SHK-Handwerke in Sachsen: Vom Meistervein zum Fachverband: Einführung
Einführung: Fragen an die Geschichte
[Bearbeiten]Fragestellung und Problemaufriß
Unter dem Dach des heutigen Fachverbandes sind das Kupferschmiedehandwerk und das Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk sowie das Handwerk der Ofensetzer und Installateure vereint. Daher gibt dieser Teil neben dem klassischen Gewerken auch einen Einblick in den Aufbau der Selbstverwaltungsorgane des Kuperschmiede- und Ofensetzerhandwerks auf Reichsebene.
Der historische Hintergrund des heutigen Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Sachsen mit seiner an Kämpfen um Fortschritt und Erhalt von Traditionen reichen Geschichte soll gegenwärtigen und zukünftigeren Traditionen nahegebracht werden. Die Entwicklung dieser Gewerke wird im Zusammenhang mit historischen Vorgängen und Ereignissen in Deutschland ind speziell im sächsischen Raum zu betrachten sein. Hierbei handelt es allerdings nicht um eine umfassende Darstellung. Vielmehr soll ein Erklärungsgrund für die heutige Organisationsform dieser Gewerke im Freistaat Sachsen gegeben werden.
Wir stehen bei der Schilderung der Vorgänge von der Gründung und vom Wirken des Verbandes sächsischer Klempner- und Installateurinnungen von 1921 bis 1945 vor dem Problem, daß in sächsischen Archiven bisher keine Akten aufzuspüren waren, die unmittelbar das Verbandsgeschehen belegen. Offensichtlich ist der Schriftverkehr ein Opfer der Bombenangriffe auf Dresden im Februar 1945 geworden. Der Landesverband und später die Bezirksstelle hatte ihren Sitz in unmittelbarer Nähe des Zwingers, dem Stadtteil, der in den Bombemnächten besonders stark von der Zerstörung betroffen war.
Die nachfolgenden Darstellungen zum Aufbau und zum Wirken des Verbandes und seiner Repräsentanten in diesem Zeitabschnitt müssen daher vornehmlich auf Veröffentlichungen in der damaligen Fachpresse zurückgreifen. Über interne Vorgänge und Prozesse, die etwa die Vorbereitung von Beschlüssen und Vorlagen belegen oder den Streit um Entwicklungsrichtungen des Verbandes dokumentieren, kann deshalb nur aus den spärlichen Veröffentlichungen berichtet werden, die in den vorliegenden Zeitungsnotizen dokumentiert sind. Erschwerend kommt zu dieser einseitigen Quellenlage noch die Tatsache, daß insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus mit ideologisch stark verzerrten Bildern der Wirklichkeit in der Presse zu rechnen ist. In unsere Betrachtungen fließen aber auch Untersuchungsergebnisse zur sächsischen Handwerksgeschichte ein, die bereits publiziert sind und den Wirkungshintergrund des Verbandes Sächsischer Klempner- und Installateurinnungen durchleuchten helfen. Aus diesen Gründen kann der hier vorgelegte Band als ein erster Schritt zu einer zusammenfassenden Darstellung der Geschichte dieses Verbandes sächsischer Handwerker betrachtet werden.
Wir wollen an dieser Stelle auch der Frage nachgehen, warum sich Handwerksverbände im konstitutionell-monarchistischen Bundesstaat - Deutsches Reich - zuerst auf der Reichsebene zu gründen begannen und auf "Länderebene" dieser Prozeß erst mehr als 40 Jahre später vonstatten ging. Motiven und Zwängen gehen wir in unserer Betrachtung nach, die nach dem Ersten Weltkrieg nicht nur in Sachsen, sondern auch in den anderen deutschen Ländern zur Gründung von Landesverbänden im Klempner- und Installateurhandwerk führten. Dagegen kam es in anderen Gewerken in diesen Jahren nicht zur Gründung von Landesverbänden; vielmehr schlössen sich die Mitglieder territorial zu Bezirksvereinen zusammen, wie dies beispielsweise beim Kupferschmiedehandwerk zu beobachten sein wird.
Bei den Luftheizungs- und Kühlanlagenbauern wiederum zieht sich der Prozeß zum Zusammenschluß in einem eigenständigen Verband ergebnislos über die Jahre der Weimarer Republik hin. Dies hängt wohl auch mit ihrem ambivalenten Verhältnis zum Apparatebau und zum Klempnerhandwerk zusammen, auf das in diesem Zusammenhang einzugehen sein wird.
