der betroffenen Person aufgrund eines der fünf in der GFK genannten Merkmale ("Rasse", Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) im Staat ihrer Staatsangehörigkeit Verfolgung droht oder kein Schutz gewährt wird.

In Betracht kommt vorliegend insbesondere der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, gemäß § 3b I Nr. 4 AsylG.

Weiterführendes Wissen

Hier ließe sich auch über weitere Verfolgungsgründe nachdenken. In Betracht kommt zusätzlich eine religiöse [7] und/oder politisch motivierte Verfolgung [8]. Die als abweichend markierte sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität kann als Bruch mit der religiösen oder politischen Norm verstanden werden.[9] Die Falllösung orientiert sich daran wie Verwaltungsgerichte an ähnliche Fallgestaltungen herangehen und ist daher auf die Probleme der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zugeschnitten.

Eine bestimmte soziale Gruppe liegt laut § 3b I Nr. 4 AsylG vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale, einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund gemein haben oder Merkmale teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten, § 3b I Nr. 4 lit. a AsylG. Nach dem Wortlaut der Norm („und“) muss die Gruppe zudem in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben und von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, § 3b I Nr. 4 lit. b AsylG.

Hinweis zur Fallprüfung

Nach dem Wortlaut von § 3b I Nr. 4 AsylG (und auch Art. 10 lit. d S. 1 Qualifikations-RL) müssen die Voraussetzungen des angeborenen Merkmals „und“ der abgrenzbaren Identität kumulativ erfüllt sein. Demgegenüber setzt der UNHCR voraus, dass ein gemeinsames Merkmal vorliegt oder die Gruppe von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen wird. Siehe hierzu weitergehender Fall Nr. 16 „Häusliche Gewalt“.


Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie an die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität anknüpft, § 3b I Nr. 4 Hs. 2 AsylG.[10]

Aufgrund der Vielschichtigkeit, Fluidität und Interdependenz von As geschlechtlicher Identität (nicht-binär/ transgeschlechtlich)[11] und sexueller Identität (lesbisch bei rechtlicher Geschlechtszuordnung als Mann) kommen verschiedene Gruppenzugehörigkeiten in Betracht. Auch eine erhöhte Vulnerabilität aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Gruppenzugehörigkeiten kommt in Betracht.[12]

Weiterführendes Wissen

Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (sexual identity, gender orientation, SOGI).[13]

Die Einleitung der Yogyakarta Prinzipien definiert Geschlechtsidentität wie folgt: “Gender identity is understood to refer to each person’s deeply felt internal and individual experience of gender, which may or may not correspond with the sex assigned at birth, including the personal sense of the body (which may involve, if freely chosen, modification of bodily appearance or function by medical, surgical or other means) and other expressions of gender, including dress, speech and mannerisms.”

Die Einleitung der Yogyakarta Prinzipien definiert sexuelle Orientierung wie folgt: “Sexual orientation is understood to refer to each person’s capacity for profound emotional, affectional and sexual attraction to, and intimate and sexual relations with, individuals of a different gender or the same gender or more than one gender.”

a) Unveräußerliches Merkmal, § 3b I Nr. 4 Hs. 1 lit  a AsylG

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Die Geschlechtsidentität von A könnte ein unveräußerliches Merkmal sein.

As Personenstandseintrag ist männlich. Dahingegen ordnet A das eigene Geschlecht als nicht-binär ein, und fühlt sich jedenfalls eher als Frau, denn als Mann. Nach außen drückt A die geschlechtliche Identität durch lange Haare, glattrasierte Wangen, Make-up, androgyne Kleidung und eine angepasste Stimmlage aus. Jedenfalls entspricht A nicht den gesellschaftlichen Konformitätsvorstellungen an Geschlecht und transzendiert die Binarität der traditionellen Geschlechterordnung. Die Argumentation des BAMF, dass A das eigene Auftreten leicht verändern könnte, lässt sich so verstehen, dass davon ausgegangen wird, dass in der Person von A kein solches unveräußerliches Merkmal vorliegt. As Auftreten ist jedoch unmittelbarer Ausdruck der eigenen Geschlechtsidentität. Die geschlechtliche Identität jenseits der binären Zuordnung als Mann oder Frau ist jedenfalls so fundamental für die Identität, dass eine Person nicht gezwungen werden kann, auf sie zu verzichten, § 3b I Nr. 4 Hs. 2 AsylG.[14] Ein unveräußerliches Merkmal liegt daher im Fall von A vor.

