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Das Dublin-Roulette Teil 1: Wer ist zuständig? Lösung

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Autorin: Sophie Greilich

Notwendiges Vorwissen: Vorbereitung ist die halbe Miete; Mehrebenensystem des Öffentlichen Rechts; Verwaltungsverfahrensrecht

Behandelte Themen: Minderjährigenschutz; Prinzip der Familieneinheit; Verantwortungsprinzip; systemische Schwachstellen (primäre Zuständigkeitskriterien im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Zugrundeliegender Sachverhalt: Das Dublin-Roulette Teil 1: Wer ist zuständig?

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen/Fortgeschrittene; Die Kurz-Fälle eignen sich für den Einstieg in das Thema und richten sich überwiegend an Anfänger*innen. Die Abwandlungen A.II. und C.II. sowie der letzte Kurz-Fall E. weisen jedoch bereits ein erhöhtes Anspruchsniveau auf.

Vorliegend ist für jeden Beratungsfall zu prüfen, welcher Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Es stellt sich stets die Frage, ob die Klient*innen in Deutschland bleiben können oder ob eine Dublin-Überstellung droht.

Hinweise zur Fallprüfung

Die Dublin-III-VO[1] legt in den Art. 8 ff. folgende (primäre) Zuständigkeitskriterien fest, welche in der in Art. 7 I Dublin-III-VO festgelegten Reihenfolge zu prüfen sind:

1. Minderjährigenschutz (Art. 8 Dublin-III-VO)

2. Prinzip der Familieneinheit (Art. 9-11 Dublin-III-VO)

3. Verantwortungs- beziehungsweise Verursachungsprinzip (Art. 12-15 Dublin-III-VO)

4. Humanitäre Klausel (Art. 16 Dublin-III-VO)

5. Auffangzuständigkeit (Art. 3 II 1 Dublin-III-VO)

6. Ausschluss der Überstellung wegen systemischer Mängel (Art. 3 II 2 Dublin-III-VO) beziehungsweise wegen individueller Überstellungsverbote

7. Selbsteintritt nach Ermessen (Art. 17 Dublin-III-VO)

Weiterführendes Wissen

In der Beratung sollten die Kriterien durch gezielte Fragen und Sichtung der mitgebrachten Dokumente „abgeklopft“ werden. Wichtig ist zu beachten: Sofern der*die Klient*in bereits in einem anderen Dublin-Staat anerkannt worden ist, ist die Dublin-III-VO nicht anwendbar.

Beispiel-Fragen für die Beratung

  • Wie alt bist Du/sind Sie?
  • Hast Du/Haben Sie hier in Deutschland oder in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat Familie?
  • Wie war Dein/Ihr Fluchtweg? Wurde Dir/Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ein Fingerabdruck abgenommen? Hast Du/Haben Sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt? Wurde über diesen Asylantrag bereits entschieden?
  • Im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates: Gibt es Härtefallgründe, die gegen eine Überstellung sprechen? Droht bei einer Überstellung in den (eigentlich) zuständigen Zielstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung?

A. Absoluter Vorrang

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I. Berücksichtigung von verwandtschaftlichen Beziehungen bei Minderjährigkeit

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Für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 8 Dublin-III-VO. Der Minderjährigenschutz hat Vorrang vor allen anderen Kriterien. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 8 Dublin-III-VO an erster Stelle der in Art. 7 I Dublin-III-VO benannten Rangfolge steht. Darüber hinaus ist der Schutz minderjähriger Geflüchteter beispielsweise auch in Art. 23, Art. 24 Aufnahme-RL[2], Art. 24 GR-Charta oder in Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention verankert.

Was unter „Minderjähriger“ sowie „unbegleiteter Minderjähriger“ zu verstehen ist, ist in Art. 2 lit. i und j Dublin-III-VO festgelegt. Ozan hat das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht und ist daher mit seinen 17 Jahren noch minderjährig im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin-III-VO. Ferner ist er auch ein „unbegleiteter Minderjähriger“ im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin-III-VO, da er ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen (in der Regel die Eltern, siehe Art. 2 lit. g, dritter Gedankenstrich Dublin-III-VO) nach Deutschland eingereist ist und sich auch nicht in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet.

Hält sich ein*e Familienangehörige*r oder eines der Geschwister eines*r unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf, so ist dieser nach Art. 8 I Dublin-III-VO für das Asylverfahren des*der Minderjährigen zuständig, sofern es dem Wohl des*der Minderjährigen dient.

Wer „Familienangehöriger“ im Sinne des Art. 8 I Dublin-III-VO ist, definiert Art. 2 lit. g Dublin-III-VO. Aus der Aufzählung (im Wesentlichen: Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatten) geht hervor, dass der Dublin-III-VO ein enges Verständnis von Familie zu Grunde liegt, denn unter den Begriff „Familienangehöriger“ fallen lediglich Mitglieder der sogenannten Kernfamilie.

In Ozans Fall ist Art. 8 I Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates daher nicht einschlägig; weder hält sich ein*e Familienangehörige*r von ihm noch eines seiner Geschwister in einem Mitgliedstaat auf.

