Schutz für die gesamte Familie? Lösung

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Autorin: Johanna Mantel

Notwendiges Vorwissen: Link

Behandelte Themen: Familienschutz, Elternnachzug, unverzügliche Asylantragstellung, Beurteilungszeitpunkt Minderjährigkeit, drohende Volljährigkeit, Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Schutz für die gesamte Familie?

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen bis Fortgeschrittene


A. Fallfrage 1[Bearbeiten]

Die Eltern des O. fragen, ob sie einen Asylantrag stellen sollen. Sie sind im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem als Flüchtling anerkannten Sohn eingereist. Entsprechend des erteilten Visums haben sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 I AufenthG aus familiären Gründen beantragt. Da der O. aber bei ihrer Einreise bereits volljährig war, wurden ihre Anträge von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abgelehnt.

Hinweis: der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass den nachziehenden Eltern ein Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden muss.[1] Da deutsche Behörden dies aber soweit ersichtlich bisher nicht umsetzen, wurde diese Falllösung entsprechend der deutschen Praxis aufgebaut.

Weiterführendes Wissen

Im Rahmen des Visumsverfahrens hat die zuständige Ausländerbehörde bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen geprüft. Wenn diese Voraussetzungen nach Einreise der Familienangehörigen weiterhin vorliegen, haben sie Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels (hier: nach § 36 I AufenthG). Die nachgezogenen Angehörigen haben in einem solchen Fall die Wahl, ob sie Asylanträge stellen oder ihren Aufenthalt durch die Titel aus familiären Gründen sichern. Für einen Antrag auf Familienschutz nach § 26 AsylG spricht, dass Angehörige dadurch auch die Schutzzuerkennung erhalten und eine bessere Rechtsstellung (z.B. in Bezug auf Niederlassungserlaubnis, Familiennachzug von weiteren Kindern) haben. Dagegen könnte sprechen, dass das BAMF die Beantragung von Familienschutz grundsätzlich zum Anlass nimmt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Schutzzuerkennung der stammberechtigten Person weiterhin vorliegen und ggf. ein Widerrufsverfahren einleitet.[2]

Da den Eltern des O. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen verweigert wurde und der Sachverhalt keine Angaben zu weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspektiven enthält, ist davon auszugehen, dass die Asylantragstellung in ihrem Fall die einzige Option ist, um ihren Aufenthalt zu sichern.

Weiterführendes Wissen

Hinweis für die Beratungspraxis: Die Eltern sind in dieser Konstellation durch die Asylantragstellung von der Wohnverpflichtung des § 47 AsylG erfasst und werden daher zunächst in einer Landeseinrichtung untergebracht. Angesichts der baldigen Volljährigkeit des Kindes ist nicht zwingend gewährleistet, dass die Eltern dem Aufenthaltsort des Kindes zugewiesen werden. Im vorliegenden Fall gibt es keine wirkliche Alternative zum Asylantrag. Diese Umstände sind aber zu berücksichtigen in Konstellationen, in denen erst noch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgewartet werden kann und sollte.

B. Fallfrage 2[Bearbeiten]

Es wird gefragt, ob den Eltern des O. Flüchtlingsschutz im Wege des Familienschutzes zugesprochen werden muss.

Da ihr Sohn als Flüchtling anerkannt wurde, wird ihr Asylantrag durch das BAMF als Familienschutzantrag im Sinne des § 26 AsylG geprüft.

Weiterführendes Wissen

Die Regelung des § 26 AsylG wird vielfach als „Familienasyl“ bezeichnet. Das liegt daran, dass bis 2005 die abgeleitete Schutzgewährung nur für Angehörige von Stammberechtigten mit Asylanerkennung nach Art. 16a GG gesetzlich normiert war. Mit dem Zuwanderungsgesetz 2005 wurde die Regelung auf Angehörige von anerkannten Flüchtlingen ausgeweitet und 2013 nach Verabschiedung der EU-Qualifikationsrichtlinie auch auf Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten. Hier wird die Bezeichnung „Familienschutz“ genutzt, weil sie zutreffender die drei verschiedenen Schutzstatus umfasst. Auf Familienangehörige von Personen, denen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gewährt wurden, ist die Regelung nicht anwendbar.

§ 26 AsylG regelt, dass Eheleuten, eingetragenen Lebenspartner*innen, Eltern, minderjährigen Kindern und Geschwistern von Schutzberechtigten (sogenannten Referenzpersonen bzw. Stammberechtigten) ein abgeleiteter Schutzstatus gewährt wird. Das heißt, dass dem Familienmitglied der gleiche Schutzstatus zugesprochen wird wie der stammberechtigten Person, ohne dass eine eigene Prüfung der Asylgründe des Familienmitglieds erfolgt.

