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Vorbereitung ist die halbe Miete Lösung

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Autorin: Mailin Loock

Behandelte Themen: Grundlagen des Dublin-Verfahrens: Ablauf, Rechte und Pflichten, Überblick Zuständigkeitskriterien


Zugrundeliegender Sachverhalt: Vorbereitung ist die halbe Miete


Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Bei diesem Fall handelt es sich um einen Einführungsfall, der einen Überblick über das Dublin-Verfahren aus der Beratungsperspektive verschaffen soll. Dabei werden auch Problemkomplexe angesprochen, die in den nachfolgenden Fällen des Kapitels vertieft werden.

A. Fallfrage 1: Um welches Interview dürfte es sich bei dem bevorstehenden Interview handeln?

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Zunächst sollte anhand der vorhandenen Sachverhaltsinformationen der Verfahrensstand bestimmt werden, um beurteilen zu können, welches Interview Mohammad Ahmadi unmittelbar bevorsteht. Im Asylverfahren wird in der Regel im Anschluss an die Asylantragsstellung ein Interview im Hinblick auf den Reiseweg und die Bestimmung des nach der Dublin-III-VO[1] zuständigen Staates durchgeführt (siehe dazu vertiefend unter B. III. 1.). Dieses Interview wird teilweise auch „Dublin-Interview“ oder von Schutzsuchenden schlicht „kleines beziehungsweise erstes Interview“ in Abgrenzung zu der Anhörung zu den Fluchtgründen („großes beziehungsweise zweites Interview“) genannt. Teilweise werden in der Praxis indes beide Interviews am selben Tag durchgeführt.

B. Fallfrage 2: Welche Zuständigkeitskriterien, welches Verfahren und welche Rechte und Pflichten sieht die Dublin-III-VO vor?

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Dem Ratsuchenden sollte zunächst ein Überblick über das Dublin-Verfahren vermittelt werden.[2]

Hinweise zur Fallprüfung

Aus didaktischen Gründen fällt die Darstellung umfangreicher aus, als dies in einem Beratungsgespräch der Fall wäre. Die Dublin-Beratung orientiert sich am Verfahrensstand der ratsuchenden Person; Eventualitäten, die den Einzelfall nicht betreffen, würden in einer Beratung vorzugsweise weggelassen werden. Außerdem sollte zu Beginn jeder Beratung das Begehren der ratsuchenden Person ermittelt werden, in welchem Dublin-Staat sie ihr Asylverfahren durchführen möchte.

Da Mohammad Ahmadi vorliegend fragt, ob er in Deutschland bleiben könne, wird nachfolgend zu prüfen sein, ob eine Zuständigkeit Deutschlands begründet werden kann.

I. Was ist das Dublin-Verfahren?

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Das Dublin-Verfahren dient der Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens in der EU und vier weiteren europäischen Staaten (siehe unten), die sich ein gemeinsames Zuständigkeitssystem gegeben haben. Als ersten Prüfungsschritt eines jeden Asylverfahrens in Deutschland, prüft das BAMF daher, ob Deutschland für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe erfolgt nur, wenn Deutschland seine Zuständigkeit annimmt. Wenn die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates festgestellt wurde und dieser einer (Wieder-)Aufnahme der betroffenen Person zustimmt, lehnt das BAMF den entsprechenden Asylantrag als unzulässig ab und der betroffenen Person droht eine Überstellung (Dublin-Abschiebung) in den zuständigen Staat (§ 29 I Nr. 1 a) AsylG, Art. 29 Dublin-III-VO).

Maßgeblich für diese Zuständigkeitsprüfung ist die Dublin-III-VO, die als europäische Verordnung im Sinne des Art. 288 II AEUV in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist und zusätzlich in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island Geltung beansprucht. Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), dem die Annahme zugrunde liegt, dass innerhalb der Europäischen Union einheitliche Mindeststandards gelten, die in den sogenannten Asylrichtlinien geregelt sind (Asylverfahrens-, Qualifikations- und Aufnahme-RL).