Zur Verbandsgeschichte gehört auch, das Wirken der Männer in den Mittelpunkt zu stellen, die mit Ideenreichtum und Tatkraft den Zusammenschluß der Handwerksmeister in einem wirkungsvollen Selbstverwaltungsorgan sowohl auf Reichs-wie auch auf Landesebene herbeiführten.
Der Bogen, der hierbei zu schlagen sein wird, reicht von der Einführung der Gewerbefreiheit in Preußen und ihrer Auswirkung auf andere deutsche Länder in den Anfangsjahren des 19. Jahrhunderts bis zu den Ereignissen des Herbstes im Jahre 1989 in der DDR bzw. im sächsischen Raum, in deren Ergebnis eine neue Selbstverwaltungsorganisation in Form des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Sachsen entstanden ist.
Zur Begriffsbestimmung der "Selbstverwaltung" des "Handwerks"
Im sächsischen Raum ist städtisches Wachstum in der Regel Mitte des 13. Jahrhunderts abgeschlossen, wenn gleich es auch Ausnahmen wie die Oberlausitzer Fernhandelsstädte Bautzen und Görlitz gibt, die damals unter böhmischer Herrschaft standen.Innerhalb der Städte in Sachsen, wie auch in anderen deutschen Ländern, kam es zur Entstehung von Innungen als kooperative Verbände städtischer Handwerker. In ihnen schlossen sich die Meister eines bestimmten Handwerkszweiges zusammen, um ihre Angelegenheiten im Sinne einer Selbstverwaltung selbst zu regeln.
Die Ursprünge der Herausbildung von Innungen liegen im Dunkeln. Entstehungstheorien führen sie auf eine herrschaftliche Organisation ursprünglich unfreier, hofrechtlich gebundener Handwerker zum Zweck der Marktkontrolle oder auf freie Einigungen zurück.[1] So schreibt beispielweise Hubert Hermisch:"Die Entstehung des Handwerkerstandes gehört zu den streitigsten Punkten der deutschen Stadtgeschichte, man hat ihn aus der Hörigkeit, die Zünfte aus den Verbänden unfreier Arbeiter an den Herrenhöfen ableiten wollen. Ist dies schon zweifelhaft, so trifft es in den östlichen Koloniallanden vollends nicht zu, nichts deutet daraufhin, daß die Herrenhöfe, deren unfreie Untertanen ursprünglich wohl ausschließlich Wenden waren, einen wesentlichen Anteil an der Bildung des städtischen Handwerks gehabt haben." Im säschischen Raum kann man davon ausgehen, daß "ohne Zwischenfälle [...] unsere Handwerker wie die anderen Stadtbewohner freie Einwanderer waren. Finden sich hie und da auch unfreie Handwerker , so erklärt sich dies aus besonderen Verhätnissen."[2]
Vollmitglieder der Innung waren alleine die Meister. Die Gesellen als passive und minderberechtigte Innungsangehörige, strebten vielfach nach eigenen Vereinigungen und Form von Gesellenschaften.[3] Leitungsgremium der Innungen waren die Versammlung der Meister, Innungsvorstände und die Älterleute(Innungsmeister). Die Innungen besaßen eine Kasse, ein Siegel, ein Wappen oder eine Fahne, die zusammen mit den Innungsdokumenten und Wertgegenständen (Innungssilber) in der Innungslade aufbewahrt wurden. Die Innung sicherte dem Handarbeiter eine kollektive Ehre, die in der Ehre der Innung, der kunstrechtlichen Arbeit, in einem reichen rituellen Brauchtum, aber auch in einer rigiden Ausgrenzung von unfrei und unehelich Geborenen sowie von Angehörigen "unehrlicher Berufe" bestand.[4]
Die Innung erteilte das Meisterrecht, überwachte die Ausbildung des fachlichen Nachwuchses und Güte der Arbeit. Sie ging auch gegen unerwünschten Wettbewerb zwischen den Meistern vor und unterband verbotene Arbeit von Pfuschern und Störern, d.h. die verhinderte Aktivitäten von unzünftigen Handwerkern in ihrem Einflußbereich. Die frühesten Innungen auf dem damaligen sächsischen Hoheitsgebiet (Mark Meißen, Mark Lausitz, Mark Brena-Landsberg, Osterland und Landgrafschaft Thüringen sowie weitere Splitterterritorien)lassen sich schon für das Ende des ausgehenden 13. Jahrhunderts nachweisen (1283 schlossen sich die Krämer in Freiberg zusammen, gefolgt von den Schuhmachern 1353 und der Oschatzer Tuchererinnung 1391). Im metallverarbeitenden Handwerk vollzieht sich der Zusammenschluß nach 1400.