As sexuelle Orientierung könnte ebenfalls ein geschütztes Merkmal sein. A definiert die eigene sexuelle Orientierung als homosexuell. Nach Maßgabe des Personenstandsregisters müssten As Beziehungen zu Frauen als heterosexuell definiert werden. Die sexuelle Orientierung ist als höchstpersönlicher Lebensbereich geschützt.[15] Die Definition des eigenen Begehrens obliegt daher jeder Person selbst.[16] Eine homosexuelle Orientierung ist jedenfalls so fundamental für die Identität, dass eine Person nicht gezwungen werden kann, auf sie zu verzichten.[17]

Sowohl As geschlechtliche Identität als auch As sexuelle Orientierung sind damit geschützte Merkmale gemäß § 3b I Nr. 4 Hs. 1 lit  a AsylG.

Weiterführendes Wissen

In der Praxis stellt die Glaubhaftigkeitsprüfung gerade in SOGI bezogenen Fällen die größte Herausforderung dar.[18] Eine länderbezogene Übersicht aktueller Entscheidungen stellt der LSVD zusammen.

So hat bspw. das VG Magdeburg eine BAMF-Entscheidung korrigiert, in der einem Mann aus Saudi-Arabien die Homosexualität wegen zu klischeehafter Darstellung nicht geglaubt worden war und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegt.[19]

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung Vorgaben zur Prüfung der sexuellen Orientierung als Verfolgungsgrund gemacht. So dürfen Beurteilung nicht anhand von Befragungen erfolgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von homosexuellen Personen beruhen. Befragungen zu sexuellen Praktiken, Beweise oder „Tests“ zum Nachweis der sexuellen Orientierung sind unzulässig. Zudem ist es unzulässig, allein deswegen von einer mangelnden Glaubhaftmachung ausgehen, weil eine Person die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. [20] Psychologische Tests und Gutachten zur Feststellung von Homosexualität wiederum sind laut EuGH unter bestimmten Bedingungen zulässig. [21]

Das Difference, Stigma, Shame, and Harm (DSSH)-Modell schlägt vor, dass sich die Befragung darauf konzentrieren sollte, die Wahrnehmung der Asylsuchenden in Bezug auf die Differenz, die Stigmatisierung, die Scham und den Schaden, den sie erfahren haben, zu eruieren.[22]

b) Abgegrenzte Gruppe, § 3b I Nr. 4 Hs. 1 lit. b AsylG

A müsste aufgrund der unveräußerlichen Merkmale als Teil einer von der umgebenden irakischen Gesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe gesehen werden. Die Verfolgung von A, bzw. As Schutzlosigkeit müsste gerade aus der gesellschaftlichen Betrachtung als andersartig resultieren.[23]

Die Bildung der sozialen Gruppe ist abhängig von der Gesellschaft des Herkunftsstaates. Fragen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität werden in der irakischen Gesellschaft weitgehend tabuisiert. Abweichungen von tradierten Vorstellungen werden von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt.[24]

A weicht von tradierten Geschlechternormen und heteronormativer sexueller Orientierung ab. Es ließe sich einwenden, dass A aus rein personenstandsrechtlicher Sicht heterosexuelle Beziehungen führe. Jedoch dürfte diese Zuschreibung aufgrund der erkennbar von der gesellschaftlichen Norm abweichenden geschlechtlichen Identität As nicht aufrecht zu erhalten sein. Dabei könnte es Kontexte geben, in denen A allein auf der Straße als schwul oder jedenfalls nicht als heterosexueller Mann gelesen würde und Kontexte, in denen A in Begleitung einer Partnerin als lesbisch gelesen würde. Diese Zuschreibung von geschützten Merkmalen ist asylrechtlich relevant, § 3b II AsylG.