Weiterführendes Wissen

In den letzten Jahren wurde die Regelung zum Familienschutz immer häufiger angewandt. Bis zum Jahr 2016 erfolgte die Gewährung von Schutz aufgrund von § 26 AsylG nur in wenigen Fällen. So lag der Anteil von Familienschutzentscheidungen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bis 2016 bei unter 5 Prozent. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Zahlen zur Familienschutzgewährung vervielfacht und ihr Anteil an Flüchtlingsschutzzuerkennung liegt seit 2019 bei über 80 Prozent.[3]

Für die Gewährung des abgeleiteten Schutzstatus aufgrund von Familienschutz müssen, je nach Fallkonstellation, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im vorliegenden Fall geht es um die Ableitung des Schutzstatus des Sohnes, hier die Flüchtlingseigenschaft, an seine Eltern. Für die Eltern von Asylberechtigten regelt § 26 III AsylG die Voraussetzungen der Familienasylgewährung. In § 26 V AsylG ist geregelt, dass diese Bestimmungen auch auf die Familienangehörigen von international Schutzberechtigten anwendbar sind.

Nach § 26 III 1 AsylG werden die Eltern eines Kindes mit Flüchtlingsanerkennung als Flüchtlinge anerkannt, wenn

  • ihr Kind minderjährig und ledig ist,
  • sie die Personensorge für ihr Kind innehaben,
  • die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihr Kind unanfechtbar ist,
  • die Familie bereits in dem Staat bestanden hat, in dem ihrem Kind Verfolgung droht,
  • die Eltern vor der Schutzzuerkennung an ihr Kind eingereist sind oder unverzüglich nach ihrer Einreise ihren Asylantrag gestellt haben,
  • die Schutzzuerkennung an ihr Kind nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

I. Eltern einer minderjährigen ledigen Person mit Flüchtlingsanerkennung[Bearbeiten]

Vater und Mutter des O. sind die Eltern des O. im Sinne des Art. 2 Bst. j Gedankenstrich 3 Alt. 1 QRL. Dem O. wurde die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt. Der O. war zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern zwar noch minderjährig, wird aber zeitnah volljährig. Die Asylantragstellung der Eltern kann noch vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgen. Das BAMF wird aber voraussichtlich erst über den Antrag entscheiden, wenn O. volljährig geworden ist. Fraglich ist daher, welcher Zeitpunkt zugrunde zu legen ist bei der Beurteilung der Minderjährigkeit der Referenzperson. Kommt es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern an, wäre hier die Minderjährigkeit des O. gegeben. Kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag der Eltern an, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Im Falle der Ableitung des Schutzstatus von Eltern an ihre Kinder nach § 26 II AsylG und von Minderjährigen an ihre Geschwister nach § 26 III 2 AsylG ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Familienangehörigen ankommt. Für die Ableitung von Kindern an ihre Eltern nach § 26 III AsylG ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, welcher Zeitpunkt zugrunde zu legen ist für die Bestimmung der Minderjährigkeit des stammberechtigten Kindes.

Bisher hat das BAMF die Auffassung vertreten, dass die stammberechtigte Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Familienschutzantrag ihrer Eltern noch minderjährig sein muss. Dadurch wurden Eltern, wie im vorliegenden Fall, vom Familienschutz ausgeschlossen, deren Kind zwischen ihrer Asylantragstellung und der behördlichen Entscheidung (bzw. der gerichtlichen, wenn gegen die Ablehnung des BAMF geklagt wurde) über diesen Antrag volljährig wurde. Eine lange Bearbeitungsdauer bei der Entscheidung über den Asylantrag der Eltern ging somit zulasten der Betroffenen. Diese Praxis wurde damit begründet, dass die nach § 26 III 1 Nr. 5 AsylG vorausgesetzte Personensorge nur bei Minderjährigkeit des Kindes gegeben sei.

Die BAMF-Praxis stand im Widerspruch zur eindeutigen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte. Diese hatten auf den Zeitpunkt des Familienschutzantrages der Angehörigen abgestellt.[4]

Inzwischen hat auch der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache SE entschieden, dass die BAMF-Praxis rechtswidrig ist.[5] Laut Gerichtshof können Eltern auch dann noch den Schutzstatus von ihrem Kind nach § 26 AsylG ableiten, wenn dieses bereits volljährig geworden ist.[6] Auch das BVerwG stellt entsprechend der EuGH-Vorgaben nunmehr auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern ab.[7] Daraufhin hat nun auch das BAMF seine Praxis geändert.[8]

O. wird am 1. Januar 2022 volljährig, daher müssen seine Eltern ihren Asylantrag noch vor diesem Zeitpunkt stellen, damit die Voraussetzung der Minderjährigkeit ihres Kindes nach § 26 III 1 AsylG erfüllt ist.

Dabei ist es ausreichend, dass sie formlos um Asyl nachsuchen. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Asylantrag nach Terminvergabe für die persönliche Vorsprache beim BAMF förmlich gestellt haben.[9]

Die Ledigkeit von O., die nach § 26 III 1 AsylG ebenfalls Voraussetzung für den Familienschutz ist, ist entsprechend der oben genannten höchstgerichtlichen Vorgaben auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern zu prüfen.

Auch bezüglich der Personensorge, die nach § 26 III 1 Nr. 5 AsylG Voraussetzung für den Familienschutz ist, ist zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern zu beurteilen. Auch dies ergibt sich aus den Entscheidungen des BVerwG und des EuGH.

