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Flucht über den Luftweg Lösung

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Autorin: Saskia Ebert

Notwendiges Vorwissen:

Behandelte Themen: Prüfung der Voraussetzung der Asylgewährung gemäß Art. 16a GG

Zugrundeliegender Sachverhalt: Flucht über den Luftweg

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Vorbemerkung

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"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." So wurde das Asylgrundrecht 1949 ursprünglich im Grundgesetz verankert. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1993 im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses wurde das vormals in Art. 16 II 2 GG niedergeschriebene Asylrecht jedoch aus der Norm herausgelöst und in Art. 16a I GG mit vier weiteren Absätzen versehen. Diese hinzugefügten Absätze beinhalten die Ausübung des Asylrechts erheblich einschränkende Regelungen.

Nennenswert ist dabei die Regelung des Art. 16a II GG, die vorsieht, dass die Berufung auf das Asylrecht ausgeschlossen ist, wenn eine Person über einen Staat der Europäischen Union oder einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union einreist, in dem die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist (sogenannter sicherer Drittstaat). Da Deutschland nur an Staaten angrenzt, die Teil der Europäischen Union sind, kann sich eine Person, die über den Landweg nach Deutschland einreist, nicht mehr auf das Asylrecht gemäß Art. 16a I GG berufen.

Hinzukommt, dass das Asylgrundrecht in seiner Bedeutung von unionsrechtlichen Regelungen verdrängt wurde. Mit der Verabschiedung der Qualifikationsrichtlinie im Jahr 2004 und der Übernahme der Regelungen in das deutsche Asylverfahrensgesetz 2005 (heute: Asylgesetz) wurde ein Schutzregime für Personen, die internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz) beantragen, geschaffen, welches in Bezug auf den Flüchtlingsschutz auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruht und unionsrechtlich konkretisiert wird.

Zunächst wurde von deutscher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch die völkerrechtliche Definition durch die restriktive Auslegung des Asylgrundrechts eingeschränkt. Inzwischen aber spielt das Asylgrundrecht kaum noch eine Rolle und die Flüchtlingseigenschaft wird anhand völker- und europarechtlicher Vorgaben definiert. Die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes unterscheiden sich daher stark von der historisch quasi "eingefrorenen" Definition des Rechts auf Asy nach dem Grundgesetz. Für Schutzsuchende hat die Zuerkennung des Asylgrundrechts oder des Flüchtlingsschutzes keine Auswirkungen, da die daran geknüpfte Rechtsstellung identisch ist. Trotzdem überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch heute noch gemäß § 31 II AsylG die Asylberechtigung gemäß Art. 16a I GG.

Eine Übersichtliche Darstellung der Geschichte und der Voraussetzungen des Asylgrundrechts findet sich im Leitfaden Flüchtlingsrecht.[1]

Weiterführendes Wissen

Im Jahr 2021 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von 150.000 Anträgen bei 0,8 % ein Asylrecht gemäß Art. 16a GG zuerkannt. 2014 erreichte die Zuerkennungsquote des Asylrechts aus Art. 16a GG ihren höchsten Wert, in den letzten zehn Jahren, mit 1,8 %.[2]

B. Lösungsvorschlag

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I. Tatbestandsvoraussetzungen

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Damit A ein Asylrecht gewährt werden kann, muss sie die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16a I GG erfüllen.

1. Politische Verfolgung

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Die Verfolgung nach Art. 16a I GG setzt voraus, dass der betroffenen Person eine gegenwärtige, gezielte Verletzung absoluter Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit droht.[3]

a) Verfolgungshandlung
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A müsste bei Rückkehr gegenwärtige Verfolgung drohen. Als Verfolgung werden solche Eingriffe in die Rechtsgüter der Betroffenen bezeichnet, die über dem üblichen Gewaltmaß innerhalb des betroffenen Staat liegen, also grundlegende Menschenrechtsverletzung darstellen[4].

Im vorliegenden Fall ist zwischen zwei möglichen Verfolgungshandlungen zu differenzieren.

aa) Verhaftung durch Sicherheitspersonal
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Zum einen könnte durch das Abführen auf die Polizeiwache und dem anschließenden Zwang sich vollständig zu entkleiden, eine Verfolgungshandlung vorliegen.