Die Verfolgung und der besondere Schutzbedarf basieren also auf As wahrnehmbarer Abweichung von geschlechtlichen und sexuellen Normen. Daher liegt auch die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlich abgegrenzten Gruppe vor.

A gehört damit einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b I Nr. 4 AsylG an.

Weiterführendes Wissen

Verfolgungsgründe bei Queerness

Die flüchtlingsrechtliche Prüfung von Queerness als Abweichung von gesellschaftlichen Erwartungen an Geschlecht – sowohl in Bezug auf geschlechtliche Identität als auch sexuelle Orientierung – wird oft anhand von stereotypen Bildern und Erwartungen durchgeführt. Um den Schutz von Personen, die in Bezug auf SOGI verfolgt werden, sicherzustellen, bedarf es einer menschenrechtsbasierten Auslegung des Flüchtlingsrechts.[25]

So ist es zum Beispiel wichtig auch nichtgefestigte Identitäten (pre-transition etwa) als unveränderliches Merkmal anzuerkennen, da sie unverzichtbar für die Identität sind.[26] Zudem stellen Art. 10 II Qualifikations-RL und § 3b II AsylG klar, dass auch zugeschriebene Homosexualität ein Verfolgungsgrund sein kann. Für eine solche Auslegung enthalten u.a. die UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 zur Verfolgung von LGBTI-Personen und die Yogyakarta Prinzipien Interpretationsempfehlungen


2. Verfolgungshandlung

Es müsste eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG vorliegen.

Weiterführendes Wissen

Als „Verfolgung“ iSd. Genfer Flüchtlingskonvention wird jede dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen. Grundlegende Menschenrechte, von denen selbst im Notstandsfall gem. Art. 15 EMRK nicht abgewichen werden darf, sind das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip.

Die Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Intensitätsschwelle übersteigen um als Menschenrechtsverletzung zu gelten, § 3a I AsylG:

- Schwerwiegende Verletzung aufgrund ihrer Art, Nr. 1 Var. 1

- Schwerwiegende Verletzung aufgrund ihrer Wiederholung, Nr. 1 Var. 2

- Kumulierung verschiedener Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise, wie in Nummer 1 beschrieben, betroffen ist, Nr. 2.

Eine Verfolgungshandlung setzt nach dem BVerwG einen gezielten aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus.[27] Faktische Bedrohungen oder bürgerkriegsähnliche Zustände genügen nach dem BVerwG dafür nicht. Bei der Bewertung einer Handlung als Verfolgung sind gemäß Art. 4 III lit. c Qualifikations-RL auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände der antragstellenden Person miteinzubeziehen.


Als Fluchtgrund trägt A den brutalen Mord eines Bekannten aufgrund dessen angeblicher Homosexualität vor. Wegen dieses Ereignisses hat A Angst, wegen der eigenen nicht-binären Geschlechtsidentität und Homosexualität „als nächstes dran zu sein“.

A gibt an, als Kind für „zu feminines Verhalten“ von der eigenen Familie geschlagen worden zu sein. Im Erwachsenenalter erfährt A keine derartige körperliche Gewalt durch die eigene Familie mehr.

Fraglich ist, ob diese Ereignisse als flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungshandlungen eingestuft werden können.

Die von A geschilderten Ohrfeigen reichen nicht aus, um als individuelle Verfolgungshandlungen eine Verletzungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu begründen. Zudem fehlt es diesbezüglich an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Umständen, die die Furcht vor Verfolgung begründen und der tatsächlichen Flucht. A hat angegeben der Gewalt durch die eigene Familie im Erwachsenenalter nicht mehr ausgesetzt zu sein.

Laut EuGH spricht das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch homosexuelle Personen betreffen, dafür, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind; wenn aber diese Rechtsnormen, die Homosexualität oder Abweichungen von cis-Geschlechtlichkeit kriminalisieren oder anderweitig sanktionieren, unangewendet bleiben, stellen sie laut Gerichtshof keine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 I Qualifikations-RL dar. [28]

Im Irak wird Homosexualität oder Transgeschlechtlichkeit nicht direkt kriminalisiert.[29] Jedoch nutzen Behörden andere Straftatbestände wie Erregung öffentlichen Ärgernis oder Prostitution überproportional häufig, um Personen zu verhaften, die gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen eingehen; eine einheitliche Verfolgungspraxis ist jedoch nicht auszumachen.[30]

Aufgrund dieser Berichtslage ist davon auszugehen, dass A von staatlichen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diskriminierende Maßnahmen drohen. Das Regelbeispiel von Verfolgungshandlungen des § 3a II Nr. 2 AsylG liegt also vor.