Grundgedanke des Dublin-Verfahrens ist einerseits, dass sich innerhalb der am Dublin-System beteiligten Staaten (gemeint: EU-Mitgliedstaaten, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) für jeden Asylantrag unzweifelhaft ein zuständiger Staat bestimmen lassen soll und Betroffene nicht von Staat zu Staat weiterverwiesen werden („no refugee in orbit). Zugleich soll grundsätzlich nur eine einzige inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens durchgeführt und eine Weiterwanderung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat (sogenannte Sekundärmigration) verhindert werden („one chance only).

II. Wonach beurteilt sich die Zuständigkeit für ein Asylverfahren?

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Der für ein Asylverfahren zuständige Staat wird grundsätzlich nach den Kriterien des Minderjährigenschutzes, der Familieneinheit und der Verursachung der Einreise bestimmt (Art. 7–15 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 7 I Dublin-III-VO finden die Zuständigkeitskriterien in der in den Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Rangfolge Anwendung.

1. Die primären Zuständigkeitskriterien (Kapitel III der Dublin-III-VO)

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Wenn eine unbegleitete minderjährige Person betroffen ist, so ist der Staat zuständig, in dem sich eine*ein Familienangehörige*r rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des*der Minderjährigen entspricht. Als zuständigkeitsbegründende Familienangehörige minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter kommen zunächst die Eltern (Art. 2 lit. g Dublin-III-VO) oder Geschwister in Betracht; es können jedoch auch sonstige Verwandte (Art. 2 lit. h Dublin-III-VO) die Zuständigkeit für das Asylverfahren auslösen, wenn sie die Sorge des Kindes übernehmen und dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 II Dublin-III-VO). Im Übrigen ist der Staat zuständig, in welchem die minderjährige Person nunmehr ihren Antrag gestellt hat (Art. 8 IV Dublin-III-VO). Das Kindeswohl ist in jedem Fall der vorrangig zu berücksichtigende Gesichtspunkt (Art. 8, 7 I Dublin-III-VO).

Wenn sich Angehörige der Kernfamilie (Ehepartner*innen, minderjährige Kinder und ihre Eltern) der antragstellenden Person in einem anderen Dublin-Staat im Asylverfahren befinden oder bereits als international schutzberechtigt anerkannt wurden, so ist auf Wunsch der antragstellenden Person dieser Staat zuständig (Art. 9–11 Dublin-III-VO; Prinzip der Familieneinheit). Damit soll für (Kern-)Familien eine einheitliche Zuständigkeit bewirkt werden, um dem menschenrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung zu tragen (Art. 8 EMRK, Art. 7, 9, 33 GR-Charta).

Das in der Praxis bedeutendste Zuständigkeitskriterium ist hingegen das der Verursachung der Einreise (sogenanntes Verantwortungs- beziehungsweise Verursachungsprinzip). Danach ist derjenige Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, der die Einreise einer asylsuchenden Person ermöglicht oder nicht verhindert hat. Die Zuständigkeit aufgrund „illegaler“ Einreise endet jedoch zwölf Monate nach dem Grenzübertritt gemäß Art. 13 I 2 Dublin-III-VO.

Weiterführendes Wissen

Das Verursachungsprinzip

Im Einzelnen kann eine Zuständigkeit nach dem Verursachungsprinzip begründet werden durch: Ausstellung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels (Art. 12 Dublin-III-VO), eine unerlaubte Einreise (Art. 13 I Dublin-III-VO), eine visumsfreie Einreise (Art. 14 Dublin-III-VO) oder im Falle einer Asylantragsstellung im Transitbereich eines Flughafens (Art. 15 Dublin-III-VO).

Wenn sich anhand der beschriebenen Kriterien kein zuständiger Staat ermitteln lässt, ist der Dublin-Staat zuständig, in dem erstmals ein Asylantrag gestellt wurde (Art. 3 II 1 Dublin-III-VO). In der Konstellation, in der in einem anderen Dublin-Staat bereits Asyl beantragt wurde, findet das Dublin-Verfahren indes nur Anwendung, wenn der Asylantrag in dem anderen Staat noch nicht bewilligt oder abgelehnt wurde. In sogenannten Anerkannten- beziehungsweise Drittstaaten-Fällen ist die Dublin-III-VO hingegen nicht einschlägig. Wenn sich anhand der genannten Kriterien keine Zuständigkeit eines anderen Staates beweisen lässt, folgt aus Art. 3 II 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit des aktuell prüfenden Staates.