Insbesondere körperliche Untersuchungen, die mit der Entkleidung der zu untersuchenden Person einhergehen, können eine solche Intensität annehmen, dass sie eine Menschenrechtsverletzung darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie nicht unter Wahrung der Menschenwürde durchgeführt werden und keinen klaren Zweck zu verfolgen scheinen.[5]

Die Verhaftung von A und ihren Freund*innen geschah ohne einen konkreten Verdacht auf das Beisichführen von Rauschmitteln, so dass die körperliche Untersuchung bereits keinen konkreten Zweck erfüllte. Zudem könnte die Untersuchung eine erniedrigende Behandlung darstellen und damit Art. 3 EMRK verletzen. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn die Entkleidung in Gegenwart von Personen des anderen Geschlechts stattgefunden hat.[6] Allein durch den Zwang sich in Gegenwart von männlichen Aufsehern zu Entkleiden, kann hier davon ausgegangen werden, dass eine erniedrigende Behandlung stattgefunden hat.

Mithin liegt in der Verhaftung durch das Sicherheitspersonal eine Verfolgungshandlung.

bb) Drohende Inhaftierung
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Weiterhin könnte in der drohenden Inhaftierung wegen Terrorverdachts eine Verfolgungshandlung liegen.

Zunächst ist zu klären, ob strafrechtliche Maßnahmen eine politische Verfolgung darstellen können. Grundsätzlich ist strafrechtliche Verfolgung kriminellen Unrechts keine asylerhebliche Verfolgung.[7] Dies kann sich jedoch ändern, wenn die strafrechtlichen Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale anknüpfen oder auf diese abzielen,[8] sie diskriminierend oder unverhältnismäßig wirken[9] oder aber auch mit Folter und Misshandlungen einhergehen.[10] Art. 16a GG bietet dabei Personen Schutz, die aufgrund eines asylerheblichen Merkmals unverhältnismäßiger strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind.[11] Dies gilt auch dann, wenn Taten verfolgt werden, die mit dem Ausdruck der politischen Überzeugung einhergehen, auch wenn der Staat durch die Verfolgung das Rechtsgut der politischen Identität verteidigt.[12] Laut BVerfG entspräche es nicht dem Grundrecht auf Asyl, derjenigen Person Schutz zu versagen, die aufgrund ihrer politischen Tätigkeit gegen den Staat strafrechtliche Verfolgung zu erleiden hätte.[13]

Seit dem Putsch-Versuch im Jahr 2016 wurden die Maßnahmen der türkischen staatlichen Behörden gegen politische Gegner*innen, seien es Anhänger*innen der Gülen-Bewegung oder angeblich der PKK nahestehenden Personen, wieder deutlich verstärkt.[14] Auch die HDP (Demokratische Partei der Völker) ist in das Visier der türkischen Regierung gerückt. Die HDP ist eine linksorientierte Partei, die sich für Minderheitenrechte, wie zum Beispiel die Rechte der kurdischen Bevölkerung, einsetzt.[15] Zahlreiche Personen wurden aus öffentlichen Ämtern entfernt und entsprechende Medienanstalten sind geschlossen worden.[16] Personen, denen eine Verbindung zur PKK vorgeworfen wird, sind besonders gefährdet willkürlich inhaftiert zu werden und von Misshandlung bedroht zu sein.[17]

A ist eine türkische Studentin kurdischer Volkszugehörigkeit und politisch in der Jugendorganisation der HDP aktiv. Mehrere Kommiliton*innen von A, die in der gleichen politischen Organisation tätig sind, wurden bei einer Veranstaltung durch die türkische Polizei verhaftet. Als Grund wurde angegeben, die verhafteten Personen stünden unter Terrorverdacht. Die Kommiliton*innen von A wurden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur politischen Opposition Opfer willkürlicher staatlicher Maßnahmen.

