Schutz für die gesamte Familie? SV
Autorin: Johanna Mantel
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen bis Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Schutz für die gesamte Familie?
Sachverhalt
[Bearbeiten]Fortsetzung der Abwandlung des Falls Nr. 34 "Recht auf Eltern - auch nach dem 18. Geburtstag?" zum Elternnachzug.
Der ledige O. reiste Mitte des Jahres 2019 in das Bundesgebiet ein, nachdem die aus Syrien stammende Familie gemeinsam geflüchtet, in der Türkei aber getrennt worden war. Er wurde hier auf seine Angabe, er sei unbegleitet und 15 Jahre alt, vom Jugendamt in Obhut genommen und lebt seitdem in einer Jugendwohngruppe eines Kinderheims in M. Der für ihn bestallte Vormund stellte im März 2020 einen Asylantrag, wobei er als Geburtsdatum den 1. Januar 2004 angab.
Mit Bescheid vom 23. November 2020 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem O. die Flüchtlingseigenschaft zu. Er ist nunmehr Inhaber einer bis zum 19. Januar 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG.
Die zunächst in der Türkei zurückgebliebenen Eltern des O. haben im April 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gestellt. Aufgrund der drohenden Volljährigkeit des O. wurde ihr Visumsverfahren beschleunigt und sie konnten im Dezember 2021 nach Deutschland einreisen. Sie kommen nun in die Beratung. Sie haben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen beantragt. Dieser wurde abgelehnt. Sie sind in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. O. lebt weiter in der Jugendwohngruppe.
Fallfragen
[Bearbeiten]1. Ist es sinnvoll für die Eltern des O. einen Asylantrag zu stellen?
2. Haben sie einen Anspruch auf Zuerkennung von Familienschutz nach § 26 AsylG obwohl O. fast volljährig ist und sie nicht mit ihm zusammenwohnen?
Fußnoten
[Bearbeiten]