Die Existenzsicherungssysteme im Überblick SV
Autor: Julian Seidl
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Sachverhalt
[Bearbeiten]Die afghanische Staatsangehörige A ist im Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt.
Die irakische Staatsangehörige I ist im Oktober 2018 nach Deutschland gekommen und hat einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihr Asylantrag im August 2020 als unbegründet abgelehnt wurde, hat I Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Bislang wurde über die Klage der I noch nicht entschieden.
Der syrische Staatsangehörige S hat im Mai 2016 einen Asylantrag gestellt. Im Juli 2019 wurde ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt. Nachdem S sich bei einer Refugee Law Clinic über die Möglichkeiten zum Familiennachzug informiert hat, erhebt er fristwahrend Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bislang wurde über die Klage des S noch nicht entschieden.
Die nepalesische Staatsangehörige N kam im April 2011 zum Studium nach Deutschland. Nachdem N ihr Studium abgebrochen hat, widerruft die Ausländerbehörde im März 2021 die an N erteilte Aufenthaltserlaubnis und stellt eine Duldung aus.
Dem eritreischen Staatsangehörigen E wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. E ist bereits 71 Jahre alt und nicht mehr in der Lage zu arbeiten.
Fallfrage
[Bearbeiten]Nach welchem Existenzsicherungssystem sind A, I, S, N und E jeweils leistungsberechtigt?
Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt ist März 2021. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht zu prüfen.
Fußnoten
[Bearbeiten]