Wichtigstes Indiz für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach dem Verursachungsprinzip ist die sogenannte Eurodac-Datenbank, in der Fingerabdrücke von Asylantragssteller*innen und illegalisierten Migrant*innen europaweit erfasst und abgeglichen werden. Sofern eine Zuständigkeit möglicherweise aus der Ausstellung eines Visums folgt, werden die Daten wiederum mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen. Im Übrigen werden als Beweismittel und Indizien für die Bewertung der Zuständigkeit insbesondere nachprüfbare Erklärungen der schutzsuchenden Person, Unterlagen wie Fahrausweise etc. oder Einreisestempel im Reisepass herangezogen.

2. Anderweitige Zuständigkeit aus humanitären Gründen oder wegen Fristablaufs

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Auch wenn nach den beschriebenen Kriterien die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates indiziert ist, kann unter Umständen dennoch eine Zuständigkeit Deutschlands begründet werden.

Einerseits können humanitäre Gründe für eine Zuständigkeit Deutschlands sprechen.

Nach Art. 16 Dublin-III-VO ist in der Regel eine Zuständigkeit wegen familiärer Abhängigkeit anzunehmen, wenn Antragstellende wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit oder Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung von rechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen angewiesen sind oder andersherum Familienangehörige aus den genannten Gründen auf die Unterstützung durch die antragstellende Person angewiesen sind.

Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat nach Art. 17 Dublin-III-VO den Selbsteintritt erklären und damit die Zuständigkeit für ein Asylverfahren an sich ziehen. Dies kann aus politischen oder humanitären Erwägungen heraus geschehen, liegt jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten („kann“). Nach Art. 17 II Dublin-III-VO können sich humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt ebenfalls aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, so auch zur Zusammenführung von Familienmitgliedern außerhalb der Kernfamilie. Das Ermessen kann bei drohenden Grund- oder Menschenrechtsverstößen[3], aus gewichtigen humanitären Gründen[4] oder bei einer gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßenden, überlangen Verfahrensdauer[5] auf Null reduziert sein.

Weisen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Staat systemische Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für Schutzsuchende mit sich bringen, so ergibt sich eine Zuständigkeit aus Art. 3 II 2 Dublin-III-VO.[6] Solche systemischen Schwachstellen sind anzunehmen, wenn ein Staat grundsätzlich nicht in der Lage ist, Schutzsuchende angemessen zu versorgen und/oder ein faires Asylverfahren zu gewährleisten. Dies wurde und wird teilweise im Hinblick etwa auf Griechenland, Bulgarien, Italien und Ungarn angenommen. Die Rechtsprechung dazu ist jedoch bisweilen uneinheitlich.

Weiterführendes Wissen

Der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014, Az.: A 11 S 1778/14 definiert systemische Mängel wie folgt:

„Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.“

Jenseits von systemischen Schwachstellen kann sich eine Unmöglichkeit der Überstellung und damit ein Zuständigkeitsübergang auch aus einer Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im konkreten Einzelfall, beispielsweise aufgrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit ergeben.[7] Der EuGH hat in seiner Jawo-Entscheidung klargestellt, dass aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 4 der GR-Charta folgt, dass die Überstellung Schutzsuchender – und dies gilt ungeachtet des Verfahrensstandes, das heißt auch nach Abschluss des Asylverfahrens – in einen anderen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der*die Schutzsuchende durch die Überstellung einer solchen Gefahr ausgesetzt würde.[8] Dies wurde unter anderem bei drohender Obdachlosigkeit für Familien mit kleinen Kindern bzgl. Italien angenommen, sofern nicht eine angemessene Unterbringung individuell zugesichert wurde.

Sofern sonstige persönliche Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen, wie beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit oder drohende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat einer Dublin-Überstellung, können zudem Abschiebungsverbote festzustellen sein (§ 60 V beziehungsweise VII AufenthG).[9] Das Bundesamt ist gemäß § 31 III AsylG auch bei einer Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig zur Prüfung von Abschiebungsverboten verpflichtet. Zusätzlich prüft das Bundesamt nach § 34a I 1 AsylG in Dublin-Fällen ausnahmsweise auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 60a II 1 AufenthG, sodass beispielsweise auch eine längerfristige Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu einer Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 I Dublin-III-VO führen kann.[10] Ferner kann in solchen Fällen ein Zuständigkeitsübergang durch Fristablauf eintreten, Art. 29 II 1 Dublin-III-VO.