Ozans Tante ist nach der Dublin-III-VO keine Familienangehörige. Jedoch ist sie eine Verwandte im Sinne von Art. 8 II Dublin-III-VO. Nach Art. 2 lit. h Dublin-III-VO ist „Verwandter“ der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil der antragstellenden Person, der*die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Nach Art. 8 II Dublin-III-VO ist Deutschland zuständiger Mitgliedstaat für Ozans Asylverfahren, da sich die Tante von Ozan rechtmäßig in Deutschland aufhält, sie für ihn sorgen möchte und die Zusammenführung der beiden augenscheinlich dem Wohl von Ozan dient. Dass vorliegend aufgrund der irregulären Einreise nach Griechenland auch Art. 13 Dublin-III-VO berührt ist, ist aufgrund des Vorrangs des Minderjährigenschutzes irrelevant.

II. Das Versteinerungsprinzip

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Für diesen Fall stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeitskriterien relevant ist. Nach § 77 I AsylG hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise der Entscheidung abzustellen. Demnach wäre Ozan vorliegend als volljährig zu behandeln. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Regelung in Art. 7 II Dublin-III-VO: Danach wird für die Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem die antragstellende Person ihren Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sogenanntes Versteinerungsprinzip).

Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, welcher dem Effet utile-Gedanken des Art. 4 III EUV entspringt, ist vorliegend somit der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Ozan erstmals einen Asylantrag gestellt hat. Daher ist die Zuständigkeit nach Art. 8 Dublin-III-VO zu beurteilen und das Gericht muss den Dublin-Bescheid aufheben. Abgesehen davon wäre eine Überstellung nach Griechenland wegen Art. 3 II 2 Dublin-III-VO sehr bedenklich. Die Verwaltungsgerichte in Deutschland nehmen zu Recht überwiegend systemische Mängel im griechischen Asylsystem an und bejahen zumindest bei vulnerablen Personen (unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, alleinstehende und/oder schwangere Frauen, ältere Menschen, LGBTIQ*-Personen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen schwerer psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren) ein Überstellungshindernis nach Griechenland.[3]

III. Keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung?

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Art. 8 IV Dublin-III-VO regelt für diese Konstellation, in welcher keinerlei Familienangehörige oder Verwandte in einem Dublin-Staat leben, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der*die Minderjährige den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; hier also Deutschland.

B. Familie ist nicht gleich Familie?!

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I. Das Prinzip der (Kern-)Familieneinheit

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Sofern Antragstellende Familienangehörige in einem Mitgliedstaat haben, die bereits Begünstigte internationalen Schutzes sind oder internationalen Schutz beantragt haben, ist für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates das vorrangige Prinzip der Familieneinheit entscheidend. Dieses kommt in Art. 9-11 Dublin-III-VO zum Ausdruck. Sarah ist sowohl im Verhältnis zu ihrem Ehemann als auch zu ihrem minderjährigen Sohn Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO. Da Sarah bereits internationaler Schutz[4] von Deutschland gewährt wurde, richtet sich die Zuständigkeit für die Asylverfahren von Sarahs Ehemann und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn nach Art. 9 Dublin-III-VO. Danach ist im Falle einer entsprechenden schriftlichen Kundgabe dieses Wunsches Deutschland zuständiger Mitgliedstaat, da Sarah sich hier aufhält und bereits einen Schutzstatus hat.

II. Art. 16 Dublin-III-VO als humanitäre Härtefallnorm

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Sarahs Vater kann sein Überstellungsgesuch nach Deutschland – im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn – nicht auf Art. 9 Dublin-III-VO stützen, denn Sarah ist als volljährige Tochter keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit g. Indes könnte vorliegend Art. 16 Dublin-III-VO greifen: Danach ist eine antragstellende Person, sofern sie aus einem der genannten Gründe auf die Unterstützung eines Familienmitglieds (namentlich ihres Kindes, Geschwister- oder Elternteils) angewiesen ist, von diesem in der Regel nicht zu trennen beziehungsweise mit diesem zusammenzuführen. Als Gründe für ein solches Abhängigkeitsverhältnis werden in Art. 16 Dublin-III-VO genannt: Schwangerschaft, ein neugeborenes Kind, schwere Krankheit, Behinderung oder hohes Alter. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters von Sarahs Vater (80 Jahre alt) liegt eine persönliche Abhängigkeit vorliegend nahe. Da Art. 16 Dublin-III-VO als Sollvorschrift ausgestaltet ist, besteht somit ein Anspruch auf Übernahme, wenn Sarahs Vater seine Hilfebedürftigkeit darlegen kann, der Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan wird und keine erheblichen Abweichungen vom Regelfall bestehen.

In Konstellationen, in denen familiäre Bindungen eine Rolle spielen und die engen Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten zur Wahrung der Familieneinheit ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ausüben und sich für Asylverfahren von Familienmitgliedern zuständig erklären, die nicht zur Kernfamilie gehören.[5] Art. 17 Dublin-III-VO ist zwar eine Ermessensregelung, allerdings kann in besonders gelagerten Fällen – insbesondere wenn besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 21 Aufnahme-RL betroffen sind – aus Art. 6 I GG beziehungsweise Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta auch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Familienmitgliedern folgen (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null).[6]

C. (Ir-)relevante Verursachung

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I. Verursachung gleich Zuständigkeit?