Neben der ordnenden Rolle der Innung ist sie aber schon im ausgehenden Mittelalter auch ein Ausdruck einer gewissen Erstarrung des Handwerks. Um sich in der Innung keine unnötige Konkurrenz zu schaffen, ersannen die "ehrenwerten" Innungsmeister verschiedene Schikanen, um vermeintliche Konkurrenten von der Innung auszuschließen bzw. sie gar nicht erst aufzunehmen. Wirtschaftlich-soziale Norm des Innungsmitglieds war unter den Bedingungen chronischer Knappheit das Nahrungsprinzip, das auf die Sicherung eines auskömmlichen und standesgemäßen Lebensunterhalts des Meisters und seiner Familie abzielte. Nicht maximaler Gewinn und Expansion standen im Mittelpunkt wirtschaftlichen Handelns. Erschienen die konjunkturbedingten örtlichen Erwerbschancen nicht mehr groß genug und damit der Nahrungsspielraum nicht mehr als ausreichend, so erschwerte die Innung den Zugang und drängte wegen "Über(be)setzung" auf einen "Numerus clausus" (Innungsschließung) oder gar auf eine allmähliche Reduzierung der Meister. Eine weitere Barriere war z. B. auch die sogenannte ßettsetzung, durch die die Aufnahme eines Ehepaares in die Innung behindert werden sollte.[5]
Dieser eigenartige Brauch, bei dem die Jungfernschaft der Braut untersucht wurde, ist in einer Appellationsschrift aus dem Jahre 1617 beschrieben. Der Geltungsbereich solcher Bräuche war auf den Wirkungsbereich der Innung festgeschrieben. So gehörten 1760 die beiden Chemnitzer Klempnermeister der erzgebirgischen Kreislade in Freiberg i. Sachsen an, die insgesamt 24 Meister aus 14 Orten vereinigte. Die Einflußsphäre der am 28. April 1652 gegründeten Leipziger Klipperer- und Laternenmacherinnung reichte im Westen bis nach Thüringen (Eisenach), im Norden bis auf die linke Eibseite (Wittenberg) und im Süden Sachsens bis zum Erzgebirge.
Im Unterschied zu modernen Fachverbänden besaß die Innung umfassende gemeinschaftsbildende Zielsetzungen, die verschiedenartigsten Lebensbedürfnissen dienten. Die Innung war mehr als nur Gewerbeverband zur Wahrung und Regulierung der wirtschaftlichen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder.[6]
Der Gewerbeverbund war organisatorisch auch erweitert durch die Bruderschaft und die Innungsstube. Die Bruderschaft sorgte für die Präsenz der Gemeinschaft im kirchlich- liturgischen Raum, sicherte vor allem ein würdiges Begräbnis und die Fürbitte in Totenmessen (z. B. bei Jahrestagen wie Allerheiligen). Gleichzeitig hatte sie auch sozialkaritative Funktionen bei krankheits- und altersbedingter Arbeitsunfähigkeit, indem aus der Innungskasse (Büchse) Darlehen oder Zuwendungen gewährt wurden. Dies findet nach der Herausbildung von Handwerksverbänden im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts seine Fortsetzung in der Einrichtung von sogenannten Sterbekassen. Die Innungsstube war unter anderem der Ort festlicher und ritueller Mahlzeiten mit Umtrunk, wie beispielsweise beim "Freisprechen von Lehrlingen".
