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Gefahr durch Taliban Lösung

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Autor: Lars Wasnick

Behandelte Themen: Problemkreis der sogenannten Verwestlichung, aktuelle Situation in Afghanistan, inländische Schutzalternativen § 3e AsylG

Zugrundeliegender Sachverhalt: Gefahr durch die Taliban

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Hinweise zur Fallprüfung

Die Fallfrage geht von einer klassischen Beratungssituation aus, die dem abschließenden Entscheid über das Asylverfahren vorausgeht. Es handelt sich daher um eine Prognoseentscheidung, die im klassischen juristischen Gutachten beantwortet werden sollte. Der Unterschied zu sehr typischen Fällen liegt in einer solch gelagerten Fragestellung darin, dass kein Bescheid angefochten wird oder gegen eine Entscheidung vorgegangen wird. Bei der Prüfung empfielt sich ein zweigliedriger Aufbau in Zulässigkeit (A.) und Begründetheit (B.) des Asylantrags.

Die Falllösung ist einem Urteil des VG Freiburg nachempfunden, auf das für weitere Details verwiesen wird.[1]

Ellahas Asylantrag könnte Aussicht auf Zuerkennung eines Schutzstatus haben, sofern er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Asylantrags

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Laut Bearbeitungsvermerk ist von der Zulässigkeit des Asylantrags auszugehen.

B. Erfolgsaussichten des Asylantrags

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Der Asylantrag ist begründet, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schutzstatus erfüllt sind. Um als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt zu werden, müssten die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG erfüllt sein. Zusätzlich könnte sie auch einen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG haben. Andernfalls könnte Ellaha subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zustehen. In Betracht kommen außerdem nationale Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 V, VII AufenthG.

I. Internationaler Schutz gemäß §§ 3 ff. AsylG

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Gemäß § 3 IV AsylG wird einer schutzsuchenden Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern sofern sie die Voraussetzungen des § 3 I AsylG erfüllt.

Ellaha könnte demnach einen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben.

In Anlehnung an die Definition der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 A 2 GFK definiert § 3 I AsylG Flüchtlinge als eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b I AsylG, wegen ihrer "Rasse", Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will.

1. Verfolgungshandlung, §3a AsylG

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Als Verfolgung im Sinne des § 3a I AsylG gelten gemäß § 3a I Nr. 1 AsylG Handlungen, die „auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen“.

§ 3a II AsylG nennt mehrere, jedoch nicht abschließende („unter anderem“) Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 I AsylG.

Vorliegend kommen Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6 Alt. 1) und die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) in Betracht.

a) § 3a II Nr. 1 AsylG
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Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt orientiert sich an den Kriterien für die Annahme von Folter oder einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.

Als erniedrigende Behandlung ist dabei eine Behandlung anzusehen, die bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und ggf. ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen.[2] Sexuelle Gewalt liegt insbesondere bei Vergewaltigung oder sonstigen nonkonsensualen sexuell erniedrigenden Handlungen vor.[3] Hierbei ergeben sich Überschneidungen zum Regelbeispiel der Nr. 6.

Anhand Ellahas Vortrag bei der Anhörung vor dem BAMF hat sie schlüssig dargelegt, dass sie nahezu täglich auch mit sexueller Gewalt bedroht wurde. Zudem haben die Beleidigungen und Beobachtung dazu geführt, dass sie sich minderwertig gefühlt hat.

b) § 3a II Nr. 6 AsylG
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Eine genaue Definition einer Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft, gibt es nicht. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, sind ausdrücklich im Gesetz erwähnt, um klarzustellen, dass alleine diese Anknüpfung zur Erfüllung einer Verfolgungshandlung ausreichend ist.[4] Es ergeben sich vor allem Überschneidungen mit dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b I Nr. 4 AsylG).[5] Wann genau an die Geschlechtszugehörigkeit angeknüpft wird, kann anhand von Fallgruppen näher bestimmt werden. Unter Handlungen im Sinne des § 3a II Nr. 6 AsylG fällt beispielsweise der Zwang, sich dem "traditionellen" Sitten- und Rollenbild von Frauen im islamischen Kulturkreis anzupassen.[6] Die nötige Eingriffsintensität liegt regelmäßig dann vor, wenn die Betroffenen einen schon weniger konservativen Lebensstil leben und dieser auf einer ernsthaften und nachhaltigen Überzeugung beruht.[7]

Ellaha arbeitete als Lehrerin im öffentlichen Dienst an einer Schule und verweigerte das Tragen eines Hidschab oder einer Nikab. Auch stimmte sie einer Zwangsheirat nicht zu und bestreitet ihren ebensalltag als alleinstehende Frau so, wie sie es möchte. Dazu gehört auch die Orientierung nach dem Lebensstil, den sie durch ihre Verwandten aus Deutschland kennenlernt. Dadurch, dass sie sich den archaisch-patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen nicht unterwirft, droht ihr als alleinstehende Frau bereits eine drohende Verfolgung.