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Sasha ist nicht minderjährig und hat auch keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, weshalb die vorrangigen Prinzipien des Minderjährigenschutzes und der Familieneinheit (Art. 8–11 Dublin-III-VO) zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht greifen. Die nachrangig zu prüfenden Kriterien (namentlich: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa, irreguläre(r) Einreise oder Aufenthalt sowie die Antragstellung im Transitbereich eines mitgliedstaatlichen Flughafens) fallen allesamt unter das dritte zuständigkeitsbegründende Prinzip: das sogenannte Verursachungs- beziehungsweise Verantwortungsprinzip. Nach diesem ist immer der Mitgliedstaat für das Asylverfahren einer schutzsuchenden Person zuständig, welcher die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU ermöglicht beziehungsweise nicht verhindert hat. Vorliegend könnte Art. 12 II Dublin-III-VO einschlägig sein. Nach dieser Vorschrift ist – sofern die antragstellende Person ein gültiges Visum besitzt – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Hier hat Lettland Sasha ein Visum ausgestellt hat. Allerdings ist dieses bereits seit acht Monaten nicht mehr gültig, sodass Art. 12 II Dublin-III-VO nicht anwendbar ist. Vielmehr ist hier Art. 12 IV Dublin-III-VO zu beachten, der im Falle eines abgelaufenen Visums die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten regelt. Solange die antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, kommt es darauf an, wie lange das Visum bereits abgelaufen ist: Sind es weniger als sechs Monate, so findet Art. 12 II Dublin-III-VO entsprechend Anwendung. Ist das Visum jedoch – wie in Sashas Fall – bereits mehr als sechs Monate nicht mehr gültig, wird der Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Für die Beantwortung der Fallfrage bedeutet dies: Deutschland wäre für Sashas Asylantrag zuständig, denn Sashas Visum ist bereits seit acht Monaten abgelaufen.

Weiterführendes Wissen

Die Ausgestaltung des Dublin-Systems steht schon seit Jahren scharf in der Kritik. Zu seiner Dysfunktionalität trägt zum einen das Kriterium der Ersteinreise als Ausprägung des Verantwortungsprinzips bei: Für die meisten Geflüchteten sind die Mittelmeeranrainerstaaten die erste Station in Europa, sodass diese überwiegend für die Asylantragsprüfung zuständig werden. An einer solidarischen Verantwortungsaufteilung fehlt es indes. Zum anderen werden uneinheitliche Standards in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Anerkennungspraxis beklagt. Auch wird bemängelt, dass die Dublin-III-VO die individuellen Schutzbedürfnisse und sozialen Bindungen der Geflüchteten zu wenig berücksichtigt.[7]

Als Reaktion auf die Reformrufe legte die EU-Kommission 2016 erstmals einen Entwurf für eine (neue) Dublin-IV-VO[8] vor. Dieser scheiterte jedoch an der Zustimmung der verschiedenen EU-Länder. Nun kam es im September 2020 zu einem erneuten Vorschlag der EU-Kommission: Verhandelt wird derzeit eine Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, welche die Dublin-III-VO ablösen soll. Sie unterscheidet sich in weiten Teilen nicht von der Dublin-III-VO. Allerdings enthält sie beispielsweise einen Solidaritätsmechanismus. Aufgrund vieler Uneinigkeiten zwischen den Dublin-Staaten bleibt es abzuwarten, ob und wann sich die Dublin-Staaten (endlich) auf ein neues Zuständigkeitssystem einigen können, welches die menschenrechtlichen Belange der Schutzsuchenden nicht aus den Augen verliert.[9] Der von zivilgesellschaftlichen Organisationen geforderte Vorschlag, das Prinzips der freien Wahl des Mitgliedstaates durch die schutzsuchende Person („free choice“) einzuführen und dieses mit einem finanziellen Ausgleichssystem zu verbinden, liefert vor diesem Hintergrund einen produktiven Lösungsansatz und gibt Antworten auf die Frage, wie die aufgezeigten Mängel des Dublin-Systems überwunden werden könnten.[10]

II. Nach erfolglosem Asylverfahren in einem anderen Dublin-Staat: Erst- oder Zweitantrag?

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Im Falle eines erfolglosen Asylantrags in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist ein anschließend in Deutschland gestellter Asylantrag in der Regel als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG zu werten, sodass ein weiteres Asylverfahren seitens Deutschland nur durchzuführen ist, sofern die Voraussetzungen des § 51 I, II VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, namentlich:

  • Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 I VwVfG
  • Kein grobes Verschulden bezüglich der vorherigen Nichtgeltendmachung

Die dreimonatige Präklusionsvorschrift[11] des § 51 III VwVfG ist indes nicht anwendbar, da diese nicht im Einklang mit der EU-Asylverfahrens-RL[12] steht.[13]

