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Hochzeit im Libanon, Wiedersehen in Deutschland? Lösung

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Autor: Max Putzer

Behandelte Themen: Nachzug von Eheleuten zu subsidiär Schutzberechtigten; Regelausschluss von Ehen, die nicht vor der Flucht geschlossen wurden; Ausnahmen vom Regelausschluss.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Hochzeit im Libanon, Wiedersehen in Deutschland?

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene


Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Nachzug der A zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden Ehemann, dem E vorliegen. Nach § 6 III 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich unter anderem nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.

A. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 6 III i.V.m. § 36a I 1 Alt. 1 AufenthG

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Es könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, die sich nach § 36a AufenthG richten. Gemäß § 36a I 1 Alt. 1 AufenthG kann Eheleuten von ausländischen Staatsangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 2 AufenthG besitzen, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

I. Ausschluss des Familiennachzugs nach § 36a III Nr. 1 AufenthG?

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Zwar ist A die Ehefrau des E, der auch - auf Grundlage des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 2 AufenthG ist. Der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug könnte jedoch die Regelung des § 36a III Nr. 1 AufenthG entgegen stehen. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Die Eheschließung zwischen A und E muss damit bereits vor der Flucht von E erfolgt sein. Andernfalls müsste eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund vorliegen.

1. Eheschließung bereits vor der Flucht?

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Es ist fraglich, ob die Ehe von A und E bereits vor der Flucht geschlossen wurde.

a) Auslegung von § 36a III Nr. 1 AufenthG
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Für die Eheschließung vor der Flucht könnte der eher offene Wortlaut des Begriffs "Flucht" sprechen, der nicht einen bestimmten Zeitpunkt, sondern vielmehr einen Zeitabschnitt beschreibt. Die Flucht beginnt, sobald eine Person den Ort, an dem eine Gefahr droht, verlässt und endet dort, wo diese oder ähnliche Gefahren nicht mehr bestehen. Dagegen spricht jedoch das Erfordernis einer Eheschließung "vor", nicht etwa "während" der Flucht. Voraussetzung ist danach eine Eheschließung vor Aufbruch von dem Ort, an dem die fluchtauslösende Gefahr herrschte. Maßgeblicher Zeitpunkt wäre danach in der Regel - sofern die Gefahr nicht auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt ist - das Verlassen des Herkunftslandes des Ehepaars.

Einer solchen Auslegung entsprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der gesetzgeberische Wille der Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Ehen, die erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurden, sollten danach in der Regel nicht zum Familiennachzug berechtigen. Anderes sollte hingegen für nach dem Verlassen des Heimatlandes geborene Kinder gelten. Bei Entwurf der Regelung wurde die beschränkte Kapazität der Aufnahme- und Integrationssysteme betont, die nach dieser Auffassung nur eine begrenzte Zahl von potenziell Anspruchsberechtigten zuließe.

Im Ergebnis ist die von A und E eingegangene Ehe nicht bereits vor der Flucht der späteren Eheleute aus ihrem Herkunftsland Syrien geschlossen. Zwar haben sich A und E in Syrien verlobt. Da einer Eheschließung bereits dort jedoch der Wille der Eltern der A entgegenstand, schloss das Paar seine Ehe erst im Libanon.

b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
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Dass eine nicht bereits vor der Flucht geschlossene Ehe als weniger schutzwürdig erachtet wird, müsste mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.

aa) Art. 6 I GG
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Fraglich ist zunächst, ob die gefundene Auslegung von § 36a III Nr. 1 AufenthG unverhältnismäßig in das Grundrecht von A und E gemäß Art. 6 I GG eingreift. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Zwar ist der Schutzbereich eröffnet, der auch das eheliche Zusammenleben von A und E umfasst. Allerdings begründet die Vorschrift keinen unmittelbaren und unbedingten Anspruch nicht-deutscher Eheleute auf Nachzug zu dem*der in der Bundesrepublik lebenden Ehepartner*in. Den Gesetzgebungsorganen kommt im Aufenthaltsrecht ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasst auch die Entscheidung darüber, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen nicht-deutsche Staatsangehörige Zugang zum Bundesgebiet erhalten sollen. Gleichwohl lässt sich Art. 6 I GG in seiner Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm die Pflicht von Behörden und Gerichten entnehmen, bei ihrer Entscheidung die jeweiligen ehelichen und familiären Bindungen hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere müssen sie bei Anwendung des einfachen Rechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Der Regelausschluss des Nachzugs von Eheleuten, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel der Beschränkung des Familiennachzugs mit Blick auf die begrenzte Aufnahmefähigkeit der Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft und ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Gleich geeignete, weniger die Grundrechte von Eheleuten beschränkende Mittel sind nicht erkennbar. Die Regelung ist auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs der betroffenen Rechtsgüter nicht unangemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar belastet der Regelausschluss gerade junge Ehen schwer. Allerdings ist der Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten eher vorübergehender Natur als dies etwa bei Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz der Fall ist. Zudem schließt die Regelung den Nachzug bei erst nach Beginn der Flucht geschlossenen Ehen gerade nicht vollständig aus, sondern ermöglicht im Ausnahmefall eine Familienzusammenführung.

