Spurwechsel? Nicht so einfach! SV
Autor: Julian Seidl
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Zugehörige Lösung: Spurwechsel? Nicht so einfach!
Sachverhalt
[Bearbeiten]Die Asylsuchende A ist im Frühjahr 2018 nach Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Seitdem verfügt A über eine Aufenthaltsgestattung. Im Oktober 2019 nimmt A eine Vollzeitbeschäftigung als Köchin auf. Eine einschlägige Berufsausbildung hatte sie bereits in ihrem Heimatland absolviert. Außerdem heiratet A im Juni 2020 den deutschen Staatsangehörigen D.
A fragt sich nun, ob ihr in Ansehung ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Ehe mit D eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens erteilt werden kann.
Fallfrage
[Bearbeiten]Kann A während des noch andauernden Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden?
Hinweis: Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse sind nicht zu prüfen.
Abwandlung
[Bearbeiten]Inzwischen wurde der Asylantrag der A unanfechtbar als unbegründet abgelehnt.
Kann A nach dem erfolglosen Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden?
Hinweis: Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse sind nicht zu prüfen.
Fußnoten
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