Familie Nkrumah 2 Lösung
Autorin: Ivanka Goldmaier
Behandelte Themen: Sicherer Herkunftsstaat
Zugrundeliegender Sachverhalt: Familie Nkrumah 2
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
A. Fallfrage 1
[Bearbeiten]Da die Asylanträge der Familie Nkrumah als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und Klagen nach dem Asylgesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 75 I 1 AsylG), ist ein besonderes Augenmerk auf die Frist von einer Woche (§ 36 III 1 AsylG) zur Stellung von Eilanträgen nach § 80 V VwGO und der infolgedessen gemäß § 74 I Hs. 2 AsylG ebenfalls auf eine Woche verkürzten Klagefrist zu legen. Da die Familie ihren Bescheid bereits am 10.06.2020 erhalten hat und sie erst am 15.6.2020 zur Beratung erscheint, ist in jedem Fall Eile geboten, da sowohl die Klage- als auch die Antragsfrist am 17.6.2020 ablaufen (§ 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. § 188 II 1 ZPO).
B. Fallfrage 2
[Bearbeiten]Das BAMF hat die Asylanträge der Familie Nkrumah nach § 29a I AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da es sich bei Ghana gemäß § 29a II i.V.m. Anlage II zum AsylG um einen sogenannten sicheren Herkunftsstaat handelt.
C. Fallfrage 3
[Bearbeiten]Nach § 29a I AsylG ist der Asylantrag einesr ausländischen Person aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a III 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von der ausländischen Person angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 I AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 I AsylG droht. Nach § 16a II GG sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten, zu denen derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien gehören.
Lassen sich den vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln der asylsuchenden Person Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung entnehmen, greift die Vermutung der Verfolgungsfreiheit aus Art. 16a III 2 1. Hs. GG nicht; über den Asylantrag der antragstellenden Person ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden. Anderenfalls verbleibt es bei der verfahrensrechtlichen Folgerung nach Art. 16a IV 1 GG i.V.m. § 29a I AsylG; der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Zur Ausräumung der Vermutung bedarf es eines Vorbringens, aus dem sich die Furcht der asylsuchenden Person vor Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals ergibt. Dabei handelt es sich bei der Furcht vor Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Schaden auch dann um ein persönliches Verfolgungsschicksal, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn die asylsuchende Person die Umstände ihrer Verfolgung oder des ihr drohenden ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt.[1] Es kommt mithin darauf an, ob die antragstellende Person für sich selbst berechtigterweise Verfolgung im Sinne des § 3 I AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 I AsylG befürchtet und ob sie dies hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
Hierfür bedarf es in der Regel einer persönlichen Anhörung der asylsuchenden Person, § 24 I 3 AsylG. Unterbleibt die persönliche Anhörung - ohne dass einer der Ausnahmetatbestände etwa nach § 25 IV 5, V 1 AsylG vorliegt - führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheids [2], es sei denn, das Gericht holt die fehlende Anhörung selbst unter Wahrung der Garantien des Art.15 II, III Asylverfahrens-RL[3] nach[4] , wobei dies jedenfalls dann, wenn die Anhörung der asylsuchenden Person eine besondere Vertraulichkeit oder einen Anhörenden gleichen Geschlechts verlangt, nur schwer umsetzbar ist. Verpflichtet ist das Tatsachengericht hierzu jedoch nicht.[5]
I. Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG beziehungsweise § 3 I AsylG
[Bearbeiten]Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a GG grundsätzlich nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte.[6] Unabhängig davon ist eine Person gemäß § 3 I AsylG Flüchtling im Sinne der GFK, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.[7]
Das Vorbringen des V, wonach er den Mord an einem - wie sich später herausstellte - Soldaten gefilmt hat und das Video, wie viele andere, ins Internet gestellt hat, sowie die Suche durch weitere Soldaten nach dem Mörder und die Drohungen durch konkurrierende Minenarbeiter, ist weder asyl- noch flüchtlingsrechtlich erheblich. Es knüpft schon nicht an eines der in § 3 I Nr. 1 AsylG genannten Merkmale an. Weder die geltend gemachte Bedrohung durch die Soldaten noch diejenige durch eine konkurrierende Gruppe illegaler Minenarbeiter stellen eine Verfolgung im Sinne von §§ 3 I Nr. 1, § 3b I AsylG dar. Denn sie beruht nicht auf einem der in § 3 I Nr. 1 AsylG genannten Kriterien, wie Rasse, Religion, politische Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Angaben des V zugrunde gelegt, wird er von Soldaten wegen des Todes eines Kameraden sowie wegen des Videos von einer konkurrierenden Gruppe von illegalen Minenarbeitern gesucht. Die behauptete Verfolgung knüpft damit an konkrete, individuelle Handlungen an, die die Verfolger dem V zuschreiben, und nicht an eines der genannten Merkmale.
