Häusliche Gewalt Lösung
Autorin: Saskia Ebert
Behandelte Themen: Flüchtlingseigenschaft, geschlechtsspezifische Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgungsakteure, soziale Gruppe, fehlender Schutz durch Herkunftsstaat
Zugrundeliegender Sachverhalt: Häusliche Gewalt
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen/Fortbeschrittene
A. Zulässigkeit
[Bearbeiten]Laut Bearbeitungsvermerk ist die Klage zulässig
B. Begründetheit
[Bearbeiten]Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig war und S in ihren Rechten verletzt wurde, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt unterlassen hat. Hier ist die Behörde, die den Verwaltungsakt nicht erlassen hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Klage muss sich demnach gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Laut § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist es auch möglich, dass Landesrecht bestimmt, dass sich die Klage gegen die Behörde selbst richtet. Richtiger Klagegegner wäre dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
I. Rechtswidrigkeit des Bescheids
[Bearbeiten]Der Bescheid des BAMF müsste rechtswidrig sein.
Flüchtlingseigenschaft § 3 AsylG
[Bearbeiten]Dies wäre der Fall, wenn S die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
1. Verfolgungshandlung § 3a AsylG
[Bearbeiten]Es muss eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG vorliegen.
Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die „auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen“.
§ 3a Abs. 2 AsylG nennt mehrere, jedoch nicht abschließende („unter anderem“) Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG in Frage. S erlitt schwere körperliche und psychische Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Mutter.
Das Vorliegen einer Verfolgungshandlung kann demnach angenommen werden.
2. Geeigneter Verfolgungsakteur § 3c AsylG
[Bearbeiten]Die Verfolgungshandlung muss von einem aus § 3c AsylG genannten Akteuren ausgehen.
Hier kommen zunächst staatliche Stellen nach § 3c Nr. 1 AsylG in Betracht oder nach § 3c Nr. 2 AsylG Institutionen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil davon beherrschen. Im vorliegenden Fall geht die Verfolgung nicht von diesen staatlichen Akteuren aus.
Auch von nicht-staatlichen Akteuren Verfolgung ausgehen, diese ist jedoch nach § 3c Nr. 3 AsylG nur dann flüchtlingschutzrechtlich relevant, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor den genannten Gefahren zu bieten. Daher ist dies im Folgenden zu prüfen.
a) Nicht-staatlicher Akteur
[Bearbeiten]Im vorliegenden Fall geht die Verfolgung von nichtstaatlicher Akteuren gemäß § 3c Nr. 3 AsylG aus. S war Verfolgungshandlungen durch ihren Ehemann und dessen Mutter ausgesetzt.
b) Kein staatlicher Schutz
[Bearbeiten]Die Verfolgung durch Ehemann K und Schwiegermutter M ist nur dann relevant für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wenn hiergegen kein staatlicher Schutz gegeben ist.
Dabei ist der Umfang des Schutzes abhängig von der Diskriminierung, die bestimmte Personen erleben müssen. Je höher die Beeinträchtigung, so intensiver muss der staatliche Schutz sein.[1] Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehend sein und die betroffene Person muss auch Zugang zu dem Schutz haben.
Die Verfolgungshandlung gegenüber der S geht von K und M aus. Entscheidend ist nun festzustellen, ob der Staat in der Lage und willens ist, S vor den Gefahren durch ihren Ehemann und seine Mutter zu schützen.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist in Georgien weiterhin in allen Bevölkerungsgruppen weit verbreitet.[2] Die Regierung hat die Bekämpfung von häuslicher Gewalt zu einem wichtigen Thema ihrer Menschenrechtspolitik gemacht[3] und ist einigen wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten beigetreten[4]. Jedoch werden die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Frauen nicht ausreichend angewendet.[5] Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt sind bisher kaum wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt.[6] Fälle von häuslicher Gewalt werden kaum polizeilich erfasst, so dass eine effektive Strafverfolgung kaum Zustande kommen kann.[7] Nach Einschätzung der zuständigen Ombudsfrau muss die Strafverfolgung noch intensiviert werden.[8] Der EGMR stellte 2021 fest, dass die georgische Polizei Frauen nur unzureichend vor häuslicher Gewalt schütze und verpflichtete Georgien zur Zahlung einer Entschädigung. Die betroffene Frau wurde durch ihren Ehemann getötet. Diese versuchte bereits mehrfach Schutz durch die Polizei zu erhalten, diese leiteten jedoch keine Ermittlungen ein.[9] In Georgien wird häusliche Gewalt weiterhin als familieninterne Angelegenheit betrachtet.[10]
Georgien ist nicht dazu in der Lage Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen. S, die bereits einmal versucht hat, sich der Misshandlungen durch ihren Ehemann zu entziehen, hat kaum Möglichkeiten wirksamen und sicheren Schutz durch die staatlichen Behörden zu erlangen.