Wiederaufgreifensgründe sind beispielsweise eine veränderte Sach- oder Rechtslage beziehungsweise neue Erkenntnisse oder das Vorliegen neuer Beweismittel, wobei dem Betroffenen kein Verschulden dahingehend vorgeworfen werden darf, den Grund für das Wiederaufgreifen nicht bereits in dem früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Werden die hohen Anforderungen des § 51 I, II VwVfG für eine erneute Prüfung nicht erfüllt, so ist der Asylantrag seitens des BAMF gemäß § 29 I Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen. Etwas anderes gilt bei einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Voraussetzung des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens, wenn der Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt wurde beziehungsweise wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.[14] Dann wird der in Deutschland gestellte Antrag als Erstantrag behandelt. Infolge seiner Amtsermittlungspflicht trägt dabei grundsätzlich das BAMF die Beweislast hinsichtlich der endgültigen Beendigung des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat.[15] Zudem sind genaue Kenntnisse über den Vortrag im Erstverfahren erforderlich, um die schuldhafte Versäumung des Nichtvorbringens im Erstverfahren feststellen zu können.[16]

Die Entscheidung des BAMF wird im Fall von Sasha also maßgeblich davon abhängen, ob die lettischen Behörden eine negative Sachentscheidung nach inhaltlicher Prüfung getroffen haben und diese bestandskräftig ist. In diesem Fall müsste Sasha Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen, beispielsweise neue Beweismittel für Sashas Verfolgung. Andernfalls erfolgt eine Ablehnung als unzulässig.

Weiterführendes Wissen

Zwar regelt § 51 II VwVfG, auf den § 71a AsylG (Zweitantrag) beziehungsweise § 71 AsylG (Folgeantrag) verweist, dass ein verschuldetes Nichtvorbringen von Gründen im Erstantragsverfahren im Rahmen des Zweit- beziehungsweise Folgeantragsverfahrens keine Berücksichtigung finden kann. Allerdings ist fraglich, ob diese Regelung – insbesondere im Hinblick auf das erst kürzlich vom EuGH gefällte Urteil im September 2021 in der Rechtssache XY gegen Österreich[17]unionsrechtskonform ist. Denn die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Zweit- beziehungsweise Folgeantrags sind vor dem Hintergrund der Art. 40 ff. Asylverfahrens-RL zu beurteilen. Zwar sieht Art. 40 IV Asylverfahrens-RL die Möglichkeit einer Präklusionsvorschrift (wie die des § 51 II VwVfG) vor. Für eine unionsrechtskonforme Umsetzung genügt womöglich ein schlichter Verweis auf die allgemeinen nationalen Verwaltungsvorschriften jedoch nicht. Es könnte vielmehr erforderlich sein, dass Deutschland Art. 40 IV Asylverfahrens-RL ausdrücklich in nationales Recht umsetzen muss.[18]

D. Alles eine Frage des Beweises

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I. Fingerabdrücke als „sicheres“ Beweismittel

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Zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung der Asylanträge von Rahil und Adil ist vorliegend Finnland. Finnland wird die irreguläre der beidenEinreise in die EU gemäß Art. 13 I Dublin-III-VO zugerechnet. Als Beweismittel dienen die abgegebenen Fingerabdrücke, die zu einem positiven Eurodac-Treffer führen werden (vgl. Art. 22 III Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II, A.I.7., erster Gedankenstrich Dublin-DVO). Auch hier greift somit das sogenannte Verantwortungsprinzip. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 II 1 Dublin-III-VO ist indes nicht einschlägig. Danach ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich die antragstellende Person vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten aufgehalten hat, sofern kein anderer Mitgliedstaat nach Art. 13 I 1 Dublin-III-VO zuständig ist (etwa bei Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Art. 13 I 2 Dublin-III-VO oder wenn der Nachweis der illegalen Einreise nach Art. 13 I Dublin-III-VO nicht geführt werden kann). Das ist hier nicht der Fall. Rahil und Adil haben sich nur zwei Wochen in Finnland aufgehalten und sind nun erst seit Kurzem in Deutschland.

Beweismittel und Indizien im Dublin-Verfahren

Nach Art. 22 II Dublin-III-VO werden zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Beweismittel und Indizien verwendet. Unter Beweismittel fallen gemäß Art. 22 III lit. a (i) Dublin-III-VO förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden. Davon abzugrenzen sind sogenannte Indizien im Sinne von Art. 22 III lit. b Dublin-III-VO: Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können. Dies ist von Fall zu Fall zu bewerten. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat nach Art. 22 V Dublin-III-VO seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen. Die möglichen Beweismittel und Indizien sind in Anhang II der Dublin-DVO aufgeführt. Das prominenteste Beweismittel hinsichtlich einer Zuständigkeit nach Art. 12 Dublin-III-VO (siehe Kurzfall C.I.) ist ein sogenannter VIS-Treffer. VIS steht dabei für das Visa-Informationssystem der Mitgliedstaaten des Schengenraums, welches den Austausch und Abgleich von Visa-Daten ermöglicht. Für die Frage, ob eine Zuständigkeit nach Art. 13 I Dublin-III-VO („illegale Einreise“) gegeben und auch beweisbar ist, ist zumeist entscheidend, ob der schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat ein Fingerabdruck abgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann – soweit keine vorrangigen Kriterien greifen – der nach dem Verantwortungsprinzip zuständige Mitgliedstaat mithilfe der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ermittelt werden.