Als Gewerbeverband besaß die Innung auch das Recht zum Innungszwang, der das Recht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes und den Zugang mit Produkten zum Markt an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Innung band. So untersagte beispielsweise das Bannmeilenrecht die Ausübung eines bestimmten Gewerbes im Umkreis von einer oder mehrerer Meilen außerhalb der Stadt. Nichtzünftige Gewerbetreibende wurden als "Bön-hasen" - Leute, die heimlich auf dem Dachboden (bo[de]ne) arbeiteten -, "Pfuscher", "Stümper" oder "Störer" verfolgt. In Ratsakten finden sich immer wieder Klageschriften gegen Handwerker, die gegen die in der Innungsordnung getroffenen Festlegungen verstoßen hatten.[7] Innungsordnungen und städtische Satzungen regelten den Innungseintritt, die berufliche Ausbildung, die Arbeitszeit, das Arbeitsverhältnis der Gesellen und Lehrlinge, deren Zahl sowie die Anzahl der Werkstätten und technischen Produktionsmittel nach eher kleinbetrieblichen Maßstäben.
Immer wieder gab es auch zwischen den einzelnen Innungen Streitigkeiten wegen der Abgrenzung ihrer Betätigungsfelder. So beschwerte sich z. B. die Klipperer- und Laternenmacherinnung beim Leipziger Rat über den Tabakhändler Johann Gottlieb Rümpler wegen der "Verfertigung bleierner Schnupftabakdosen".[8] Gegen den Mißbrauch ihrer Monopolstellung und kartellartigen Absprachen schritten die Stadtobrigkeiten mit Preistaxen und Marktverordnungen ein. Andererseits erhielten die Innungen vielfach Befugnis zur Qualitätsprüfung (Warenschau) oder wurden an ihr beteiligt.
Wo die Innungen maßgebliches Gliederungsprinzip der Stadtverfassung waren, bildeten sie Einheiten für den Wachdienst, die Brandbekämpfung und den Kriegsdienst. Seit dem 14. Jahrhundert erstritten sie eine Beteiligung an der Stadtverwaltung in Form von Innungsverfassungen. Diese Ordnungen (Briefe, Rollen, Schrägen) und städtische Normen, regelten die Verfassung der Innungen, die interne Disziplin und gewerbliche Fragen. Wieweit die Innungen ihre Angelegenheiten autonom gestalten und eine interne Gerichtsbarkeit ausüben konnten, hing von ihrer Position gegenüber dem Rat oder dem feudalen Stadtherren ab.[9] Auch in Sachsen kam es im späten Mittelalter zu Zunftkämpfen, allerdings nicht in der Schärfe wie in den Stadtgemeinden Süd-, West- und Norddeutschland. Dies ist vor allem dem Umstände zu danken, daß der vermittelnde Einfluß der Landesherrschaft stets stärker biieb als in anderen Regionen. Vielfach erreichten die Zünfte in den sächsischen Städten, daß eine beschränkte Anzahl von Ratsmitgliedern aus ihren Reihen entnommen werden mußte; der fortschreitenden Erstarrung, Vetternwirtschaft und eigennützigen Verwaltung, die daraus folgten, haben die Zunftbewegungen jedoch nicht Einhalt gebieten können.[10]
In der Neuzeit gerieten die Innungen wegen ihrer übersteigerten Ehrbegriffe, ihrer anmaßenden Unehrlichkeitssprechung anderer und ihrer Selbstjustiz sowie wegen ihrer schikanösen Zulassungsbeschränkungen, den teuren und nutzlosen Meisterstücken, aber auch wegen schlechter Ausbildungsverhältnisse, ihrer Monopolstellung und starrer Produktionsformen unter die Kritik von Aufklärung und Liberalismus. Gegen diese Mißstände richtete sich insbesondere die Reichshandwerksordnung von 1731. Mit ihr reagierte der Staat auf die wachsende Autonomie der Zünfte und den damit verbundenen Machtzuwachs. Wie ein "Staat im Staate" beherrschten zu diesem Zeitpunkt die Korporationen des Handwerks weite Bereiche der Gewerbepolitik und entzogen sie damit dem staatlichen Zugriff. Eine Änderung dieser Situation herbeizuführen, erwies sich angesichts der höchst unterschiedlichen Rechtsverhältnisse und Interessen in den einzelnen deutschen Territorien als problematisch. Im Unterschied zu Sachsen wurden in Preußen zwar ergänzend eine Handwerksordnung für Ostpreußen (1733) und General-Innungsprivilegien in der Kur-und Neumark (1734/35) erlassen. Diese tasteten jedoch die gewerblichen Rechte der Korporationen im Kern nicht an. Zugleich versuchten die Verwaltungsbehörden, die Macht der Zünfte von außen zu durchbrechen, indem sie den Wettbewerb unter den Meistern anregten. Fortab wurden Anträge auf Neuzulassung von Zünften vielfach abgelehnt. Außerdem hoben die Behörden das Recht der Korporationen auf, die Anzahl der Gesellen zu begrenzen und ließen vermehrt " Freimeister " zu. Gegen eine Abfindung (Patent) an die Zunft konnten so Handwerksmeister ihr Gewerbe frei betreiben, ohne dieser anzugehören.