II. Weitere Voraussetzungen für die Familienschutzgewährung[Bearbeiten]

Entsprechend des Sachverhalts ist hier davon auszugehen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an O. im Sinne des § 26 V 1 und 2 Atl. 1 i.V.m. III 1 Nr. 3 AsylG unanfechtbar ist. Vater und Mutter des O. sind die Eltern des O. im Sinne des Art. 2 Bst. j Gedankenstrich 3 Alt. 1 QRL. Sie haben in Syrien, wo O. flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht, zusammengelebt.

Sie sind erst nach der Schutzzuerkennung an ihren Sohn eingereist und müssen daher ihren Asylantrag unverzüglich stellen, um die Voraussetzung des § 26 III 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG zu erfüllen. Das BAMF sieht beim Familienschutz einen Zeitraum von drei Monaten als unverzüglich an, zumindest wenn die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs erfolgte (siehe Weiterführendes Wissen). Hier sollten die Eltern des O. ihr Asylgesuch noch vor Eintritt seiner Volljährigkeit stellen (siehe oben I.). Der Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzzuerkennung an O. zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, daher ist die Voraussetzung des § 26 III 1 Nr. 4 AsylG gegeben.

Weiterführendes Wissen

„Die Regelung zur unverzüglichen Antragstellung im AsylG bezieht sich auf das Asylgesuch nach § 13 AsylG. Unverzüglich ist eine Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Dafür ist grds. eine Frist von zwei Wochen (ab Einreise) zu Grunde zu legen. Ein späterer Asylantrag kann noch rechtzeitig angesehen werden, wenn besondere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Antragstellung verhinderten. […] Besonderheiten gelten für Asylanträge von Familienmitgliedern, die durch Familienzusammenführung (d.h. mit Zustimmung der ABH und Visum) nach Deutschland gekommen sind. Grundsätzlich ist beim Familiennachzug eine Antragstellung nicht vorgesehen, da die ABH einen Aufenthaltstitel ausstellt. Wenn dennoch ein Antrag gestellt wird, kann Familienschutz ebenfalls nur bei unverzüglicher Antragstellung gewährt werden. In dieser Fallkonstellation ist jedoch erst von einem schuldhaften Zögern (d.h. keiner Unverzüglichkeit) und damit einer verspäteten Antragstellung auszugehen, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt wird.“[10]

III. Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft?[Bearbeiten]

Fraglich ist, ob es für die Gewährung von Familienschutz erforderlich, dass die Eltern zusammen mit O. in Deutschland wieder zusammenziehen. Im Sachverhalt ist angegeben, dass sie getrennt von ihrem Kind untergebracht sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Wiederaufnahme des Familienlebens im Aufnahmestaat keine Voraussetzung dafür, dass die betroffenen Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ nach Art. 2 Bst. j QRL fallen.[11] Das BVerwG hatte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH befand, dass die Qualifikationsrichtlinie keine Anforderungen an die „Modalitäten der Ausübung“ des Familienlebens stelle.

IV. Ergebnis[Bearbeiten]

Die Eltern des O. haben daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings nach § 26 V 1 und 2 Alt. 1 i.V.m. III 1 AsylG.

Weiterführende Literatur[Bearbeiten]


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Az.: C-273/20, C-355/20 Deutschland gg. SW, BL und BC (Asylmagazin 9/2022, S. 326 f.), asyl.net: M30811.
  2. Ausführlich zu der Frage, ob ein Familienschutzantrag sinnvoll ist, siehe Kirsten Eichler, Arbeitshilfe zum Familienasyl, Paritätischer Gesamtverband, 1. Auflage, April 2018.
  3. Vgl. Feneberg/Pukrop zum verzerrten Bild aufgrund der Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF, Asylmagazin 10–11/2020, S. 355 ff.; Übersicht zu aktuellen Zahlen, vgl. Hupke/Mantel, Rechtsprechungsübersicht zum Familienschutz, [1].
  4. Siehe asyl.net, Meldung vom 1.3.2018: Praxis des BAMF widerspricht Rechtsprechung zum Familienasyl; vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 – asyl.net: M21829.
  5. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 – C-768/19 SE gg. Deutschland – asyl.net: M29994.
  6. Ausführlich zum SE Urteil des EuGH und weiterer höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Familienschutz, siehe Hupke/Mantel, Asylmagazin 3/2022, S. 74 ff.
  7. BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 – asyl.net: M30314, ausführlich hierzu siehe Hupke/Mantel, Asylmagazin 3/2022, 74 (79).
  8. Ausführlich hierzu siehe Hupke/Mantel, Asylmagazin 3/2022, 74 (77).
  9. BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 – asyl.net: M30314, Rn. 28; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 9.9.2021 – C-768/19 SE gg. Deutschland – asyl.net: M29994, Rn. 45 ff.
  10. Aus der Dienstanweisung Asyl des BAMF (DA-Asyl) vom 4.2.2022, unter Familienschutz, 1 (7).
  11. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 – C-768/19 SE gg. Deutschland – asyl.net: M29994, Rn. 53 ff.