Eine potentielle Verfolgungshandlung liegt demnach vor.

b) Politischer Charakter der Verfolgung
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Die Verfolgung müsste zudem eine politische Verfolgung sein. Maßgeblich ist, dass die Verfolgung von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgeht und Personen in solchen Bereichen trifft, die dem Einfluss des Staates grundsätzlich entzogen sind.[18] Demnach ist die Intensität der Maßnahme entscheidend und wird im Zusammenspiel mit einer gezielt das asylerhebliche Merkmal betreffenden Handlung zur politischen Verfolgung.[19]

A könnte aufgrund ihrer politischen Überzeugung von Verfolgung betroffen sein. Geschützt ist jedoch nicht nur das Haben einer politischen Überzeugung, sondern auch das Kundtun eben dieser.[20] Eine politische Verfolgung liegt dann vor, „wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine (...) politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet."[21]

A ist Mitglied der Jugendorganisation der HDP und dort auch in der Planung und Durchführung von politischen Aktionen beteiligt. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen führender Politiker*innen der HDP, diese stehen meist unter Terrorismusverdacht.[22] Nach der Kommunalwahl im Jahr 2019 wurden in 32 Gemeinden die gewählten Bürgermeister*innen der HDP abgesetzt und teilweise inhaftiert.[23] Mit der Begründung, die HDP wolle die Integrität des türkischen Staates untergraben, möchte die Staatsanwaltschaft hunderten von Mitgliedern der HDP ein Politikverbot für fünf Jahre erteilen.[24] Von willkürlicher Inhaftierungen und Strafverfahren wegen Terrorismusverdachts sind aber auch Unterstützer*innen der Parteibasis betroffen.[25] Häufig reicht eine einfache Mitgliedschaft aus, um laut den türkischen Strafbehörden in Verbindung mit Terrorismus gebracht zu werden.[26] Besonders weibliche Mitglieder der HDP werden häufig Opfer sexualisierter Gewalt durch Beamte.[27]

A müsste demnach bei Rückkehr in die Türkei befürchten, möglicherweise bereits am Flughafen festgenommen und aufgrund von Terrorverdachts inhaftiert zu werden.[28] Durch ihre politischen Aktivitäten positionierte A sich klar für die Opposition, die in der Türkei der Gefahr ausgesetzt ist, ins Visier der Strafbehörden zu geraten. Ziel der staatlichen Gewalt ist dabei die Schwächung der politischen Opposition durch Einschüchterung ihrer Mitglieder.[29]

A ist demnach von politischer Verfolgung betroffen.

2. Verfolgungsgefahr

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Zudem muss eine Verfolgungsgefahr bestehen. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zu differenzieren, ob die schutzsuchende Person bereits vor der Ausreise Verfolgung erlebt hat oder nicht. Bei vorverfolgt ausgereisten Personen muss bei Rückkehr in das Herkunftsland die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.[30] Bei Personen, die noch keine Verfolgung erlebt haben, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab höher anzulegen. Hierbei ist entscheidend, dass der Person bei Rückkehr in ihr Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.[31]

aa) Verhaftung durch das Sicherheitspersonal
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Durch die Verhaftung in Gaziantep hat A bereits Verfolgung erlebt. Die Wiederholung muss folglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies ist nicht der Fall, sofern ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der antragstellenden Person vor sich wiederholender Verfolgung bestehen.[32] Eine grundlegende Veränderung der politischen Verhältnisse hat seit As Ausreise nicht stattgefunden. Daher besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Wiederholung der Verfolgungshandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

bb) Drohende Inhaftierung
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A reiste aus der Türkei aus bevor es zu ihrer Inhaftierung durch die Polizei kommen konnte. A müsste demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen. Ob eine Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht ist durch eine qualifizierte Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.[33] Maßgeblich ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der asylsuchenden Person Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.[34] Sofern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zum Ergebnis führt, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände mehr Gewicht besitzen, kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit angenommen werden.[35]

Bei einer öffentlichen Veranstaltung der Jugendorganisation der HDP kam es zu willkürlichen Verhaftungen von As Kommiliton*innen. Willkürliche Verhaftungen und die Strafverfolgung wegen unter anderem Terrorismus sind gängige Vorgehensweisen der türkischen Regierung gegen in der Opposition tätigen Personen, insbesondere die HDP ist regelmäßig von diesem Vorgehen betroffen.[36] Demnach sprechen gewichtige Umstände dafür, dass A aufgrund ihrer politischen Tätigkeit in Zukunft einem hohen Risiko ausgesetzt ist, ebenfalls von rechtsgrundloser Strafverfolgung betroffen zu sein.