Andererseits ist das Dublin-Verfahren von einer Reihe zwingender Fristen geprägt, deren Ablauf einen Zuständigkeitsübergang bewirkt (dazu sogleich unter A.III.5.). Die Fristenregelungen der Dublin-III-VO vermitteln Schutzsuchenden subjektive Rechte, sodass sie sich auf den Ablauf der Fristen und einen damit einhergehenden Zuständigkeitsübergang gegebenenfalls im Rechtsbehelfsverfahren berufen können.[11] Sie werden auch sekundäre Zuständigkeitskriterien genannt.

III. Wie läuft das Verfahren ab und welche Rechte und Pflichten sieht die Dublin-III-VO vor?

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Sobald Anhaltspunkte für die mögliche Zuständigkeit eines anderen Staates vorliegen – sei es aufgrund eines sogenannten Eurodac-Treffers oder aufgrund der Schilderung des Reiseweges – leitet das BAMF ein Dublin-Verfahren ein.[12] Darüber muss die betroffene Person in einer ihr verständlichen Sprache schriftlich informiert werden (Art. 4 Dublin-III-VO). Diese Information muss unter anderem das Ziel des Dublin-Verfahrens, die Zuständigkeitskriterien, das Recht auf ein persönliches Gespräch und die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die für oder gegen eine Überstellung in einen anderen Staat sprechen, sowie Möglichkeiten des Rechtsschutzes umfassen.

1. Das Dublin-Interview

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Die Dublin-III-VO sieht ein persönliches Gespräch zur Bestimmung der Zuständigkeit vor (auch „Dublin-Interview“ genannt, Art. 5 Dublin-III-VO). Diese Anhörung findet in der Regel unter Zuhilfenahme von Sprachmittelnden in einer Sprache statt, in welcher der*die Antragsteller*in sich verständigen kann (Art. 5 IV Dublin-III-VO). Darin werden Antragsteller*innen zu ihren Personalien, ihrem Fluchtweg, zu Verwandten im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten sowie zu Gründen, die gegen die Überstellung in einen anderen europäischen Staat sprechen, befragt. Wichtig ist, dass alle Gründe, die für die gewünschte Zuständigkeit sprechen, ausführlich vorgetragen werden. Das bedeutet – für den Fall einer „Wunschzuständigkeit“ Deutschlands –, dass neben einer möglichen Minderjährigkeit oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, ein besonderes Augenmerk auf die Erfahrungen im anderen Dublin-Staat gelegt werden sollte, insbesondere auf etwaige Unzulänglichkeiten in der Versorgung mit Obdach, Nahrung und Hygiene sowie Inhaftierung oder Gewalterfahrungen. Diese prekären Erfahrungen sollten umfassend berichtet und gegebenenfalls vorab in einem Erfahrungsbericht[13] strukturiert werden, um den Vortrag zu systemischen Mängeln und drohenden Menschenrechtsverletzungen zu substantiieren. Persönliche Umstände, die für eine besondere Schutzbedürftigkeit sprechen, sollten ebenfalls ausführlich und gegebenenfalls eigeninitiativ vorgebracht werden. Da das Bundesamt in Dublin-Fällen befugt ist, unmittelbar die Abschiebung anzuordnen, muss es gemäß § 34a AsylG auch die „tatsächliche Durchführbarkeit“ der Abschiebung prüfen. Daher sollten auch sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie familiäre Bindungen zu aufenthaltsberechtigten oder deutschen Personen, Reiseunfähigkeit, Schwangerschaft oder Erkrankungen, gegenüber dem BAMF vorgetragen werden. Antragsteller*innen sind dazu verpflichtet, die Fragen des Bundesamtes wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Die Prüfung der Zuständigkeit und das Übernahmeersuchen

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Im Anschluss prüft das BAMF anhand der oben skizzierten Kriterien die Zuständigkeit. Zunächst prüft es dabei, ob aufgrund eines „Treffers“ in der Eurodac-Kartei, also eines registrierten Fingerabdruckes oder Asylantrages in einem anderen Dublin-Staat, oder aufgrund von Angaben im persönlichen Gespräch zu Fluchtweg, Minderjährigkeit oder Familienangehörigen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates bestehen. Sofern danach ein anderer Staat zuständig sein könnte, prüft das Bundesamt in einem zweiten Schritt die Gründe, die ausnahmsweise dennoch eine Zuständigkeit Deutschlands begründen können.