II. Auffangtatbestand des Art. 3 II 1 Dublin-III-VO

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Lässt sich die irreguläre Einreise und/oder der Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Dublin-III-VO nicht aufgrund von den im Anhang II der Dublin-DVO aufgeführten Beweismitteln oder Indizien nachweisen, so ist nach dem Auffangtatbestand des Art. 3 II 1 Dublin-III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig. Da Rahil und Adil weder in Finnland noch in einem anderen Mitgliedstaat ein Fingerabdruck abgenommen wurde und Deutschland das erste Land ist, in dem sie einen Asylantrag stellen, droht keine Dublin-Überstellung. Deutschland ist für die Prüfung der Asylanträge zuständig.

E. Die Grenzen des Vertrauens

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I. Systemische Schwachstellen und drohende Verletzung des Art. 4 GR-Charta als menschenrechtliches Stoppschild

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Aufgrund des Verantwortungsprinzip wäre für die Asylverfahren der Familie Tulu grundsätzlich Italien als Land der Ersteinreise nach Art. 13 I Dublin-III-VO zuständig, was zu einer Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig nach § 29 I Nr. 1a AsylG führen würde. § 29 I Nr. 1a AsylG, der eine Ablehnung von Asylanträgen ohne weitere inhaltliche Prüfung ermöglicht, ist Ausdruck des sogenannten Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht. Dieses stellt die (widerlegbare) Vermutung auf, dass die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in allen Staaten, die Teil des GEAS sind, im Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) seien. Insoweit dürften sich die beteiligten Staaten daher Vertrauen entgegenbringen und Asylanträge grundsätzlich im Sinne des Effet utile-Grundsatzes unter Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates als unzulässig ablehnen.

Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens findet jedoch dort seine Grenzen, wenn Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen in Mitgliedstaaten systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK mit sich bringen.[19] Für solche Fälle bestimmt Art. 3 II 2 Dublin-III-VO, dass die antragstellenden Personen nicht in den betreffenden Mitgliedstaat überstellt werden dürfen. Aufgrund der absoluten Schutzwirkung von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK gilt dies auch bei einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die nicht systemisch bedingt ist.[20] In einem solchen Fall ergibt sich ein individuelles Überstellungsverbot.

Der EuGH stellte diesbezüglich bereits klar:

Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet.“[21]

Fraglich ist vorliegend also, wie sich die prekären Verhältnisse für Schutzsuchende in Italien auf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO auswirken: Kann die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung (infolge von systemischen Schwachstellen) bei einer Überstellung nach Italien im hiesigen Fall angenommen werden?

Diese Prüfung obliegt den nationalen Gerichten, wobei auf die aktuellsten Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden muss und die individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind. In der Vergangenheit hat sich eine recht uneinheitliche Rechtsprechung herausgebildet. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die in Art. 3 II 2 Dublin-III-VO genannte Voraussetzung – „systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen“ – ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher auslegungsbedürftig ist. Der für die Auslegung der Dublin-III-VO zuständige EuGH legt hier aufgrund des vorgenannten Vertrauensgrundsatzes einen strengen Maßstab zugrunde.[22] Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens sei nur dann möglich, wenn die asylrelevanten Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten.[23] In seinen Grundsatz-Urteilen Jawo[24] und Ibrahim[25] konstatierte er, dass asylrelevante Schwachstellen eines Mitgliedstaates nur dann bedeutend seien, wenn diese zu einem Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta führen; das heißt, wenn die Gefahrenprognose im Einzelfall ergebe, dass die schutzsuchende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit („real risk) in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es nicht erlaube, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“).[26] Eine solche extreme materielle Not sei laut EuGH selbst bei großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse nicht anzunehmen, wenn diese nicht folterähnlich sei.[27] Bei vulnerablen Gruppen – wie hier Familien mit Schwangeren und Kleinkindern – die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können, setzt der EuGH indes die Hürde für die Annahme eines Überstellungshindernisses nach Art. 3 II 2 Dublin-III-VO nicht ganz so hoch an.[28] Dies steht im Einklang mit der EGMR-Rechtsprechung im Fall Tarakhel[29]. Hier nahm der EGMR bei der drohenden Dublin-Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien eine Verletzung des mit Art. 4 GR-Charta inhaltsgleichen Art. 3 EMRK an. Die Schweiz als anfragender Mitgliedstaat wäre gemäß den Richter*innen des EGMR verpflichtet gewesen, vor der Rückführung von den italienischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet seien. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in einer ähnlichen Konstellation mit Dublin-Überstellungen von besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien auseinandergesetzt. Im konkreten Fall[30] gab es (zu Recht) der Verfassungsbeschwerde statt, da es eine allgemeine Schutzzusicherung Italiens für Dublin-Rückkehrer*innen als nicht ausreichend erachtete. Dies deckt sich auch mit der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die bei Familien mit Kleinkindern eine individuelle und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden im Hinblick auf die gesicherte Unterbringung aller Familienmitglieder verlangt.[31]

Da hier keine solche qualifizierte Zusicherung vorliegt, darf Familie Tulu nicht nach Italien überstellt werden. Vielmehr ist Deutschland für die Prüfung der Asylanträge nach Art. 3 II 2 Dublin-III-VO zuständig. Denn ein anderer Staat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig sein könnte, ist vorliegend nicht ermittelbar.[32]

Weiterführendes Wissen

Insbesondere bei drohenden Dublin-Überstellungen nach Griechenland[33], Italien[34], Rumänien[35], Ungarn[36] oder Bulgarien[37] ist zu prüfen, ob die Betroffenen im konkreten Fall einer extremen Notlage ausgesetzt wären. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nimmt das für diese Länder überwiegend an. Im Rahmen der Prognoseentscheidung kommt sie jedoch teilweise im Hinblick auf die Vulnerabilität der schutzsuchenden Personen zu differenzierten Ergebnissen.