Es liegt eine Verfolgungsgefahr vor.

3. Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht

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Die Verfolgung muss im kausalen Zusammenhang mit der Flucht stehen. Die Kausalität kann beispielsweise dann nicht mehr angenommen werden, wenn zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Verfolgerstaat ein längerer Zeitraum vergeht.[37] A erlebte zuerst die Verhaftung durch das Sicherheitspersonal in ihrer Heimatstadt und anschließend erfuhr sie von der Inhaftierung Ihrer Komiliton*innen. Diese Ereignisse lösten unmittelbar ihre Flucht aus, die sie mit Hilfe ihres Onkels finanzierte. Die Verfolgung steht demnach in Kausalität mit ihrer Ausreise aus der Türkei.

4. Verfolgungsakteur

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Entscheidend ist zudem, von welchem Akteur die Verfolgung ausgeht. Grundsätzlich ist Verfolgung im Sinne des Art. 16a I GG staatliche Verfolgung.[38] Handlungen von Dritten, also nicht staatlichen, sondern privaten Akteuren, stellen dann Verfolgung dar, „wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist”.[39] Im vorliegenden Fall handeln als Verfolgungsakteure sowohl die türkische Polizei als auch Zivilbeamte als staatliche Akteure.

5. Inländische Fluchtalternative

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Zudem darf keine inländische Fluchtalternative bestehen. Eine inländische Fluchtalternative bestünde dann, wenn die schutzsuchende Person in einem anderen Teil ihres Landes hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihr dort keine anderen schweren Nachteile drohen.[40] Berücksichtigt werden muss jedoch auch, dass die Möglichkeit bestehen muss, dass die betroffene Person risikofrei in den sicheren Teil des Herkunftslandes reisen kann.[41]

Zunächst ist festzustellen, dass die Verfolgungshandlungen A sowohl in ihrer Heimatstadt Gaziantep als auch an ihrem Wohnort Antalya drohen und beide somit als Aufenthaltsort nicht in Frage kommen. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, Kurd*innen seien insbesondere in der Westtürkei nicht von Verfolgung betroffen.[42] Dies kann jedoch nicht angenommen werden, sofern die schutzsuchende Person von Maßnahmen durch Sicherheitskräfte betroffen ist, da diese Zugriff auf alle Landesteile haben.[43]

Klausurtaktik

Eine Antwort auf die Frage, ob eine inländische Fluchtalternative gegeben ist, kann nur bei entsprechenden Informationen im Sachverhalt beantwortet werden. Ohne solche Hinweise ist vom Nichtvorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen.

Eine interne Fluchtalternative ist nicht gegeben.

6. Ausschluss bei Einreise aus "sicherem Drittstaat"

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Möglicherweise könnte A jedoch von dem Asylrecht aus Art. 16a I GG ausgeschlossen sein. Asylsuchende, die bereits in einem anderen sicheren Drittstaat Schutz erlangen könnten, haben keine Möglichkeit, eine Asylberechtigung gemäß Art. 16a I GG zu erhalten (mit dem Asylkomromiss 1993 eingeführte Schutzbereichsbegrenzung). Solche Staaten sind gemäß Art. 16a II 1 GG insbesondere die der Europäischen Union aber auch andere Staaten, in denen die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt ist.

A ist aus der Türkei mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist. Sie hielt sich in keinem anderen Staat auf, der ihr Schutz gewähren konnte, und ist demnach nicht von dem Asylrecht gemäß Art. 16a II GG ausgeschlossen.

7. Ergebnis

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A ist Asyl gemäß Art. 16a GG zu zuerkennen.