Nimmt das Bundesamt danach die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates an, richtet es ein Übernahmeersuchen an diesen Staat.

Weiterführendes Wissen

Dabei differenziert die Dublin-III-VO zwischen einem Aufnahme- (Art. 21–22) und einem Wiederaufnahmegesuch (Art. 23–25), je nachdem, ob die Person in dem entsprechenden Dublin-Staat bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (Wiederaufnahmegesuch) oder nicht (Aufnahmegesuch).

Für dieses Übernahmeersuchen gilt eine Frist von drei Monaten ab Asylantragstellung (Art. 21 I 1, 23 II 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eurodac-Treffermeldung (Art. 21 I 2, 23 II 1, 24 II 1 Dublin-III-VO). Wenn das BAMF das (Wieder-) Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der genannten Frist stellt, wird Deutschland für den Asylantrag zuständig (Art. 21 I 3, 23 III Dublin-III-VO). Im Anschluss gilt für den ersuchten Staat ebenfalls eine Frist, der (Wieder-)Aufnahme der betroffenen Person zuzustimmen. Läuft diese Frist jedoch ab, ohne dass der ersuchte Staat reagiert, so gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion, Art. 22 VII, 25 II Dublin-III-VO).

Weiterführendes Wissen

Fristen für die Rückmeldung des ersuchten Staates

Bei der Frist für die Antwort des anderen Dublin-Staates für die (Nicht-)Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme werden verschiedene Konstellationen unterschieden. Die Frist beträgt nach Eingang des Ersuchens:

• zwei Monate im Rahmen eines Aufnahmeersuchens (Art. 22 I Dublin-III-VO)

• gegebenenfalls verkürzt sich die Frist bei Dringlichkeitsfällen (Art. 21 II, 22 VI Dublin-III-VO)

• zwei Wochen bei einem Eurodac-Treffer im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens (Art. 25 I Dublin-III-VO)

• einen Monat bei anderen Beweismitteln im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens (Art. 25 I Dublin-III-VO).

3. Der Dublin-Bescheid

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Wenn der ersuchte Staat einer Übernahme zugestimmt hat oder die Zustimmung fingiert wurde, erlässt das BAMF einen sogenannten Dublin-Bescheid (Art. 26 Dublin-III-VO). Darin erklärt es den Asylantrag für unzulässig (§ 29 I Nr. 1 a) AsylG) und ordnet die Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat an (§ 34a AsylG). Dieser Bescheid wird der betroffenen Person persönlich beziehungsweise gegebenenfalls ihrem*ihrer bevollmächtigten Rechtsanwält*in zugestellt und zugleich der Ausländerbehörde übersandt, da diese für den Vollzug der Abschiebung zuständig ist. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (Art. 26 II Dublin-III-VO).

4. Rechtsschutz

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Gegen einen Dublin-Bescheid kann der*die Betroffene (nur) gerichtlich vorgehen. Die Klagefrist beträgt in Dublin-Fällen lediglich eine Woche ab Zustellung der Entscheidung (§ 74 I Hs. 2 AsylG). Da einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. §§ 34a II, 75 I 1 AsylG), das heißt diese nicht vor Abschiebung schützt, ist gegebenenfalls zusätzlich Eilrechtsschutz zu beantragen (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO). Solange über einen Eilantrag nicht entschieden wurde, darf keine Abschiebung vollzogen werden.