Im Gegenzug reagierten die Zünfte auf den äußeren Auflösungsdruck mit einer verschärften Abschottungspolitik. Sie fand ihren negativen Ausdruck in einer fatalen Übersteigerung und im ungehemmten Mißbrauch lang gewachsener Zunfttraditionen - vor allem in der Handhabung der Meisterexamen. Da das Prüfungsrecht ausschließlich in den Händen der Zunftmeister lag, konnten sie die Eintrittsbarrieren der jeweiligen Situation entsprechend festlegen. Je mehr der Staat versuchte, durch die Zulassung weiterer "Freimeister" den Wettbewerb zu verstärken und die Zünfte aufzubrechen, desto höher setzten die Zunftmeister die Prüfungsanforderungen. Darüber hinaus verbanden die anerkannten Meister das Examen mit nahezu unerträglichen Schikanen: Oft wurden unverhältnismäßig aufwendige und damit kostspielige Meisterstücke verlangt, die nach ihrer Fertigstellung mit häufig ungerechtfertigter Kritik abgelehnt wurden. Ausufernde, kaum noch zu finanzierende Freisprechungsfeiern , bei denen die künftigen Meister ihre Zunftgenossen freihalten mußten, oder eine ungebührliche Erhöhung des Lehrgeldes für den Eintritt in das Handwerk bildeten den traurigen Höhepunkt dieser Entwicklung. In Verbindung mit der häufig ungerechtfertigten Verfolgung sogenannter "Bön-hasen" und einer Nachwuchspolitik, die die Zünfte allmählich zur "Versorgungsanstalt für Meisterkinder" werden ließ, bewahrten sie sich zunächst ihre Exklusivität.
Die Neuregelungen der Gewerbefreiheit versuchten die Handwerker im Zusammenwirken mit den jeweiligen ihnen eng verbundenen Magistraten auf dem Wege der Verwaltungspraxis direkt außer Kraft zu setzen. Die Kommunalbehörden hielten häufig unbeirrt an den alten Grundsätzen fest, erkannten die neuen "Patentmeister" nicht an und schlössen sie nach wie vor vom Gewerbebetrieb aus. Dies war ein nicht zu unterschätzender Erfolg der Zünfte; insbesondere wenn man bedenkt, daß es dem lokalen Handwerk damit nicht nur gelungen war, die städtischen Behörden gleichsam zu "Anwälten der Zünfte" zu machen, sondern sich zugleich weiteren Einfluß auf die Regierungspolitik zu erschließen. Schlesien, aber auch Sachsen entwickelten sich zu den Zentren des handwerklichen Protests.[11]
Für das zahlenmäßig sehr große städtische Handwerk brachte der einsetzende Siegeszug der Industriellen Revolution jedoch eine erhöhte soziale Unsicherheit. Obwohl die Zünfte in den Städten bis 1861 fortbestanden, vermochten sie den zunehmenden Einfluß von Verlegern[12] und Manufakturbesitzern auf das Handwerk nicht mehr aufzuhalten. Nur wenige Gewerke, wie beispielsweise im Baugewerbe, profitierten zeitweilig vom ökonomischen Aufschwung. War schon die wirtschaftliche Lage der Handwerksmeister in der Regel kompliziert, so führten die meisten Gesellen bereits ein Dasein wie viele der ansässigen Lohnarbeiter. Nur wenigen Gesellen gelang der Aufstieg zum Meister, aber selbst dann wechselten sie oft vom Gesellen-zum Meisterelend.[13]
Und so ist es nur verständlich, daß die Handwerker auf dem 1848 in Frankfurt a.M. tagenden Handwerkerparlament vergangenheitsbezogene Vorstellungen äußerten. Nicht zuletzt wegen dieser repräsentativen Kundgebung der aus dem ganzen Reich angereisten Handwerker beschloß die zur selben Zeit tagende Nationalversammlung, sich der Ausarbeitung einer Reichsgewerbeordnung zuzuwenden. Eine praktische Änderung des Gewerberechts wurde aber erst durch die Gesetzesinitiativen einzelner Landesregierungen eingeleitet, die sich durch eine erhebliche Einschränkung der Gewerbefreiheit auszeichneten. Am bedeutendsten war dabei die unter Mitwirkung der Meister und Gesellen entstandene preußische Notverordnung vom 9. Februar 1849, durch die für die siebzig maßgeblichsten handwerklichen Gewerbezweige der Innungszwang und der Befähigungsnachweis wieder eingeführt wurde.[14]