Es liegt folglich ein geeigneter Verfolgungsakteur vor.
3. Verknüpfung nach § 3a III AsylG mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG
[Bearbeiten]a. Verfolgungsgrund § 3b AsylG
[Bearbeiten]Es muss ein Verfolgungsgrund vorliegen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nennt als möglichen Verfolgungsgrund die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der Begriff der sozialen Gruppe wird gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dahingehend konkretisiert, dass eine Gruppe dann als soziale Gruppe angesehen wird, wenn ihre Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund haben oder eine bedeutsame Glaubensüberzeugung teilen "und" die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Die europäische Gesetzgebung verlangt für die Definition der sozialen Gruppe, dass die im Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr.4 AsylG und Art. 10 lit. d S. 1 Qualifikations-RL genannten Voraussetzungen des angeborenen Merkmals und der abgrenzbaren Identität erfüllt sein müssen und damit einen kumulativen Ansatz. Der UNHCR hingegen setzt für die Annahme der sozialen Gruppe voraus, dass ein gemeinsames Merkmal vorliegt oder die Gruppe von Personen als eine Gruppe wahrgenommen wird. [11] Die Auffassung des UNHCR's bezweckt einen umfassenderen Schutz zu ermöglichen und damit durch unterschiedliche Auslegung entstandenen Schutzlücken zu vermeiden.
Welche Gruppen als bestimmte soziale Gruppen definiert werden können, ist nicht fest bestimmt und konkretisiert worden. Vielmehr soll sich der Begriff an Entwicklungen anpassen und die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaft abbilden können.[12] Dabei können auch mehrere Verfolgungsgründe vorliegen, die sich gegenseitig nicht ausschließen.[13]
In § 3b I Nr. 4 AsylG heißt es darüber hinaus weiterhin, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Fraglich ist nun, ob Frauen einer bestimmten sozialen Gruppe angehören.
Eine Ansicht knüpft an den Wortlaut von § 3b I Nr. 4 AsylG an und bejaht die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dann, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Frauenspezifisch sind die Verfolgungsmaßnahmen danach nicht nur dann, wenn Frauen allein wegen ihres Geschlechts verfolgt werden, sondern auch wenn sich solche Maßnahmen allein gegen Frauen richten.[14]
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt jedoch in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass für eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe neben der Verfolgung wegen des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität hinzukommen muss, dass die Mitglieder der sozialen Gruppe eine gemeinsame Identität besitzen und von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
"eine soziale Gruppe (...) nicht allein dadurch begründet, dass eine Mehr- oder Vielzahl an Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung iSd § 3 a I, II AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen sind."[15]
Diese Ansicht bezieht demnach die Regelvoraussetzung des § 3b I Nr. 4 lit. b AsylG auf den Verfolgungsgrund des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität. Als Argument wird angeführt, dass es ohne die genannten Voraussetzungen zu einer Vermischung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund kommen würde.[16]
Der eindeutige Wortlaut von § 3b I Nr. 4 AsylG spricht jedoch dafür, die abgrenzbare Identität und die Wahrnehmung als andersartig im Falle der Verfolgung aufgrund des Geschlechts nicht zur Voraussetzung zu machen, da eine soziale Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Verfolgung allein aufgrund des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität erfolgt. Weitere Voraussetzungen würden den Schutzumfang erheblich beschränken. Bereits durch die Einführung der Vorgängernorm sollte klargestellt werden, dass ein vollumfänglicher Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung gewährt werden soll.[17] Die Verfolgungshandlung sexuelle Gewalt intendiert zudem bereits die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b I Nr. 4 AsylG.[18] Dafür spricht weiterhin, dass in Deutschland die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Art. 60 I der Konvention gibt den unterzeichnenden Staaten einen klaren Auftrag:
"Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 [GFK] und als eine Form des schweren Schadens anerkannt wird, (…).“.