5. Übergang der Zuständigkeit durch Ablauf der Überstellungsfrist

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Zu beachten ist jedoch, dass auch für die Überstellung in den zuständigen Staat Ausschlussfristen gelten. Grundsätzlich muss eine Überstellung innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung des zuständigen Staates beziehungsweise einer Zustimmungsfiktion erfolgen. Durch Ablauf dieser Frist geht die Zuständigkeit wiederum auf Deutschland über (Art. 29 I 1, II 1 Dublin-III-VO). Wenn beim Gericht Eilrechtsschutz beantragt wird, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des BVerwG ab einer negativen Entscheidung im Eilverfahren von Neuem zu laufen.[14] Dies ist bei der Frage, ob ein Eilantrag eingelegt wird, mit abzuwägen. Wegen der Komplexität des Dublin-Verfahrens und der Auswirkung eines Eilantrages auf den Ablauf der Überstellungsfrist, sollte hierbei stets qualifizierter Rechtsrat durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwält*innen hinzugezogen werden!

Die Überstellungsfrist kann im Falle einer Inhaftierung auf zwölf, wenn eine Person als flüchtig beziehungsweise untergetaucht gilt auf 18 Monate verlängert werden (Art. 29 II 2 Dublin-III-VO). Wegen dieser Rechtsfolge eines sogenannten Untertauchens muss das BAMF stets über Adresswechsel in Kenntnis gesetzt werden; diese Pflicht folgt auch aus § 10 I AsylG.

Zu jedem Verfahrenszeitpunkt kann Akteneinsicht beantragt werden, um Kenntnis über den aktuellen Verfahrensstand zu erlangen (Art. 41 GR-Charta).

In besonderen Härtefällen kann das nicht-rechtliche Institut des Kirchenasyls in Betracht gezogen werden.[15] Bei besonders schutzbedürftigen Personen und außergewöhnlichen Härten (beispielsweise durch eine drohende Kettenabschiebung über einen Dublin-Staat in einen Verfolgerstaat oder humanitär bedenklichen Aufnahmebedingungen im Zielstaat der Abschiebung) gewähren einige Kirchengemeinden Asylsuchenden vorübergehend Schutz in kirchlichen Räumen. Wenn ein Kirchenasyl den Behörden gegenüber offen kommuniziert wird, führt dies nicht zu einer Fristverlängerung wegen „Untertauchens“ (im Einzelnen: hier).[16] Die entsprechenden Kirchengemeinden erstellen in diesen Fällen ein Härtefalldossier, das sie an das BAMF übermitteln. Wenn die Überstellungsfrist während des Kirchenasyls abläuft, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren damit ebenfalls auf Deutschland über.

C. Fallfrage 2: Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach den primären Zuständigkeitskriterien

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Die Frage der Zuständigkeit ist zunächst anhand der primären Zuständigkeitskriterien der Art. 7–15 Dublin-III-VO zu beurteilen.

Da der Ratsuchende weder minderjährig ist noch (Kern-)Familienangehörige in Deutschland oder anderen Dublin-Staaten hat, richtet sich die Zuständigkeit vorliegend nach dem sogenannten Verantwortungs- beziehungsweise Verursachungsprinzip.

Aufgrund der in Bulgarien registrierten unerlaubten Einreise könnte eine Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 13 I 1 Dublin-III-VO gegeben sein. Mangels zeitlicher Angaben lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob der zuständigkeitsbegründende unerlaubte Grenzübertritt nicht länger als zwölf Monate zurückliegt (Art. 13 I 2 Dublin-III-VO). Im Übrigen ergäbe sich jedoch eine Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der dortigen Asylantragstellung gemäß Art. 3 II 1 Dublin-III-VO. Als Beweismittel wird das BAMF den entsprechenden Treffer in der Eurodac-Kartei heranziehen. Zunächst lässt sich anhand der primären Zuständigkeitskriterien demnach eine Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens feststellen.

D. Fallfrage 3: Möglichkeiten eine Zuständigkeit Deutschlands zu begründen

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Fraglich ist, ob Mohammad Ahmadi Gründe für die gewünschte Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise gegen eine Überstellung nach Bulgarien geltend machen kann.