Diese Voraussetzungen sind durch die Ausführungen Ellahas erfüllt.

c) Zwischenergebnis
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Eine Verfolgungshandlung durch die Erfüllung des § 3a II Nr. 1, Nr. 6 AsylG liegt demnach vor.

2. Verfolgungsgründe, §§ 3 I Nr. 1, 3b I AsylG

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Als Verfolgungsgrund reicht es gemäß § 3b I Nr. 4 AsylG für eine Verfolgung einer bestimmten Gruppe aus, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

Bereits vor der Machtergreifung im Sommer 2021 sahen sich Frauen in Afghanistan erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt.[8] Frauen wurden Berichten zufolge, trotz steigender Rechte in vielfältiger Hinsicht diskriminiert.[9] Nach wie vor bestimmt eine orthodoxe Auslegung der Sharia und archaisch-patriarchalische Verhaltensmuster die gesellschaftliche Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodes der afghanischen Gesellschaft verlangt grundsätzlich den Verzicht ihrer Eigenständigkeit. Gesetze zum Schutz von und zur Förderung von Frauen werden nur langsam umgesetzt.[10] Zudem ist sexuelle Gewalt kaum dokumentiert aber weit verbreitet.[11]

Die Situation für Frauen hat sich seit der Machtübernahme der Taliban extrem verschlechtert. Dies zeigen insbesondere Berichte über Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aus verschiedenen Landesteilen.[12] Bereits unmittelbar nach der Machtübernahme werden die Rechte von Frauen massiv beschnitten. In der ersten Woche äußerten sich Sprecher der Taliban dahingehend, dass die Rechte der Frauen "gemäß der Scharia" geschützt würden.[13] Neue Regeln gelten offenbar auch an der Universität von Kabul: Der neue Universitätsrektor Mohammed Aschraf Ghairat schließt bis auf weiteres sowohl Studentinnen als auch weibliche Lehrkräfte aus; auf Twitter kündigte er an, dass Frauen nicht zum Studieren oder zum Arbeiten kommen könnten, „solange nicht ein echtes islamisches Umfeld für alle gegeben“ sei.[14]

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlauben es mithin weder die frauenverachtenden Vorschriften der Taliban, noch die allgemeine gesellschaftliche Situation und insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage alleinstehenden Frauen ein menschenwürdiges Leben. Nach den derzeitigen Verhältnissen in Afghanistan ist für Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben.[15]

Ellaha ist es als junge, westlich geprägte Frau wegen der Anknüpfung an ihr Geschlecht unmöglich, sich persönlich zu entfalten, ferner ist sie sogar in ihrer Existenz bedroht.

Ein Verfolgungsgrund liegt demnach vor.

3. Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung, § 3a III AsylG

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Eine Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund liegt aufgrund des eindeutigen Sachverhalts vor.

4. Verfolgungsakteur, § 3c AsylG:

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Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.8.2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 7.9.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Die Frage des internen Schutzes in anderen Landesteilen stellt sich damit nicht (mehr).[16]

6. Ausschlusstatbestände, § 3 II, III AsylG, § 3 IV AsylG i.V.m § 60 VIII AufenthG:

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Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

II. Ergebnis

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Alle Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Ellaha hat daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und genießen daher den Status des internationalen Schutzes.

Weiterführende Literatur

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Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2021, Az.: A 15 K 4778/17.
  2. VGH Bayern, Urt. v. 17.03.2016, Az.: 13 a B 15.30241, Rn. 26 ff. - openjur; Wittmann, in: BeckOK MigR, AsylG, 11. Ed. 15.4.2023, § 3a Rn. 26.1.
  3. EGMR, Urt. v. 25.09.1997, Az.: 23178/94 Rn. 83 ff.
  4. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3a Rn. 16.
  5. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3a Rn. 16.
  6. OVG Nds, Urt. v. 21.09.2015, Az.: 9 LB 20/14, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 08.06.2017, Az.: 8a K 1971/16.A, Rn. 25 ff.; Bezüglich Afghanistan wird der "Brauch" der "Tanzjungen ("Bacha Bazi") auch als eine solche Handlung angenommen: VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017, Az.: A 2 K 6647/16, Rn. 89.
  7. OVG Nds, Urt. v. 21.09.2015, Az.: 9 LB 20/14, Rn. 22.
  8. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2021, Az.: A 15 K 4778/17, Rn. 20.
  9. Vgl. SFH, Afghanistan: Situation der "flüchtigen" Frauen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 01.08.2018.
  10. Human Rights Watch, "I thought Our Life Might Get Better" Implementing Afghanistan´s Elimination of Violence against Women Law, August 2021.
  11. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2021, Az.: A 15 K 4778/17, Rn. 25.
  12. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, v. 16.9.2021, S. 82.
  13. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2021, Az.: A 15 K 4778/17, Rn. 26 f.
  14. Vgl. Tagesschau Stand: 28.09.2021.
  15. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16.07.2020, S. 13 ff.
  16. VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2021, Az.: A 15 K 4778/17, Rn. 27.