A könnten zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewaltsame Übergriffe drohen durch Personen auch außerhalb der Familie, also durch nichtstaatliche Akteure.

Die Berichte über regelmäßige Gewalt gegen LGBTIQ-Personen zeigen, dass für diese immer die Gefahr im Raum steht, angegriffen zu werden ohne, dass sie auf den Schutz des Staates vertrauen können. [31] Laut Bericht des UN-Sonderberichterstatters wird im Irak in traditionellen und sozialen Medien zur Gewalt gegen Personen auf der Basis ihrer tatsächlichen oder der ihnen zugeschriebenen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität aufgerufen. So berichten lokale Quellen von Milizen, die „Tötungslisten“ verfasst und als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Personen hingerichtet hätten.[32]

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die im Irak bestehende soziale Ächtung von homosexuellen, transgeschlechtlichen und allen nicht den traditionellen Geschlechterrollen entsprechenden Personen die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle übersteigt.[33]

Dabei decken sich die Herkunftslandinformationen mit den Angaben von A, wonach eine Person aus dem Bekanntenkreis aufgrund ihrer zugeschriebenen Homosexualität brutal ermordet wurde.

Aufgrund dessen ist hier davon auszugehen, dass auch das Regelbeispiel des § 3a II Nr. 1 AsylG, die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gegeben ist.

A droht aufgrund dieser Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung.

Hinweise zur Fallprüfung

In der Rechtsprechung wird in solchen Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung abgelehnt wird, auf das Konzept der „Gruppenverfolgung“ abgestellt.[34] "Gruppenverfolgung" ist ein Begriff, den das BVerwG entwickelt hat. Danach muss eine asylsuchende Person nicht notwendigerweise ein individuelles Verfolgungsschicksal darlegen, sondern kann sich darauf berufen, dass sie einer Gruppe angehört, die im Herkunftsland aus asylerheblichen Gründen verfolgt wird.

Die Gefahr eigener Verfolgung, kann sich nicht nur aus gegen eine Person selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, „sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das [die Person] mit ihnen teilt, und wenn [sie] sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung)“. [35]

Bei einer Gruppenverfolgung sehen die Verfolgenden von individuellen Aspekten ab. Vielmehr gilt ihre Verfolgung der gesamten Gruppe. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe sind in solchen Fällen unabhängig von ihrem eigenen Verhalten von Verfolgung bedroht, sodass es nur vom Zufall abhängt wer verfolgt wird. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt einen staatlichen Verfolgungsplan oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Diese rechtfertigt die Regelvermutung eigener Verfolgung der einzelnen Gruppenmitglieder.[36]


Abgrenzung: Gruppenbezogener Verfolgungsgrund und Beweiserleichterung

Der Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist von dem prozessualen Konstrukt „Gruppenverfolgung“, der eine Beweiserleichterung bewirkt, abzugrenzen. Eine soziale Gruppe kann unabhängig davon vorliegen, ob alle Mitglieder der Gruppe verfolgt werden; die Verfolgung ist also gerade kein die Gruppe konstituierendes Merkmal.

Dagegen ergibt sich die Gruppenverfolgung gerade erst aus der realen Gefahr für eine Vielzahl der Gruppenmitglieder. Bei entsprechender Verfolgungsdichte wird eine widerlegliche Vermutung der Gefahr, verfolgt zu werden, für jede einzelne Person der Gruppe abgeleitet.[37] Für eine solche erhöhte Verfolgungsdichte müssen die Übergriffe so zahlreich, schwer und willkürlich wie eine systematische Verfolgung sein. In einer wertenden Gesamtbetrachtung muss sich für jedes einzelne Gruppenmitglied nicht nur die Möglichkeit, sondern die beachtliche Gefahr eigener Betroffenheit ergeben.[38]

Hinweis: in der Rechtsprechung wird der Begriff „Gruppenverfolgung“ nicht konsequent nur für die Bezeichnung dieses Instruments der Beweiserleichterung genutzt. Der Begriff wird uneinheitlich verwendet und häufig auch bei der Prüfung genutzt, ob die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliegt.


3. Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung oder fehlendem Schutz, § 3a III AsylG

Zusätzlich müsste zwischen der in § 3a AsylG normierten Verfolgungshandlung oder dem fehlenden Schutz und dem in § 3b AsylG geregelten Verfolgungsgrund eine kausale Verknüpfung bestehen (sogenannter Nexus, vgl. § 3a III AsylG). Die Verknüpfung ist danach zu beurteilen, worauf die Maßnahme oder die Schutzverweigerung objektiv erkennbar gerichtet ist und nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden oder Schutzakteure dabei leiten. Unerheblich ist, ob die betroffene Person tatsächlich die ausschlaggebenden Merkmale aufweist, sofern ihr diese Merkmale von zugeschrieben werden, vgl. § 3b II AsylG.

Die Verfolgungshandlungen drohen A hier gerade wegen der Wahrnehmung von A zugehörig zum LGBTIQ-Spektrum.

Die erforderliche Verknüpfung im Sinne des § 3a III AsylG liegt somit vor.

4. Begründete Furcht vor Verfolgung
Gemäß § 3 I Nr. 1 AsylG, sowie den zugrundeliegenden Regelungen in Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 9 Qualifikations-RL, kommt es auf die Furcht vor Verfolgung an. Daher sind nicht nur erlittene, sondern auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) drohende Menschenrechtsverletzungen zu berücksichtigen.[39]

Es kommt darauf an, ob bei einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung bei einer besonnenen, vernünftig denkenden Person in der Lage der Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könnte.[40]

Aufgrund der oben dargestellten Berichtslage, ist davon auszugehen, dass A bei potenzieller Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die Verfolgungsprognose ist daher zu bejahen.

Weiterführendes Wissen

„Diskretion“

2013 urteilte der EuGH: „Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“[41]

Zudem darf die „Diskretion“ bezüglich der sexuellen Orientierung weder unterstellt noch prognostisch vermutet werden.[42] Ausgangspunkt für die Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit muss also grundsätzlich eine offen gelebte sexuelle Orientierung sein.[43] Das diskrete Ausleben der sexuellen Orientierung schützt zudem nicht sicher vor Verfolgung. Denn bereits das Aufkommen eines entsprechenden Verdachts kann zu Verfolgungshandlungen führen. [44]

5. Verfolgungsakteur

Die Verfolgung kann von staatlichen oder von staatsähnlichen Stellen ausgehen (§ 3c AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteur*innen (§ 3d AsylG), sofern weder die vorgenannten Akteur*innen noch internationale Organisationen willens oder in der Lage sind Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Der Schutz vor Verfolgung muss gemäß § 3d II AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteur*innen geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz hat.

Übereinstimmende Berichte des Auswärtigen Amtes, US-amerikanischen Außenministeriums und lokalen Menschenrechtsorganisationen ergeben, dass staatliche Stellen trotz wiederholter Drohungen und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen keine rechtliche Verfolgung sicherstellen.[45]

Daher ist im vorliegenden Fall die Verfolgung durch geeignete Verfolgungsakteure gegeben.

6. Keine interne Schutzalternative

Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Das setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise eine dortige Niederlassung erwartet werden kann (§ 3e AsylG).[46]

In Bagdad werden im Landesvergleich die meisten homophoben Gewalttaten dokumentiert. Dies liegt jedoch nicht unbedingt daran, dass es in anderen Landesteilen sicherer ist, sondern daran, dass viele Menschenrechtsorganisationen dort ansässig sind und die Menschenrechtsverletzungen leichter dokumentieren können. Auch in andern Landesteilen gibt es keine sicheren Orte für Personen aus dem LGBTIQ Spektrum.[47]

Damit gibt es keine interne Schutzalternative.

7. Kein Ausschluss

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Für einen Ausschluss liegen keine Anhaltspunkte vor.

III. Ergebnis

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A hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid ist nicht materiell rechtmäßig.