Eine Zuständigkeit Deutschlands könnte sich aus den menschenrechtlich bedenklichen Zuständen und Erlebnissen in Bulgarien ergeben, sofern systemische Mängel und daraus folgend eine drohende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung bejaht werden können (Art. 3 II 2, 3 Dublin-III-VO). Die Rechtsprechung bewertet die Frage, ob Asylverfahren und/oder Aufnahmebedingungen in Bulgarien an systemischen Mängeln leiden, nicht einheitlich.[17] In jedem Fall sollten die angedeuteten traumatischen Erfahrungen in Haft im persönlichen Gespräch ausführlich dargestellt werden, ebenfalls die erlebte Gewalt durch den Grenzschutz und was der Betroffene im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien befürchtet. Zwar fordert der EuGH, dass systemische Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen müssen, um als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta anerkannt zu werden.[18] Zugleich gilt es bei der Beurteilung, ob Asylsuchenden in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu beachten, dass Asylsuchende grundsätzlich besonders benachteiligt und verletzlich und mithin besonders schutzbedürftig sind.[19] Im Hinblick auf eine Abschiebung Asylsuchender (und auch Anerkannter) nach Bulgarien wird die menschenrechtliche Situation Schutzsuchender stets eingehend problematisiert. Der Sachaufklärung kommt aufgrund des Ranges drohender Rechtsverletzungen verfassungsrechtliches Gewicht zu, sodass sämtliche Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorgetragen werden sollten.[20]

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Übergangs der Zuständigkeit gemäß Art. 3 II 2, 3 Dublin-III-VO vorliegen, ist über systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen hinaus auch die Situation von Schutzsuchenden nach der Beendigung des Asylverfahrens in den Blick zu nehmen.[21] Viele (Ober-)Verwaltungsgerichte erkennen an, dass Schutzsuchenden nach Abschluss des Asylverfahrens in Bulgarien Obdachlosigkeit droht.[22] Auch unabhängig von etwaigen systemischen Mängeln sollten daher drohende Menschenrechtsverletzungen herausgearbeitet und geltend gemacht werden. Diesbezüglich sollte zu einer besonderen Vulnerabilität vorgetragen werden, sofern eine solche anzunehmen ist; so könnte gegebenenfalls eine Traumatisierung durch psychologische oder psychiatrische Gutachten belegt werden. Sämtliche persönliche Umstände, die gegen eine besondere Durchsetzungsfähigkeit und Resilienz des Betroffenen sprechen, sollten erörtert werden. Tatsächlich wurde in Fällen besonders schutzbedürftiger Personen europaweit davon abgesehen, Bulgarien um eine Dublin-Übernahme zu ersuchen.[23]

Aus den genannten Gründen könnte ebenfalls ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgarien nach § 60 V AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt werden.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine mögliche Zuständigkeit Deutschlands sind die erwachsenen Geschwister und die Tante, die nach der Ermessensvorschrift des Art. 17 II Dublin-III-VO einen Selbsteintritt Deutschlands begründen können. Diesbezüglich sollte Näheres zum familiären Verhältnis, einer gelebten familiären Gemeinschaft und Ähnlichem vorgetragen werden.

Im Übrigen ist ein Übergang der Zuständigkeit durch Ablauf der Frist zum Stellen eines (Wieder-)Aufnahmegesuches oder zur Überstellung möglich (Art. 21 I 3, 23 III, 29 I 1, II 1 Dublin-III-VO). Statistische Erhebungen der vergangenen Jahre zeigen, dass nur ein sehr geringer Anteil der an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen zu einer tatsächlichen Überstellung führte (2020: Ersuchen: 1,904, Überstellungen: 14; 2019: Ersuchen: 3,097, Überstellungen: 73).[24] Somit ist es erfahrungsgemäß sogar sehr wahrscheinlich, dass eine Überstellung nicht erfolgt und durch Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht. Ob die entsprechenden Fristen eingehalten wurden, beziehungsweise wann diese ablaufen und gegebenenfalls ein Übergang ins nationale Asylverfahren erfolgt, sollte durch Akteneinsicht in Erfahrung gebracht werden.