Georgien ist von einer patriarchalen Gesellschaftsstruktur geprägt. Häusliche Gewalt ist weitverbreitet und effektiver Schutz dagegen ist für Betroffene kaum zugänglich.[19]Diese ausgeprägte Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen und die fehlende Schutzsysteme sind Ausdruck der Diskriminierung, die Frauen in Georgien erleben. Häusliche Gewalt wird als private Angelegenheit betrachtet. Wenn Männer Macht und Unterdrückung in Form von psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt gegenüber Frauen ausüben, grenzen sie sich damit bewusst von Frauen als Gruppe ab und ordnen diese unter. Dabei muss häusliche Gewalt nicht nur von Ehemännern ausgehen, sie kann auch durch weitere Teile der (Schwieger-) Familie ausgelöst sein. Die Gewalt die Frauen erleben erfahren sie alleinig aufgrund ihres Geschlechts.
Frauen stellen demnach eine bestimmte soziale Gruppe dar.
Ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG ist gegeben.
b. Verknüpfung der Verfolgungshandlung oder dem fehlenden Schutz mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a III AsylG
[Bearbeiten]Zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund muss ein kausaler Zusammenhang bestehen, sogenannter Nexus nach § 3a III AsylG.
S war gerade deshalb der sexuellen Gewalt ausgesetzt, weil sie der sozialen Gruppe der Frauen angehört und auch der fehlende Schutz vor häuslicher Gewalt ist Ausdruck der in der Gesellschaft verankerten Diskriminierung von Frauen.
Eine kausale Verbindung zwischen Verfolgungshandlung und fehlendem Schutz und Verfolgungsgrund ist gegeben.
4. Verfolgungsprognose § 3 AsylG
[Bearbeiten]Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss die Furcht vor Verfolgung begründet sein.
Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn der betroffenen Person die flüchtlingsschutzrechtlichen Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage tatsächlich, "das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen".[20]
Der Maßstab nachdem zu beurteilen ist, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist zudem abhängig davon, ob die Person „vorverfolgt“ ausgereist ist, oder es lediglich um die Frage von „Nachfluchtgründen“ nach § 28 AsylG geht.[21]
Die Tatsache, dass eine schutzsuchende Person bereits Verfolgung erlitten hat, ist nach Art. 4 IV Qualifikations-RL ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sein denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.[22]
S hat vor ihrer Ausreise nach Deutschland bereits Verfolgung durch ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter erlebt. Da keine Hinweise vorliegen, die die Vermutung zulassen würden, die Umstände, in die S zurückkehren würde, hätten sich grundlegend verändert, ist von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
5. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsland nach § 3d und 3e AsylG
[Bearbeiten]a. Kein geeigneter Schutzakteurs (§ 3d AsylG)
[Bearbeiten]Die Flüchtlingseigenschaft liegt nicht vor, wenn es im Herkunftsstaat einen geeigneten Schutzakteur gibt. Dieser kann gemäß § 3d AsylG der Staat oder Organisationen sein, die in dem betreffenden Staat einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Der Schutz muss gemäß § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.
Wie bereits ausgeführt, bietet der georgische Staat keinen wirksamen Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Ein geeigneter Schutzakteur liegt nicht vor.
b. Keine interne Schutzalternative § 3e AsylG
[Bearbeiten]Das Vorliegen einer indländischen Schutzalternative sollte nur geprüft werden, sofern Anhaltspunkte dafür im Sachverhalt gegeben sind. Ansonsten kann diese ohne tiefgreifende Prüfung abgelehnt werden.