B. Ergebnis

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Die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an A durch das BAMF ist materiell rechtswidrig.

Weiterführende Literatur/ Materialien

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist umstritten, ob eines unveräußerliches Merkmals und die gesellschaftliche Wahrnehmung als abgegrenzte Gruppe kumulativ oder alternativ vorliegen müssen.
  • Gruppenverfolgung ist eine beweisrechtliche Figur; Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine materiell-rechtliche Frage.
  • In LGBTIQ-Fällen darf eine Entscheidung nicht aufgrund der Erwartung getroffen werden, dass die antragstellende Person ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität bei einer Rückkehr geheim halten wird.
  • In LGBTIQ-Fällen stellt in der Praxis die Glaubhaftigkeitsprüfung die größte Herausforderung für die Anerkennung als Flüchtling dar.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Zu den Grundlagen siehe asyl.net Themen: Flüchtlingsschutz.
  2. Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) vom 13.12.2011 über Normen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiärer Schutz), auch Anerkennungs-RL oder Status-RL, asyl.net: „Recht“ / „Gesetzestexte“ / „EU-Recht“.
  3. Stichwort: völkerrechtsfreundliche Auslegung, gem. Art. 59 II, 25 GG; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04 zur Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR (Rs. Görgülü), asyl.net: M5709.
  4. Vgl. etwa VG Berlin zum Irak.
  5. Zu den Standards siehe Leitfaden des Österreichischen Roten Kreuzes und ACCORD, Recherche von Herkunftsländerinformationen, Stand: Dezember 2014.
  6. Siehe etwa das Prüfungsschema in Fall Nr. 14 Ahmadiyya in Pakistan.
  7. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 zur Verfolgung von LGBTI-Personen, 2012, Rn. 42.
  8. Sußner, Flucht-Geschlecht-Sexualität. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus, 2020, S. 303.
  9. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 A 4557/17, Rn. 25; ausführlich: Sußner, 2020, S. 170 ff.
  10. Grundlegend dazu, EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Az.: C-199/12, C-200/12, C-201/12 X,Y,Z gg. Niederlande, asyl.net: M21260; ausführlich dazu Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 12/2013.
  11. In der deutschen Rechtsprechung wird Transsexualität teilweise fälschlich als „sexuelle Orientierung“ eingeordnet, vgl. VG Regensburg, Urt. v. 12.10.18, RO 13 K 17.32861, Rn. 27.
  12. Sußner, 2020, S. 173 ff.
  13. Yogyakarta Principles in den sechs Sprachen der Vereinten Nationen: http://yogyakartaprinciples.org/; deutsche Übersetzung: https://www.lsvd.de/de/ct/3359-yogyakarta-prinzipien.
  14. Vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 zur Verfolgung von LGBTI-Personen, 2012, Rn. 41
  15. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2020, Az.: 2 BvR 1807/19, asyl.net: M28078; vgl. Anmerkung hierzu Braun/Dörr/Träbert, Asylmagazin 3/2020, S. 81 ff.
  16. Vgl. Berg/ Millbank, in: Spijkerboer, Fleeing Homophobia (2013), S.122 f; zur EGMR-Rechtsprechung vgl. Valentiner, in: Kappler/Vogt, 2019, S. 15 ff.
  17. Dörr/Träbert/Braun, Asylmagazin 7-8/2021, S. 262.
  18. Vgl. Prinzip 3 der Yogyakarta Prinzipien; Rehaag/ Collin, Canadian Journal of Human Rights 9:1 (2020), S. 3 ff.
  19. VG Magdeburg, Urteil vom 10.03.2020 - 9 A 294/18
  20. EuGH, Urteil vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 - A,B,C gegen Niederlande, asyl.net: M22497.
  21. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 F gegen Ungarn, asyl.net: M25902.