Nach alldem wahrt der Regelausschluss des § 36a III Nr. 1 AufenthG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

bb) Art. 3 I GG
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Überdies ist fraglich, ob der Regelausschluss eine nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 I GG nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt. Der Grundsatz gebietet bei Normgebung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung von zwei Gruppen von Normadressat*innen muss sachlich gerechtfertigt sein. Vorliegend wurde gesetzlich eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vorgenommen. Überdies weicht die Regelung für den Nachzug von Eheleuten zu subsidiär Schutzberechtigten von den entsprechenden, auf Ehepartner*innen anerkannter Flüchtlinge anwendbaren Vorschriften ab.

Eine Andersbehandlung von nach der Flucht geschlossenen Ehen ist geeignet, das gesetzgeberisch verfolgte Ziel zu erreichen, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme zu vermeiden. Es wurde dabei von einer geringeren Schutzwürdigkeit im Verhältnis zu bereits vor der Flucht bestehenden Ehen ausgegangen, da sie oftmals von der Bundesrepublik oder einem zwischenzeitlichen Zufluchtsland aus und in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Trennung geschlossen wurden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Begrenzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist nicht erkennbar. Die Differenzierung erweist sich bereits insofern als noch angemessen, als der Regelausschluss eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen betroffener Ehepartner*innen und Familien im konkreten Einzelfall ermöglicht.

Im Hinblick auf die festgestellte Ungleichbehandlung im Vergleich zum Nachzug zu Flüchtlingen waren die Gesetzgebungsorgane damit verfassungsrechtlich nicht zu einer einheitlichen Regelung angehalten.

cc) Art. 8 EMRK
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Zweifelhaft ist weiterhin, ob § 36a III Nr. 1 AufenthG mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 I EMRK in Einklang zu bringen ist. Allerdings gebietet die Vorschrift ebenso wenig wie Art. 6 I GG, dass die Gesetzgebung eines Mitgliedstaates der EMRK beim Nachzug von Eheleuten nicht zwischen Stammberechtigten mit Flüchtlingsschutz einerseits und subsidiärer Schutzberechtigung andererseits differenziert. Einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung vermittelt auch Art. 8 I EMRK nicht.

dd) Zwischenergebnis
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Die Regelung des § 36a III Nr. 1 AufenthG in der hier gefundenen Auslegung ist damit im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Ausnahme vom Regelausschlussgrund?

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Allerdings könnten die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a III Nr. 1 AufenthG vorliegen.

a) Verlöbnis und fehlende Zustimmung der Eltern der A zur Eheschließung
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Eine solche Ausnahme ist nicht bereits deshalb gegeben, weil sich A und E noch in Syrien verlobt haben. Denn ein Verlöbnis steht der Ehe nicht gleich. Erst die Eheschließung selbst führt zu weitreichenden rechtlichen Bindungen zwischen Eheleuten.

Sofern die Eltern der A einer Eheschließung der damals minderjährigen A nicht zugestimmt haben, ist auch darin keine atypische Situation zu erkennen, die eine Abweichung vom Regelausschluss der nach Beginn der Flucht geschlossenen Ehe erforderte. Regelungen, die ein Mindestalter für die Eheschließung vorsehen, sind in vielen Rechtskreisen üblich. Sie dienen dem Schutze Minderjähriger und damit einem besonders wichtigen Rechtsgut.

b) Interessenabwägung
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Eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a III Nr. 1 AufenthG könnte jedoch deshalb gegeben sein, weil vorliegend das Interesse von A und E an der Wiederherstellung beziehungsweise - im Hinblick auf das Verhältnis von E und seiner Tochter T - an der erstmaligen Herstellung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft das öffentliche Interesse an einer Begrenzung des Familiennachzugs überwiegt.