Fragt man nach den Ursachen dieser restaurativen Entwicklung, so läßt sich dies vor allem unter Berücksichtigung der durch das Revolutionsjahr 1848 hervorgerufenen Situation erklären. Wollten die aristokratischen Landesherren die politischen Unruhen der Jahre 1848/49 ohne einen wesentlichen Machtverlust für sich entscheiden, so konnten sie dies durch die weitgehende Erfüllung der ständischen Forderungen der Handwerker zumindest teilweise befördern. Um so konsequenter konnten sie schließlich gegen jene Kräfte in der Gesellschaft vorgehen, die im Prinzip der Gewerbefreiheit nicht nur ein wirtschaftspolitisches Prinzip sahen, sondern die Freiheit des Einzelnen auch in den politischen Raum übertragen wollten. In Sachsen schuf die Adelsregierung unter König Johann im Interesse der Erhaltung ihrer Macht Anfang der fünfziger Jahre des 19. Jahrhunderts freiere Spielräume für die industrielle Entwicklung. Die Konzessionen für die Gründung von Fabriken und Aktiengesellschaften wurden großzügiger erteilt und damit der Einfluß der Zünfte zurückgedrängt. 1861 erließ Sachsen als erster der Mittelstaaten die Gewerbefreiheit. Ein Jahr später folgten Baden und Württemberg sowie 1868 Bayern. Der Norddeutsche Bund erließ 1868 ein Notgewerbegesetz, das der 1869 in Kraft tretenden Gewerbeordnung zugrunde gelegt wurde, die später auch die süddeutschen Staaten übernahmen. Mit dieser Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wurde für den norddeutschen Bund und seit 1871 für das gesamte Deutsche Reich die Gewerbefreiheit eingeführt und damit erneut alle Zwangs- und Bannrechte aufgehoben. Sie ermöglichte im Prinzip eine allgemeine freie gewerbliche Niederlassung.[15]
Eine heftige Gegenreaktion auf die Einführung der Gewerbefreiheit blieb diesmal aus, obwohl sich noch während der Beratungen über den Antrag, der schließlich zum Notgewerbegesetz von 1868 führte, Handwerksmeister vom 16. bis 18. April in Dresden und vom 14. bis 16. September 1868 in Hannover versammelten, um gegen die Neuregelungen zu protestieren. Die Innungen wurden durch die Gewerbeordnung von 1869 zwar ihres obrigkeitlichen Charakters entkleidet, aber nicht völlig abgeschafft. Vielmehr sollten sie nun den organisatorischen Zusammenhalt der Handwerker ermöglichen. Die Innungen waren Körperschaften des bürgerlichen Rechts bei gleichzeitigem Fortbestehen ihrer Beaufsichtigung durch die Gemeinden und Verwaltungsbehörden.
Eine Folge des Gesetzes von 1869 war der Rückgang der Innungsmitgliederzahl und die Entstehung einer "neuen Handwerkerbewegung". Dabei ist eine weitgehende Zurückhaltung von mittleren und kleinen Handwerksbetrieben zu beobachten. So berichtete ein zeitgenössischer Autor: "Es muß nämlich jedem halbwegs kundigen Beobachter sehr bald klar werden, daß das kleine und großentheils auch mittlere Handwerk sich bei diesem ganzen Bundeswesen wenig oder gar nicht beteiligt."[16] Dieses Verhalten resultiert aus der auch innerhalb des Innungsverbandes fortschreitenden Trennung und wirtschaftlichen Unterordnung kleinerer Betriebe unter die zunehmende Wirtschafts- und Organisationsmacht größerer Handwerksbetriebe. Aber auch in dieser neuen Bewegung behielt der zünftlerisch orientierte Flügel die Oberhand. Diese Kräfte waren es auch, die neue Initiativen zur Abschaffung der Gewerbefreiheit starteten.