Auch für Malta[38], Norwegen[39], die Slowakei[40] und Schweden[41] wurden in der Vergangenheit vereinzelt systemische Schwachstellen festgestellt.

II. Die Zuständigkeit bei nachgeborenen Kinder

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Die Zuständigkeit im Falle eines nachgeborenen Kindes bestimmt Art. 20 III 2 Dublin-III-VO. Die Situation des Kindes ist untrennbar mit der seiner Kernfamilie verbunden. Daher ist der Mitgliedstaat für das Asylverfahren des nachgeborenen Kindes verantwortlich, welcher für die Prüfung der Anträge seiner Familienangehörigen beziehungsweise Eltern zuständig ist. Ein neues Zuständigkeitsverfahren muss deshalb nicht eingeleitet werden. Somit lautet mit Blick auf die vorangegangene Begründung zur Verneinung der Zuständigkeit Italiens die richtige Antwort: Deutschland.

Wird ein Kind geboren, nachdem ein Elternteil einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, so genügt eine entsprechende Anzeige beim BAMF. Mit dem Zugang der Anzeige beim BAMF wird nach § 14a II 3 AsylG dessen Asylantrag fingiert; eine förmliche Asylantragstellung ist daher entbehrlich.

Weiterführendes Wissen

Es stellt sich die Frage, wie die Situation nachgeborener Kinder von in anderen Mitgliedstaaten Anerkannten zu beurteilen ist. Das BVerwG erachtet in dieser Konstellation ein eigenes Zuständigkeitsverfahren hinsichtlich des nachgeborenen Kindes für erforderlich. Die Sonderregelung in Art. 20 III 2, letzter Hs. Dublin-III-VO, wonach es der Einleitung eines „neuen Zuständigkeitsverfahrens“ für das Kind nicht bedarf, sei hier nicht analog anwendbar. Die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates sei jedoch immer dann gegeben, wenn der Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 I 1, 2 Dublin-III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht wurde.[42] Hinweis: Inzwischen hat der EuGH bestätigt, dass eine analoge Anwendung des Art. 20 III Dublin-III-VO ausscheide, wenn Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Auch dürfe ein etwaiger Asylantrag nicht nach Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL als unzulässig abgewiesen werden.[43]

III. Anderer Maßstab für alleinstehende, gesunde Männer, die arbeitsfähig sind?

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In der Vergangenheit unterschied der EGMR und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle von Italien zwischen sogenannten vulnerablen Gruppen wie zum Beispiel Familien mit Kleinkindern (siehe oben unter E.I.) und alleinstehenden Männern, sofern sie nicht besonders schutzbedürftig sind.[44] Während eine Überstellung nach Italien für Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen (vgl. Art. 21 Aufnahme-RL) aufgrund der prekären Unterbringungs- und Versorgungssituation mit Art. 4 GR-Charta nicht vereinbar sei,[45] sollte ein anderer Maßstab für alleinstehende, gesunde Männer, die arbeitsfähig sind, gelten: Das italienische Asylsystem sei trotz Mängeln funktionsfähig, weshalb für Personengruppen ohne besondere Schutzbedürfnisse ein Zuständigkeitsübergang nicht gerechtfertigt sei.[46] Auch der EuGH betont stets die hohe Schwelle der Erheblichkeit (siehe oben) und lässt beispielsweise Mängel im Sozialsystem der einzelnen Mitgliedstaaten[47] – wie vorliegend seitens des Onkels von Ermias vorgetragen – oder gänzlich fehlende existenzsichernde Leistungen[48] bei gesunden und arbeitsfähigen Männern ohne Vorliegen anderer besonderer Umstände nicht ausreichen.

Im Hinblick auf Italien hat sich seit 2020 die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedoch zugunsten einer menschenrechtlichen Perspektive gewandelt. Danach drohe derzeit in Italien auch Menschen, die keine zusätzlichen Vulnerabilitätsmerkmale aufweisen, die Gefahr einer extremen materiellen Notlage, weil der Zugang zum Aufnahme- und Versorgungssystem für sie nicht sichergestellt ist.[49] Dies gälte insbesondere für Menschen, denen in Italien bereits eine Unterkunft zugewiesen worden war.[50] Das italienische Recht sieht mit der Regelung in Art. 23 III des Decreto Legislativo 18 agosto 2015 (Dekret 142/2015) vor, dass Asylsuchenden das Recht auf Unterbringung einschließlich der damit verbundenen staatlichen Versorgung entzogen werden kann, wenn diese unentschuldigt mehr als 72 Stunden abwesend sind oder in der ihnen zugewiesenen Unterkunft erst gar nicht erscheinen. Auch die jüngsten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe[51] über die Aufnahmebedingungen in Italien, auf welche sich die aktuelle Rechtsprechung stützt, unterstreichen die besorgniserregende Situation für Geflüchtete im italienischen Asylsystem.