aa) Hiergegen spricht, dass mit § 22 S. 1 AufenthG bereits eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen im Ausnahmefall besteht, auf die § 36a I 4 AufenthG ausdrücklich verweist. Ebenso streitet gegen eine Abwägung familienspezifischer Belange mit öffentlichen Interessen im Rahmen von § 36a III Nr. 1 AufenthG, dass es gesetzgeberische Intention war, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zahlenmäßig zu begrenzen. Dies könnte im Ergebnis dafür sprechen, dass eine Ausnahme vom Regelausschluss von nicht bereits vor der Flucht geschlossenen Ehen allein auf Umstände gestützt werden kann, die ihren Grund in der allgemeinen Lage im Herkunftsland haben. Insoweit kommen etwa die Vernichtung von für die Eheschließung erforderlichen amtlichen Dokumenten oder die Zerstörung von Ämtern und Behörden durch kriegerische Handlungen in Betracht.

bb) Eine Berücksichtigung ehe- und familienspezifischer Belange im Rahmen von § 36a III Nr. 1 AufenthG ist jedoch geboten, weil allein auf diese Weise den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 I GG und Art. 8 I EMRK im Einzelfall entsprochen werden kann. Einer solchen Auslegung steht auch der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen. Eine Berücksichtigung humanitärer Gründe allein im Rahmen der Ermessensausübung lässt sich § 36a I 1 i.V.m. II 1 AufenthG nicht entnehmen. Andernfalls unterfielen Fälle von Familiennachzug, die das negative Tatbestandsmerkmal eines Regelausschlussgrunds erfüllen, von vornherein nicht der Kontingentierung, selbst wenn besondere humanitäre Gründe vorlägen.

cc) Vorliegend überwiegen die Interessen von A und E auf (Wieder-)Herstellung der Familieneinheit - insbesondere auch unter Beachtung der Belange der gemeinsamen Tochter T - die öffentlichen Interessen an einer Begrenzung von Zuwanderung sowie an der Vermeidung einer Überlastung der Integrationssysteme. Dabei ist das Interesse der T als ein von der räumlichen Trennung der Familie besonders betroffenes minderjähriges Kind, das seinem Vater noch nie begegnet ist, vorrangig zu berücksichtigen. Darüber hinaus warten A und E bereits seit vier Jahren auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine weitere Fortdauer der bereits erheblichen räumlichen Trennung ist ihnen nicht zumutbar. Ebenso wenig ist es der Familie zumutbar, die Familieneinheit in dem Aufenthaltsstaat von A und T zu leben. So ist die A im Libanon nicht in der Lage, aus eigener Kraft ein Existenzminimum für sich und ihre Tochter zu sichern. Sie ist auf die regelmäßige, aber nicht immer ausreichende Versorgung durch das UNHCR angewiesen. E dürfte, die Möglichkeit einer Einreise in den Libanon unterstellt, dort nicht legal arbeiten. Unabhängig hiervon ist weder gesichert, dass er Arbeit fände, noch, dass damit ein für sich und seine Familie existenzsicherndes Einkommen gewährleistet wäre. Auch ist der E gut in der Bundesrepublik integriert. Er kann Sprachkenntnisse vorweisen und finanziert sich durch eigene Erwerbsarbeit.

Hinweis

Nach der Leitentscheidung des BVerwG[1] zu § 36a III Nr. 1 AufenthG ist für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 I und II 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a III Nr. 1 AufenthG anzunehmen, von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu.

1. Bei zumutbarer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der den Nachzug begehrenden Person sind Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet hinnehmbar. Sind Eltern eines Kleinkindes betroffen, so kann das Kindeswohl bereits nach einer Trennungszeit von drei Jahren die Annahme eines Ausnahmefalls gebieten.

2. Ist die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der den Nachzug begehrenden Person nicht möglich, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet wird regelmäßig eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung der Eheleute und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem Kleinkind vorliegen.


3. Zwischenergebnis

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Im Ergebnis liegt nach alldem eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a III Nr. 1 AufenthG vor.

II. Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von § 36a II 1 AufenthG

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Sodann müssten humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung nach § 36a II 1 AufenthG gegeben sein. Vorliegend ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit, nämlich vier Jahren nicht möglich (§ 36a II 1 Nr. 1 AufenthG). Zudem ist mit der T ein minderjähriges lediges Kind betroffen (Nr. 2), die zwar im Besitz eines gültigen Visums zum Familiennachzug ist, deren Situation wegen ihres jungen Alters und ihrer Betreuungsbedürftigkeit jedoch nicht unabhängig vom Schicksal der A betrachtet werden kann. Denn die T würde, sollte ihre einzige Möglichkeit zur Überwindung der räumlichen Trennung von ihrem Vater darin bestehen, alleine in die Bundesrepublik einzureisen, dauerhaft, jedenfalls aber für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum von ihrer Mutter getrennt.

III. Keine Erschöpfung des monatlichen Kontingents

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Zuletzt scheitert die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug der A zum E auch nicht an einer Erschöpfung des monatlich zur Verfügung stehenden Kontingents gemäß § 36a II 2 AufenthG. Damit kann offenbleiben, ob die monatliche Kontingentierung von 1.000 Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verfassungsmäßig ist.

Hinweis

Die monatliche Kontingentierung wurde bislang gerichtlich nicht überprüft; ihre Verfassungsmäßigkeit ist in der Literatur umstritten.[2] Bei der Frage, wie genau die Kontingentierung zu berechnen ist, kommt dem Bundesverwaltungsamt (trifft die intern verbindliche Auswahlentscheidung zu den monatlich nachzugsberechtigten 1.000 Personen) und dem Auswärtigem Amt (erteilt das Visum) ein gewisser Spielraum zu. Ein Übertrag ist zwar in § 36a AufenthG nicht vorgesehen. Sollten aber Anträge in einem Monat nicht mehr berücksichtigt werden können, ist nach bestehender Verwaltungspraxis deren Einbeziehung in die Prüfung im darauffolgenden Monat vorgesehen.

IV. Ergebnis

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Nach alldem erfüllt A in ihrer Person im Ergebnis die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehemann.

Hinweis

Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug schließt § 36a I 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus. Anders als § 30 I AufenthG, der für den Nachzug von Eheleuten unter anderem zu Personen mit Flüchtlingsstatus einen gebundenen Anspruch vorsieht, vermittelt die Vorschrift allein einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 36a II AufenthG unter Beachtung der Begrenzung auf ein monatliches Kontingent von 1.000 Visa. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die festgestellten humanitären Gründe zu gewichten, wobei das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen ist (S. 2). Wenn humanitäre Gründe gegeben sind, finden Integrationsaspekte besondere Berücksichtigung.

In vorliegendem Fall gälte es zu beachten, dass die (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft schon seit vier Jahren und damit seit langer Zeit im Sinne von § 36a II 1 Nr. 1 AufenthG nicht möglich ist. Zudem ist ein minderjähriges, darüber hinaus auch betreuungsbedürftiges Kind betroffen (Nr. 2), dessen Belange besondere Berücksichtigung finden. Als positive Integrationsaspekte wären die Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Sprachkenntnisse des E zu beachten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das monatliche Kontingent bislang nicht ausgeschöpft wurde, wäre eine Ablehnung des Visumantrags der A ermessensfehlerhaft.

Nach – wenn auch nicht tragender – Auffassung des BVerwG schließt § 36a I AufenthG selbst ein "intendiertes Ermessen" sowie eine Ermessensreduzierung auf Null aus. Dies stützt es auf den Wortlaut des § 36a I 3 AufenthG, der über den eingeräumten Spielraum einer klassischen Ermessensvorschrift ("kann") hinausreiche.[3]

B. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 22 S. 1 AufenthG

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Darüber hinaus könnten die Voraussetzungen für einen Nachzug der A zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden Ehepartner E nach § 22 S. 1 Alt. 2 AufenthG vorliegen. Hiernach kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Fraglich ist bereits, ob die Vorschrift neben der Regelung zur Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten zur Anwendung kommt. Hiergegen spricht vorliegend, dass bereits die speziellen Voraussetzungen zum Familiennachzug gegeben sind, sodass es eines Rückgriffs auf die insoweit subsidiären Vorschriften über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen nicht mehr bedürfte. Allerdings erstreckt § 36a I 4 AufenthG, wonach unter anderem § 22 AufenthG unberührt bleibt, die Aufnahme aus dem Ausland im Einzelfall auch auf Angehörige der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter

Hinweis

Das BVerwG geht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 22 S. 1 AufenthG neben § 36a I AufenthG auch dann aus, wenn ausdrücklich nur ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragt worden ist.[4] Denn bereits § 36a I 4 AufenthG mache deutlich, dass eine einheitliche Betrachtung von Anspruchsgrundlagen aus unterschiedlichen Abschnitten des AufenthG zulässig sei. Die Vorschrift kann danach insbesondere dann praktische Bedeutung gewinnen, wenn das monatliche Kontingent nach § 36a II 2 AufenthG - anders als im hier behandelten Fall - ausgeschöpft ist, eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug aber mit Art. 6 I GG unvereinbar wäre.