Weiterführende Literatur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Das Dublin-Verfahren dient der Klärung des zuständigen Staates für ein Asylverfahren und ist in der Dublin-III-VO geregelt, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist.
  • Die Zuständigkeit beurteilt sich zunächst nach den Prinzipien des Minderjährigenschutzes, der Familieneinheit und subsidiär nach dem Verursachungs- beziehungsweise Verantwortungsprinzip. In der Praxis ist das letztgenannte Prinzip trotz des Vorranges des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit am häufigsten einschlägig, denn zumeist beurteilt sich die Zuständigkeit nach dem Staat der ersten unerlaubten Einreise.
  • Auch wenn nach den primären Zuständigkeitskriterien die Zuständigkeit eines anderen Staates indiziert ist, kann eine Zuständigkeit Deutschlands (oder eines dritten Dublin-Staates) wegen systemischer Mängel im eigentlich zuständigen Staat, aus familiären, humanitären oder menschenrechtlichen Gründen oder wegen Fristablaufs begründet werden.
  • Ergeht ein Dublin-Bescheid, so beträgt die Rechtsbehelfsfrist zur Einlegung von Klage und Eilantrag lediglich eine Woche und der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  • Aufgrund der Auswirkungen eines Eilantrages auf den Fristablauf, sollte bei der Entscheidung über die einzuleitenden Schritte stets anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU Nr. 180/31.
  2. Für einen ersten Einstieg ins Thema: Informationsverbund Asyl & Migration, Basisinformation für die Beratungspraxis Nr. 2: Das „Dublin-Verfahren“, 2. Aufl. 2021; dieses Merkblatt des DAV zum Dublin-Verfahren kann an Betroffene ausgehändigt werden.
  3. Vgl. VGH München, Urt. v. 3.12.2015, Az.:13a B 15.50124, Rn. 22, 24 f., asyl.net: M23598.
  4. Vgl. VG Berlin, Beschl. v. 8.11.2019, Az.:37 L 462.19 A, Rn. 28, asyl.net: M27908.
  5. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 28.
  6. Die Regelung des Art. 3 II 2 Dublin-III-VO geht zurück auf die Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Az.: 30696/09, asyl.net: M18077.
  7. EGMR, Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, asyl.net: M22411.
  8. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-163/17, Rn. 87 ff.
  9. Lehnert, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 24 Rn. 11.
  10. Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 29 Rn. 24.
  11. EuGH, Urt. v. 26.7.2017, Az.: C‑670/16, Rn. 62; EuGH, Urt. v. 7.7.2016, Az.: C‑63/15, Rn. 52 ff.; Schmalz, Verfassungsblog, 29.7.2017.
  12. Für einen systematischen Überblick über den Ablauf des Dublin-Verfahrens: Greilich/Heuser/Markard, Teaching Manual Refugee Law Clincs, 2020, 77 f.
  13. Diakonisches Werk Kassel, Merkblatt zur Erstellung eines Erfahrungsberichts im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens, abrufbar in mehreren Sprachen.
  14. BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, Az.: 1 C 15.15.
  15. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche, Erstinformation Kirchenasyl, 2017.
  16. BVerwG, Urt. v. 26.1.2021, Az.: 1 C 42.20; VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2019, Az.: 9 AE 1846/19.
  17. Systemische Mängel bejahend: u.a. VG Gießen, Beschl. v. 23.12.2021, Az.: 10 L 2733/21.GI.A; VG Lüneburg, Urt. v. 10.7.2019, 8 A 6/18; VG Sigmaringen, Urt. v. 22.3.2018, Az.: A 3 K 6441/17; die beachtliche Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen bei gesunden, arbeitsfähigen Antragsteller*innen verneinend: u.a. VG Bremen, Urt.v. 04.06.2021, Az.: 2 K 262/19.
  18. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.:C-297/17 u.a.; EuGH, Beschl. v. 13. 11.2019, Az.: C-540-17; vgl. zum Maßstab: Drittstaaten-Fälle.
  19. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Az.: 30696/09, asyl.net: M18077.
  20. Eingehend zur Situation von Dublin-Rückkehrer*innen und Anerkannten in Bulgarien: Speer/Fiedler, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, 2020, 64-78.
  21. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-163/17, Rn. 87 ff.
  22. Unter anderem OVG SH, Urt. v. 24.5.2018, Az.:4 LB 17/17; OVG Saarland, Urt. v. 19.4.2018, Az.: 2 A 737/17; OVG Nds, Urt. v. 29.1.2018, Az.: 10 LB 82/17; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.2018, Az.: 1 B 24.18.
  23. AIDA, Country Report Bulgaria 2020, 34.
  24. AIDA, Country Report Bulgaria 2020, 28-33.