Recht auf Eltern – auch nach dem 18. Geburtstag? SV
Autorin: Cana Mungan
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen/Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Recht auf Eltern - auch nach dem 18. Geburtstag?
Sachverhalt
[Bearbeiten]Der ledige O. reiste Mitte des Jahres 2019 in das Bundesgebiet ein, nachdem die aus Syrien stammende Familie gemeinsam geflüchtet, in der Türkei aber getrennt worden war. Zum Zeitpunkt seiner Einreise befand er sich in Begleitung eines Onkels. Er wurde hier auf seine Angabe, er sei unbegleitet und 13 Jahre alt, vom Jugendamt in Obhut genommen und lebt seitdem in einer Jugendwohngruppe eines Kinderheims in M. Der für ihn bestallte Vormund stellte im März 2020 einen Asylantrag, wobei er als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 angab. Mit Bescheid vom 23.11.2020 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem O. die Flüchtlingseigenschaft zu. Er ist nunmehr Inhaber einer bis zum 19.1.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG.
O. möchte nunmehr seine in der Türkei zurückgebliebenen Eltern zu sich holen. Diese haben sich dort als Schutzsuchende bei der türkischen Migrationsbehörde registriert und haben den „vorübergehenden Schutzstatus“ zugesprochen bekommen. Sie sind im Besitz von entsprechenden Aufenthaltsdokumenten, syrischen Reisepässen (gültig bis zum 1.10.2023), Geburtsurkunden und einem Familienregisterauszug (ausgestellt am 1.8.2019). Der O. sucht am 1.4.2021 eine Beratungsstelle auf.
Fallfragen
[Bearbeiten]- Haben die Eltern des O. einen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges?
- Welche rechtlichen und faktischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Nachzug gelingt?
- Erklären Sie den Verfahrensablauf, den die Familie durchlaufen muss.
Abwandlungen
[Bearbeiten]Abwandlung 1: O ist nicht am 1.1.2006, sondern am 1.1.2004 geboren. Was ändert sich für das Nachzugsverfahren der Eltern?
Abwandlung 2: O wird während des laufenden Asylverfahrens volljährig. Haben seine Eltern in diesem Fall noch einen Anspruch auf Elternnachzug?
Fußnoten
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