V hat die Vermutung der Verfolgungsfreiheit auch deshalb nicht widerlegt, weil er in anderen Gegenden Ghanas verfolgungsfrei leben kann. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz scheidet aus, wenn die betroffene Person in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt (vgl. § 3e I AsylG). Eine Asylanerkennung kommt nicht in Betracht, wenn eine inländische Fluchtalternative besteht, weil die betroffene Person in einer anderen Gegend ihres Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann. Vorliegend besteht für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative beziehungsweise interner Schutz. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich V nach dem Vorfall noch ein Jahr unbehelligt in Ghana aufgehalten hat. Es ist somit nicht ersichtlich, warum er sich dieser Bedrohung, wenn sie denn stattgefunden hat, nicht auch bei einer Rückkehr nach Ghana durch Umzug in eine Großstadt wie Accra oder auch in eine ländliche Gegend, in der er Verwandte oder Bekannte hat, entziehen könnte.
Darüber hinaus kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorverfolgung und der Ausreise des Antragstellers fehlt. Voraussetzung für die Annahme einer im Heimatland bereits erlittenen Verfolgung oder unmittelbaren Gefahr einer solchen Verfolgung ist, dass die Ausreise aus dem Heimatland unter dem Druck dieser Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr erfolgte. Notwendig ist danach ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht,[8] wobei entscheidend ist, dass die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung oder Bedrohung stattfindende Flucht darstellt. Eine Person ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn sie ihren Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, denn er hat Konongo zwar nach seinen Angaben nach dem Vorfall verlassen, sich dann aber ein weiteres Jahr in Ghana aufgehalten, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist. Zudem hat er sich in diesem Zeitraum nicht etwa versteckt gehalten, sondern – an anderem Ort und mit anderer Tätigkeit – einen neuen Alltag aufgebaut, bei Familienangehörigen gewohnt und auf dem Feld gearbeitet. Wäre V tatsächlich aus Furcht vor einer Verfolgung durch die Soldaten und die konkurrierende Gruppe von Minenarbeitern ausgereist, hätte er Ghana sofort nach dem Vorfall verlassen oder sich wenigstens versteckt gehalten.
Gleiches gilt für M und T, die gar keine eigene Verfolgung geltend machten, sondern ausschließlich auf die Verfolgung des V verwiesen haben.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Ia AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die asylsuchende Person das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist die asylsuchende Person unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihr bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles im Falle der hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der asylsuchenden Person nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen [9]. Dass V nach seiner Ausreise aus Ghana Handlungen vorgenommen oder sonst Verhaltensweisen gezeigt hat, die nunmehr bei einer Rückkehr nach Ghana eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten, ist nicht ersichtlich und bedarf daher vorliegend auch keiner eingehenderen Prüfung.
II. Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 I AsylG
[Bearbeiten]Nach § 4 I AsylG ist eine Person subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.[10] Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Dem Vorbringen des V lässt sich nicht entnehmen, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne durch die Soldaten oder eine Gruppe konkurrierender Minenarbeiter droht. Es ist weder erkennbar noch von V substantiiert dargetan, warum die konkurrierenden Minenarbeiter überhaupt noch ein Interesse an ihm haben sollten, nachdem er die Arbeit in der Mine aufgegeben und den Ort des Geschehens verlassen hat. Gleiches gilt für die Soldaten. Zunächst einmal entlasten die zahlreichen Videos und Fotos, die V zufolge während der Tötung des Soldaten aufgenommen worden sind, V, da dieser nach seinen Angaben nicht an der Tat selbst beteiligt war. Vor diesem Hintergrund erschließt sich schon nicht, warum die Soldaten den Vorfall überhaupt V anlasten sollten. Zudem ist die Identität des V den Soldaten nicht bekannt und diese hatten ohnehin nicht nach einem bestimmten Täter gesucht, sondern die Minenarbeiter generell verdächtigt. Dann aber ist nicht erkennbar, wie V, der den Ort des Vorfalls rasch verlassen hat, überhaupt noch damit in Verbindung gebracht werden sollte.
Darüber hinaus besteht auch insoweit - wie bereits im Rahmen der Furcht vor Verfolgung nach Art. 16a I GG beziehungsweise § 3 I AsylG angeführt - eine inländische Schutzalternative, da auch der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werden kann, wenn in einem anderen Landesteil Sicherheit vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, § 4 III i.V.m. § 3e AsylG.
III. Ergebnis
[Bearbeiten]Das BAMF hat die Asylanträge der Familie Nkrumah zu Recht als offensichtlich unbegründet nach § 29a I AsylG abgelehnt.
Das Herkunftsland der asylsuchenden Person(en) spielt nicht nur für das Asylverfahren selbst eine wichtige Rolle, sondern auch für die aufenthaltsrechtliche Stellung während des Asylverfahrens. Insbesondere, wenn Asylsuchende aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a III GG kommen, sind ihre Rechte während des Verfahrens stark eingeschränkt. Gem. 29a II AsylG zählen zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten alle EU-Mitgliedsstaaten sowie die in Anlage II zum AsylG aufgeführten Staaten. Zurzeit sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Kommt eine asylsuchende Person dagegen aus einem Staat, dessen Anerkennungsquote über 50 Prozent liegt, wird davon ausgegangen, dass ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist. An diese sogenannte gute Bleibeperspektive werden zusätzliche Rechte wie etwa der Besuch eines Integrationskurses bei entsprechenden Kapazitäten geknüpft (vgl. § 44 IV 2 Nr. 1 lit. a AufenthG).[11]
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]Genau wie bei der Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet nach § 30 I und III AsylG ist auch bei der Ablehnung von Asylanträgen nach § 29a AsylG in jedem Fall Eile geboten!
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.5.1996, Az.: 2 BvR 1507/93, Rn. 97.
- ↑ VGH BW, Urt. v. 22.2.2021, Az.: A 12 S 2583/18.
- ↑ Richtlinie 2013/32/RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. 180/60.
- ↑ EuGH, Urt. v. 16.7.2020, Az.: C-517/17.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 30.3.2021, Az.: 1 C 41.20.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, Az.: 1 BvR 182/80, Rn. 46; vgl. ausführlich zu Art. 16a GG Ebert, 13) Flucht über den Luftweg in diesem Fallbuch.
- ↑ Vgl. ausführlich zu § 3 AsylG du Maire, 14) Ahmadiyya in Pakistan in diesem Fallbuch.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, Az.: 9 C 28/99, Rn. 8.
- ↑ BVerwG, Beschl. v. 7.2.2008, Az.: 10 C 33.07.
- ↑ Siehe ausführlich zu § 4 AsylG Ebert, 16) Häusliche Gewalt in diesem Fallbuch.
- ↑ Zu weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen für Asylsuchende aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 29a AsylG Nachtigall, 4) Familie Nkrumah in diesem Fallbuch.