Es darf keine interne Schutzalternative bestehen. Gemäß § 3e AsylG wird einer schutzsuchenden Person nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern ihr in einem Teil ihres Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder sie Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sie sich sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt.
S ist in Georgien wirtschaftlich abhängig von ihrer Familie. Sie hat auch in keinem anderen Teil des Landes die Möglichkeit Unterstützung durch Familienangehörige zu erlangen. Gerade wegen der ausgeprägten patriachalen Strukturen in Georgien ist es für Frauen, ob geschieden oder alleinstehend, sehr schwer eine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit zu finden, die es ihnen ermöglicht ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern und häufig sind Frauen von Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen.[23] Es gibt nur unzureichende staatliche Unterstützungsleistungen für Opfer von häuslicher Gewalt, die es Betroffenen ermöglichen ein selbständiges Leben zu führen.[24]
6. Ausschlussgründe
[Bearbeiten]Ferner dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
Solche sind beispielsweise gemäß § 3 Abs. 4 AsylG iVm. § 60 Abs. 8 AufenthG, wenn die Person aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass S die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes erfüllt.
II. Verletzung in eigenen Rechten
[Bearbeiten]Weiterhin müsste S in ihren Rechten verletzt sein. Durch die Ablehnung des Asylantrags von S wurde diese in ihrem Recht, unter anderem aus Art. 3 EMRK, Schutz zu erhalten verletzt. Eine Verletzung in eigenen Rechten liegt vor.
III. Ergebnis
[Bearbeiten]S erfüllt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.
Weiterführende Literatur
[Bearbeiten]Susanne Giesler und Sonja Hoffmeister: Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung, Asylmagazin 12/2019, S. 401.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft prüfen
- Der Begriff der sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG
- Fehlender Schutz durch den Herkunftstaat
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.10.2016, 2a K 4529/16.A.
- ↑ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 31: Georgien; Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, Oktober 2020, S. 13.
- ↑ VG Göttingen, Urt. v. 10.12.2018, 2 A 846/17, Rn. 29.
- ↑ VG Stade, Urt. v. 25.03.2021 , 3 A 2387/17, S. 10.
- ↑ VG Stade, Urt. v. 25.03.2021 , 3 A 2387/17, S. 10.
- ↑ VG Göttingen, Urt. v. 10.12.2018, 2 A 846/17, Rn. 29.
- ↑ VG Stade, Urt. v. 25.03.2021 , 3 A 2387/17, S. 9.
- ↑ BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Länderreport 31: Georgien; Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, Oktober 2020, S. 13.
- ↑ EGMR, Urt. v. 08.07.2021, TKHELIDZE v. GEORGIA, 33056/17.
- ↑ VG Göttingen, Urt. v. 10.12.2018, 2 A 846/17, Rn. 29.
- ↑ UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, HCR/GIP/02/02, 07.05.2002, Rn.12.
- ↑ UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, HCR/GIP/02/02, 07.05.2002, Rn. 3.
- ↑ UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, HCR/GIP/02/02, 07.05.2002, Rn. 4.
- ↑ VG Berlin, Urt. v. 30.8.2018, Az.: 33 K 428.16 A, Rn. 36, OpenJur.
- ↑ BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, Az.: 1 B 54.19.
- ↑ VG Göttingen, Urt. v. 16.6.2021, Az.: 3 A 88/19, Rn. 24.
- ↑ Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, § 3 AsylG, Rn.32
- ↑ VG Würzburg, Urt. v. 20.2.2018, Az.: W 1 K 16.32644, Rn. 21, OpenJur.
- ↑ Siehe dazu die Ausführungen oben in Abschnitt B.I.2. zum Verfolgungsakteur §3c AsylG.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 19.04.2018, 1 C 29/17.
- ↑ Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, § 3 AsylG, Rn. 14.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 19.01.2009, 10 C 52/07, Rn. 29.
- ↑ US State Departement, Georgia 2021 Human Rights Report, S. 65, ecoi.net: 2071138.
- ↑ GYLA, The Main Challenges of the Social Protection System of Various Vulnerable Groups in Georgia, 2022, S. 45, ecoi.net: ID 2070323.