Ähnlich blieben auch während der befristeten Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vor Inkrafttreten des § 36a AufenthG die §§ 22, 23 AufenthG unberührt, vgl. § 104 XIII AufenthG a.F.

Zweifelhaft ist zudem, ob dringende humanitäre Gründe gegeben sind. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Fall, wenn sich Antragstellende auf Grund besonderer Umstände in einer auf ihre jeweilige Person bezogenen Sondersituation befinden, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Antragstellender unterscheidet, die jeweiligen Antragstellenden spezifisch auf die Hilfe Deutschlands angewiesen sind oder sie eine besondere Beziehung zu Deutschland haben und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Aufnahme muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein. Auch wenn humanitäre Gründe nach soeben Festgestelltem (siehe zuvor unter A. II.) vorliegen, weicht die Situation von A und T, die von ihrem Vater beziehungsweise Ehemann bereits seit mehreren Jahren getrennt in einem im benachbarten Aufnahmeland gelegenen Lager für Geflüchtete unter schwierigen Bedingungen leben, nicht derart von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger ab und genügt nicht für die Annahme einer besonderen Ausnahmesituation, die ein Eingreifen der Bundesrepublik aus moralischen Gründen zwingend erforderlich machte.

Hinweis

Eine andere Auffassung ist hier - mit guter Begründung, die den von § 22 S. 1 AufenthG gesetzten hohen rechtlichen Hürden Rechnung trägt - durchaus vertretbar. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verhältnis von § 36a AufenthG und den Vorschriften zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen (siehe vorheriger Hinweis) dürfte sich eine Anwendung von § 22 S. 1 AufenthG allerdings auf die Fälle beschränken, in denen das monatliche Kontingent nach § 36a II 2 AufenthG erschöpft, eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug aber Art. 6 I GG verletzte.

C. Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 36 II 1 AufenthG

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Fraglich ist, ob sich ein Anspruch auf Erteilung eines Visums auf § 36 II 1 AufenthG stützen kann. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Allerdings sind die Voraussetzungen des Nachzugs von subsidiär Schutzberechtigten in den §§ 28, 30 und 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 II 1 AufenthG abschließend geregelt. Die ergänzende Anwendung auch der §§ 22, 23 AufenthG (vgl. § 36a I 4 AufenthG) erfasst mögliche Härtefälle und lässt daneben keinen Raum für eine - direkte oder entsprechende - Anwendung dieser Regelung in besonderen Härtefällen oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Konventions-, Unions- oder Verfassungsrecht. Die A ist im Ergebnis nicht "sonstige Familienangehörige" im Sinne der Vorschrift, ein Anspruch der A nach § 36 II 1 AufenthG nicht gegeben.

D. Ergebnis

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Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen für einen Nachzug der A zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden und subsidiär Schutzberechtigten Ehemann E vor.

Weiterführende Rechtsprechung

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Weiterführende Literatur

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  • Bellinda Bartolucci und Marei Pelzer, Fortgesetzte Begrenzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Lichte höherrangigen Rechts, ZAR 2018, S. 133 ff.
  • Sigrun Krause: Rechtsprechungsübersicht zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, Asylmagazin 6-7/2020, S. 198 ff.
  • Kritisch zur Ungleichbehandlung von international Schutzberechtigten: Johanna Mantel: Zur Rechtsstellung von Personen nach Schutzzuerkennung, Asylmagazin 12/2018, S. 403 f.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. BVerwG, Urt. v. 17.12.2020, Az.: BVerwG 1 C 30.19.
  2. Dafür etwa Kluth, ZAR 2018, 375 (380); Thym, NVwZ 2018, 1340, (1345); anders hingegen Mungan/Muy/Weber, Asylmagazin 2018, 412; vgl. zudem Krause, Asylmagazin 2020, 198.
  3. BVerwG, Urt. v. 17.12.2020,Az.: 1 C 30.19, Rn. 48 .
  4. BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - BVerwG 1 C 30.19, Rn. 47 .