Angesichts dessen dürfte sich auch der Onkel von Ermias auf eine drohende Verletzung von Art. 4 GR-Charta berufen können. Zwar genügt das Argument, dass das italienische Sozialsystem mangelhaft sei, im Hinblick auf die vom EuGH aufgestellten hohen Hürden zu Art. 4 GR-Charta nicht. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass der Onkel von Ermias (da er in Italien bereits in einer Unterkunft gelebt hat) seinen Anspruch auf eine Unterbringung in Italien verloren hat, sodass er bei einer etwaigen Überstellung nach Italien einem sehr hohen Risiko der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Dies wäre unvereinbar mit Art. 20 I i.V.m. Art. 18 Aufnahme-RL und nähme ihm die Möglichkeit, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.[52]

Hinweise zur Fallprüfung

Dieses Fallbeispiel zeigt, dass vereinfachte Leerformeln (wie „gesunde und arbeitsfähige Männer bedürfen keines Überstellungsschutzes“) mit größter Vorsicht anzuwenden sind. Die Gefahrenprognose hinsichtlich Art. 4 GR-Charta erfordert stets eine sorgfältige und einzelfallbezogene Prüfung unter Einbeziehung der aktuellsten Erkenntnismittel.

Weiterführendes Wissen

Informationen zu den Dublin-Zielstaaten

Um die Situation in den verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation beurteilen zu können, sind die Datenbank AIDA (Asylum Information Database) des European Council on Refugees and Exiles oder die Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sehr hilfreich:

https://asylumineurope.org

https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/dublin-laenderberichte

Nationale Dublin-Gerichtsentscheidungen können auf der Seite des Informationsverbundes Asyl & Migration abgerufen werden:

https://www.asyl.net/recht/dublin-entscheidungen/

Weiterführende Literatur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, erfolgt zunächst die Prüfung der Zuständigkeitskriterien, welche sich nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien und dort vorgeschriebenen Reihenfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin-III-VO) richtet.
  • Dabei gilt nach Art. 7 II Dublin-III-VO das sogenannte Versteinerungsprinzip, nach welchem für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates diejenige Situation maßgeblich ist, die zur Zeit der Asylantragstellung vorlag.
  • Vorrangige Kriterien sind der Minderjährigenschutz (Art. 8 Dublin-III-VO) und das Prinzip der Familieneinheit (Art. 9 bis 11 Dublin-III-VO). Sofern diese nicht einschlägig sind, greift das sogenannte Verantwortungsprinzip (Art. 12 bis 15 Dublin-III-VO). Kann nach den vorgenannten Kriterien kein Mitgliedstaat ermittelt werden, kommt subsidiär Art. 3 II 1 Dublin-III-VO zur Anwendung. Danach ist das Land zuständig, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.
  • Die Dublin-III-VO enthält zwei Ermessensvorschriften: Art. 16 und 17 Dublin-III-VO. Art. 16 Dublin III-VO ist als Sollvorschrift ausgestaltet und adressiert Fälle, in denen die antragstellende Person selbst oder ein*e Familienangehörige*r (zum Beispiel aufgrund einer Krankheit) auf verwandtschaftliche Unterstützung angewiesen ist. Dabei ist ein weiterer Familienbegriff als in Art. 9 ff. Dublin-III-VO zugrunde zu legen. Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat nach Art. 17 Dublin-III-VO den Selbsteintritt erklären und damit die Zuständigkeit für ein Asylverfahren an sich ziehen.
  • Droht bei einer Überstellung in den (eigentlich) zuständigen Zielstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK (infolge des Vorliegens von systemischen Schwachstellen gemäß Art. 3 II 2 Dublin-III-VO), so wird entweder der die Zuständigkeit prüfende Dublin-Staat zuständig oder (aufgrund von subsidiär einschlägigen Dublin-Kriterien) ein anderer Mitgliedstaat. In der Praxis geht in der Regel die Zuständigkeit auf den aktuellen Aufenthaltsstaat über.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. 180, S. 31.
  2. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. L 180, S. 96.
  3. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Az.: 30696/09; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, Az.: C-411/10, C-493/10.
  4. Internationaler Schutz bezeichnet die europarechtlich harmonisierten Schutzformen des Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 2 lit. a Qualifikations-RL (vgl. auch § 2 XIII AufenthG).
  5. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 45 f.
  6. Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21 (26).
  7. Siehe zusammenfassend zum Diskussionsstand Greilich/Heuser/Markard, Teaching Manual Refugee Law Clinics, 2020, S. 80 f.
  8. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) vom 4.5.2016, COM(2017) 270 final, 2016/0133(COD).
  9. Siehe ausführlich zur in der Diskussion stehenden Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung Lührs, NVwZ 2021, 1329.
  10. AWO/Diakonie/der Paritätische u.a., Für die freie Wahl des Zufluchtslandes in der EU – Die Interessen der Flüchtlinge achten.
  11. Der Rechtsbegriff der Präklusion bezeichnet den Ausschluss eines bestimmten Rechtes unter bestimmten Voraussetzungen.
  12. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. L 180, S. 60.
  13. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, Az.: C-18/20.
  14. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 1 C 4.16.
  15. Adam, ZAR 2021, 283 (286); Bruns, in: Oberhäuser (Hrsg.), Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 18 Rn. 82; Haubner/Kalin, Einführung in das Asylrecht, 2017, Kapitel 4 Rn. 147.
  16. Bruns, in: Oberhäuser (Hrsg.), Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 18 Rn. 89.
  17. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, Az.: C-18/20.
  18. Siehe hierzu: Informationsverbund Asyl & Migration.
  19. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Az.: 30696/09; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, Az.: C-411/10, C-493/10.
  20. EuGH, Urt. v. 26.7.2017, Az.: C-646/16, Tz. 101; EuGH, Urt. v. 16.2.2017, Az.: C‑578/16 PPU, Tz. 59, 65, 68; Hruschka, in: Dörig (Hrsg.), Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 157; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 49 f.
  21. EuGH, Urt. v. 16.2.2017, Az.: C‑578/16 PPU, Tz. 98.
  22. Bergmann, in: Bergmann (Hrsg.), Handlexikon der Europäischen Union, 6. Aufl. 2021, J. Jawo/Ibrahim-Asylurteile. Bergmann deutet diese Linie des EuGH als politisches Signal. Vor dem Hintergrund der Urteile Ghezelbash und Karim, welche die Dublin-Fristen als drittschützend anerkennen, wolle der EuGH Dublin-Überstellungen nicht weiter erschweren, siehe dazu auch: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 29 Rn. 26.
  23. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑163/17, Tz. 91 ff.
  24. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑163/17, Tz. 94 ff.
  25. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17, Tz. 93.
  26. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑163/17, Tz. 92; VGH BW, Urt. v. 29.7.2019; Az.: A 4 S 749/19.
  27. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑163/17, Tz. 93.
  28. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17, Tz. 93; VGH BW, Beschl. v. 27.5.2019; A 4 S 1329/19.
  29. EGMR, Urt. v. 4.11.2014, Az.: 29217/12; siehe jedoch auch die jüngste Rechtsprechung des EGMR, Urt. v. 23.3.2021, Az.: 46595/19 (in dieser negativen Entscheidung fällt der Gerichtshof hinter seine eigenen Standards zurück).
  30. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2019, Az.: 2 BvR 1380/19.
  31. Statt vieler: VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2020, Az.: 7 A 512/18, asyl.net: M28469.
  32. Der Wortlaut von Art. 3 II 2 Dublin-III-VO verlangt eine Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung („so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit­gliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann“). In der Praxis wird in der Regel das Selbsteintrittsrecht seitens des Aufenthaltsstaates gemäß Art. 17 Dublin-III-VO ausgeübt. Dies ist im Sinne des Beschleunigungsgebots der Dublin-III-VO (siehe Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 29 Rn. 22, 26).
  33. VG Münster, Urt. v. 28.2.2020, Az.: 2 K 2357/19.A.
  34. OVG NRW, Urt. v. 20.7.2021, Az.: 11 A 1689/20.A.
  35. VG Köln, Urt. v. 19.4.2021, Az.: 20 K 653/21.A.
  36. VG Karlsruhe, Beschl. v. 4.10.2021, Az.: A 13 K 3013/21.
  37. VG Lüneburg, Urt. v. 21.8.2019, Az.: 8 A 117/19.
  38. VG Hannover, Beschl. v. 23.2.2018, Az.: 10 B 921/18.
  39. VG Dresden, Beschl. v. 5.12.2016, Az.: 11 L 928/16.
  40. VG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.5.2016, Az.: 9 K 1085.14.F.A., asyl.net: M23867.
  41. VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.7.2019, Az.: A 13 K 718/19.
  42. BVerwG, Urt. v. 23.6.2020, Az.: 1 C 37.19.; Urt. v. 25.5.2021, Az.: 1 C 2.20.
  43. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Az.: C-720/20, asyl.net: M30812.
  44. EGMR, Urt. v. 5.2.2015, Az.: 51428/10; VG Augsburg, Urt. v. 10.11.2020, Az.: Au 3 K 20.31390; zur Unterscheidung bei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien: vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.5.2019, Az.: A 4 S 1329/19.
  45. EGMR, Urt. v. 4.11.2014; Az.: 29217/12; VG Braunschweig, Urt. v. 14.7.2020, Az.: 1 A 250/18.
  46. Vgl. zum Beispiel VG München, Beschl. v. 7.7.2016, Az.: M 1 S 16.50387.
  47. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑163/17, Tz. 93.
  48. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17, C‑438/17, Tz. 93.
  49. OVG NRW, Urt. v. 20.7.2021, Az.: 11 A 1689/20.A; VG Berlin, Beschl. v. 27.4.202, Az.: 33 L 66/21 A; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2021, Az.: 4 A 2210/18, asyl.net: M29410; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2020, Az.: 7 A 512/18, asyl.net: M28469..
  50. VG Berlin, Beschl. v. 27.4.202, Az.: 33 L 66/21 A, Rn. 20.
  51. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht über die Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020; ders., Aufnahmebedingungen in Italien. Aktuelle Entwicklungen. Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, Juni 2021.
  52. Siehe hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2019, Az.: C‑233/18, Tz. 47.