II. Rechtsfolge

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Zentrale Rechtsfolge der Asylanerkennung ist der Schutz der asylberechtigten Person vor Zugriff durch den Verfolgerstaat.[44] In § 2 AsylG ist geregelt, dass Asylberechtigte anerkannten Flüchtlingen in ihrer Rechtsstellung gleichgestellt sind.[45] Gemäß § 25 I 1 AufenthG haben schutzsuchende Personen durch die Anerkennung als asylberechtigte Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Weiterführende Literatur

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OpenRewi: Grundrechte-Lehrbuch Art. 16a GG

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG hat in der Praxis kaum noch Relevanz.
  • Personen, die nach Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder "sicheren Drittstaat" eingereist sind, werden seit dem Asylkompromiss 1993 vom Asylgrundrecht ausgeschlossen.
  • Asyl gemäß Art. 16a GG erhalten nur Personen, die aus politischen Gründen von staatlichen Stellen verfolgt werden.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Kirsten Eichler, Leitfaden zum Flüchtlingsrecht, Deutsches Rotes Kreuz und Informationsverbund Asyl & Migration, 3. Auflage 2019.
  2. BAMF, Aktuelle Zahlen Mai 2022.
  3. Möller, in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, GG Art. 16a, Rn. 7.
  4. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86, OpenJur.
  5. EGMR, Urt. v. 11.12.2003, Yanov/Bulgarien, 39084/97, Rn. 166f, Hudoc.
  6. EGMR, Urt. v. 24.7.2001, Valasinas/Litauen, 44558/98, Rn.117, Hudoc.
  7. BVerfG, Urt. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, OpenJur.
  8. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, Art. 16a GG, Rn. 62.
  9. Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 3a AsylVfG, Rn.14.
  10. VG Bremen, Urt. v. 8.5.2020 - 2 K 962/18, Rn.23.
  11. BVerfG, Beschl. v. 12.2.2008 - 2 BvR 2141/16, Rn.29.
  12. BVerfG, Urt. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, OpenJur.
  13. BVerfG, Urt. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, OpenJur.
  14. VG Bremen, Urt. v. 8.5.2020 - 2 K 962/18, Rn.26.
  15. ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 2020, S.29, ecoi.net: ID 2041954.
  16. VG Freiburg, Urt. v. 13.6.2017 - A 6K 2772/16, OpenJur.
  17. VG Bremen, Urt. v. 8.5.2020 - 2 K 962/18, Rn.28.
  18. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, OpenJur.
  19. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86, OpenJur.
  20. BVerwG, Urt. v. 19.5.1987 - 9 C 184/86, Rn. 19, juris.
  21. BVerwG, Urt. v. 19.5.1987 – 9 C 184/86, Rn. 19, juris.
  22. ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 2020, S.30, ecoi.net: ID 2041954.
  23. ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 2020, S.32, ecoi.net: ID 2041954.
  24. DW, Türkei: Kurdenpartei HDP droht Verbot, 18.3.2021.
  25. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, S.4, ecoi.net: ID 1451075.
  26. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, S.5, ecoi.net: ID 1451075.
  27. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, S.5, ecoi.net: ID 1451075.
  28. VG Freiburg, Urt. v. 13.6.2017, A 6 K 2772/16, OpenJur.
  29. DW, Türkei: Kurdenpartei HDP droht Verbot, 18.3.2021.
  30. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 – 1 BvR 147/80, dejure.
  31. BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 – I C 33.71, dejure.
  32. BVerwG, Urteil vom 27.4.1982, 9 C 308/81, Rn.6, dejure.
  33. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, 9 C 278/86, Rn. 23, Wolters Kluwer.
  34. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, 9 C 278/86, Rn. 23, Wolters Kluwer.
  35. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, 9 C 278/86, Rn. 23, Wolters Kluwer.
  36. ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 2020, S. 133, ecoi.net: ID 2041954.
  37. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85, OpenJur.
  38. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86, OpenJur.
  39. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 – 1 BvR 147/80, OpenJur.
  40. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86, OpenJur.
  41. BVerwG, Urt. v. 13.5.1993, 9 C 59/92, Rn.12, Wolters Kluwer.
  42. VG Kassel, Urt. v. 29.4.2021, 5 K 74/19.KS.A, Rn. 59, OpenJur.
  43. VG Kassel, Urt. v. 29.4.2021, 5 K 74/19.KS.A, Rn. 59, OpenJur.
  44. Renner, NJW 1984, 1257.
  45. Ausführlich mit einer Übersicht über die Folgerechte siehe Mantel, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, AsylG § 2 Rn. 1 ff.