  22. Vgl. Dawson/Gerber, Assessing the Refugee Claims of LGBTI People: Is the DSSH Model Useful for Determining Claims by Women for Asylum Based on Sexual Orientation?, in International Journal of Refugee Law, 29(2), 2017, S. 292–322.
  23. Vgl. VG Regensburg, Urt. v. 12.10.2018, Az.: RO 13 K 17.32861 Rn. 27.
  24. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von LGBTIQ+-Personen, 1.12.2021; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 78; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 91.
  25. Andrade/ Danisi/ Dustin/ Ferreira/ Held, SOGICA Report, Queering Asylum in Europe: A Survey Report, 2020. Markard, Kriegsflüchtlinge, 2012, S. 142 ff.
  26. Vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 zur Verfolgung von LGBTI-Personen, 2012, Rn. 47.
  27. BVerwG, U. v. 7.11.2009, Az.: 10 C.52.07, juris; Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG §3a Rn. 4.
  28. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Az.: C-199/12, C-200/12, C-201/12 X,Y,Z gg. Niederlande, asyl.net: M21260.
  29. Vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 A 4557/17, Rn. 34 unter Bezug auf den Lagebericht des AA von Dezember 2018.
  30. EUAA, Query response on Iraq: Situation of LGBTI persons, 13.10.2021, ecoi.net: ID 2062153; VG Hannover, Urt. v. 18.11.2019, Az.: 6 A 4557/17, Rn. 34.
  31. Vgl. VG Regensburg, Urt. v. 12.10.2018, Az.: RO 13 K 17.32861 Rn. 27.
  32. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von LGBTIQ+-Personen, 1.12.2021; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 78; BFA, Länderinformationsblatt Irak, S. 91.
  33. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 2.11.2021, Az.: 29 K 285.17 A, juris, Rn. 22 f.
  34. Siehe hierzu ausführlich Fall Nr. 14 „Ahmadyyia in Pakistan“.
  35. BVerwG Urt. v. 21.4.2009 – 10 C 11/08, NVWZ 2009, 1237; vgl auch BVerfGE 54, 341 (358 f.); 83, 216 (231 f.)
  36. Huber/Mantel, in AufenthG/Hruschka (2021), AsylG § 3b Rn. 26; Tiedemann, Flüchtlingsrecht, 2017, S. 46 f.; VG Hamburg Urt. v. 24.9.2018 – 8 A 7823/16, Rn. 27 ff asyl.net: M27319; VG Göttingen, Urt. v. 8.11.2018, Az.: 2 A 292/17, Rn. 23.
  37. Vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.9.2018, Az.: 8 A 7823/16, asyl.net: M27319; VG Göttingen, Urt. v. 8.11.2018, Az.: 2 A 292/17, Rn. 23.
  38. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11/08, asyl.net: M15716; Dietz, Ausländer- und Asylrecht, §9 Der vierteilige Asylantrag i.w.S. nach §13 AsylG Rn. 365.
  39. Kluth, in: BeckOK AuslR, 30. Ed. 1.7.2021, AsylG § 3a Rn. 12; vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.10.2020, Az.: 9 A 1980/17.A, juris Rn. 32.
  40. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, Az.: 10 C 23/12, juris Rn. 32; Beschl. v. 7.2.2008, Az.: 10 C 33/07, juris Rn. 37.
  41. EuGH, X, Y, Z v Minister voor Immigratie en Asiel, C‑199/12 - C‑201/12, 7. November 2013; vgl. auch zur Klarstellung der Übersetzung asyl.net Meldung vom 21.10.2021
  42. VG Braunschweig, Urt. v. 9.8.2021, Az.: 2 A 77/18, asyl.net: M30055.
  43. So auch die überarbeitete Dienstanweisung des BAMF[1]; UNHCR-Erwägungen[2] zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, 2019, 120 f.; ausführlich hierzu siehe Dörr/Träbert/Braun, Asylmagazin 7-8/2021, S. 262.
  44. VG Braunschweig, Urt. v. 9.8.2021, Az.: 2 A 77/18, asyl.net: M30055.
  45. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak v. 11.2.2019: Lage von Intersex- und Transgender-Personen inklusive in der Autonomen Region Kurdistan; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, 20.4.2018, Section 6; IraQueer, 2018, S. 10; VG Saarland, Urt. v. 12.11.2020, Az.: 6 K 45/19, Rn. 36, juris.
  46. VG Stuttgart Urt. v. 9.6.2021 – 8 K 4016.18, Rn. 16.
  47. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, 2019, 120 f..