Von einem EU-Mitgliedstaat in den nächsten SV
Autorin: Camilla Schloss
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Von einem EU-Mitgliedstaat in den nächsten
Sachverhalt
[Bearbeiten]A ist Staatsangehörige des Staates X.
Sie stellte im November 2020 einen Asylantrag beim BAMF und begehrte die Zuerkennung internationalen Schutzes. In ihrer Anhörung gab sie an, sie habe ihr Herkunftsland 2019 verlassen und sich zuletzt in S (einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) aufgehalten. Vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens sei sie aber nach Deutschland weitergereist. Im Übrigen sei das dortige Asylsystem nicht mit dem deutschen vergleichbar. Sie gab als Gründe, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden, unter anderem an, dass sie sich im November 2020 habe taufen lassen und ihr als Christin in X eine Verfolgung durch staatliche Akteure drohe.
Ein Informationsersuchen des BAMF beantworteten die Behörden von S dahingehend, dass der dort von A gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Januar 2020 zurückgewiesen worden sei und dies in der Entscheidung über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel im Dezember 2020 endgültig bestätigt worden sei.
Mit Bescheid vom Juni 2021 lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Bescheid enthielt ferner eine Abschiebungsandrohung nach X.
Bearbeitungshinweis: Es ist davon auszugehen, dass das BAMF zunächst ein Dublinverfahren eingeleitet hatte und der A die Abschiebung nach S angedroht hatte, die sechsmonatige Überstellungsfrist aber abgelaufen ist und das BAMF deshalb ins nationale Verfahren übergegangen ist.
Fallfragen
[Bearbeiten]1. Wie kann A gegen den Bescheid des BAMF vorgehen? Worauf ist zu achten?
2. a) Durfte das BAMF den Antrag der A im Hinblick auf ihren Vortrag, dass ihr Asylverfahren in S nicht abgeschlossen sei, als unzulässig ablehnen?
b) Hätte das BAMF den Antrag der A als unzulässig ablehnen können, wenn auf sein Informationsersuchen die Behörden von S noch nicht reagiert hätten und das BAMF auch sonst keine Informationen über den Abschluss des Verfahrens in S erhalten hätte?
c) Durfte das BAMF den Antrag der A im Hinblick auf ihren Vortrag, ihr drohe in X eine Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum, als unzulässig ablehnen?
Fußnoten
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