Allgemeine Lebensbedingungen SV
Autorin: Camilla Schloss
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Allgemeine Lebensbedingungen
Sachverhalt
[Bearbeiten]Der 25-jährige A ist Staatsangehöriger des Landes F. Er besuchte keine Schule und arbeitete als Tagelöhner auf dem Bau. Nach seiner Einreise nach Deutschland stellte er beim BAMF einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem BAMF gab A an, in F nicht überleben zu können.
Das BAMF lehnte in seinem Bescheid die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG nicht vorliegen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht begehrt A allein die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Begründung führt er aus, er liefe in F als Rückkehrer Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Er würde sich im täglichen Existenzkampf in F nicht behaupten können.
Fallfrage
[Bearbeiten]Was hat das Verwaltungsgericht im Fall des A bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 V AufenthG zu berücksichtigen?
Abwandlung
[Bearbeiten]Ändert sich der Fall, wenn
1. A das Land F bereits im Alter von vier Jahren zusammen mit seiner gesamten Familie verließ und im Nachbarland G aufwuchs? Die Familie des A lebt heute weiterhin in G ohne legalen Aufenthaltsstatus und ohne Ersparnisse.
2. A erkrankt ist?
3. A eine Ehefrau B und drei minderjährige Kinder hat, die ebenfalls Staatsangehörige des Landes F sind und mit ihm in Deutschland leben, wobei B vom BAMF als Flüchtling anerkannt wurde?
4. sich die Wirtschaftslage in F aufgrund der Covid-19 Pandemie verschlechtert hat?
Fußnoten
[Bearbeiten]