So versammelten sich vom 25. bis 28. September 1872 in Dresden Vertreter von 700 Innungen aus 145 deutschen Städten. Sie berieten über die Bildung eines Verbandes, der die Interessen gegenüber der Regierung und dem Reichstag vertreten und auf eine Änderung der Gewerbeordnung hinwirken sollte. Schon ein Jahr später konstituierte sich am 23. Oktober 1873 in Leipzig der "Verein selbständiger Handwerker und Fabrikanten".
Die Interessenverbände der Handwerksmeister gingen ihrerseits zu einer ideologischen Offensive über: Sie beschworen die unwandelbare Natur des Menschen und leiteten davon eine unwandelbare Natürlichkeit von gesellschaftlichen Denkstilen und Institutionen ab, ohne dabei die eingetretenen historischen Veränderungen in Rechnung zu stellen. Unterstützt wurde diese auf die Belebung des handwerklichen Ethos abzielende Argumentation durch den Umstand, daß die Industrie zu jener Zeit noch nicht in der Lage war, der traditionellen Lehrlingsausbildung des Handwerks eine moderne Alternative entgegenzustellen. Aufgrund dieser Argumentation kam erneut Bewegung in die Neuorganisation des Handwerks. Obwohl das Innungsgesetz vom 18. Juli 1881 den Wünschen und Erwartungen der organisierten Handwerksmeister nur in geringem Umfang entsprach, leitete es doch eine Differenzierung des bis dahin ausschließlich wirtschaftsliberalen Gewerberechts ein. Die Gesetzesnovelle eröffnete einen Spielraum für eine korporative Neugestaltung des Handwerkerrechts, der ab 1881, aber vor allem nach der Handwerkergesetzgebung von 1897, in größerem Umfang genutzt wurde.
In der Gesetzesnovelle wurden den Innungen eine Reihe von öffentlichen Rechten und Pflichten übertragen, so daß sie ihren öffentlich-rechtlichen Charakter zurückerhielten.[17] Zu den obligatorischen Aufgaben der Innungen gehörte nun:
- - die Pflege des Gemeingeistes,
- - die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern,
- - die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen,
- - die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und der Nachweis von Gesellenarbeit
- - die Regelung des Lehrlingswesens, die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge und
- - die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen hinsichtlich des Lehrverhältnisses.
Neben diesen Aufgaben, für die bis dahin größtenteils Gemeindebehörden zuständig waren, erhielten die Innungen weitere Befugnisse zuerkannt:
- - Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu leiten,
- - Einrichtungen zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen zu schaffen,
- - Gesellen- und Meisterprüfungen abzunehmen und Zeugnisse auszustellen,
- - zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten und
- - zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen und Lehrlinge in Krank-heits- und Todesfällen, bei Arbeitsunfähigkeitoder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einzurichten.
Darüber hinaus war auch die Bildung von Innungsverbänden, deren Bezirke sich auf mehrere Bundesstaaten erstrecken konnte, zum Zwecke der "gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerblichen Interessen der betheiligten Innungen gestattet"[18]. Eine Genehmigung des Verbandsstatuts erfolgte durch den Reichskanzler. Auch diesen Verbänden wurden hoheitliche Aufgaben, vor allem die Erstellung von Gutachten über gewerbliche Fragen übertragen. Damit war ein gesetzlicher Rahmen für die in den nachfolgenden Jahren verstärkte Gründung von Innungsverbänden gegeben.
Quellen und Anmerkungen
[Bearbeiten]- ↑ Vgl. u- a. Mone, F. J.: Zunftorganisation vom 13. bis 16. Jahrhundert in der Schweiz, Baden, Elsaß, Bayern und Hessen. In: Zeitschrift der Geschichte des Oberrheins, Bd. 15, Karlsruhe 1863, S. 1; Hartmann, L. M.: ZurGe schichte, Bd. 2; Berlin der Zünfte im frühen Mittelalter. In: Zeitschrift für Social- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 3, Weimar 1895, S. 120f.; Engel, E. / Töpfer, B. u.a.: Deutsche 1986, S. 243ff.
- ↑ Ermisch, Die Anfänge des sächsischen Städtewesens, a.a.O., S. 155
- ↑ Vgl. Wörterbuch der Geschichte, Berlin 1983, S. 396f.
- ↑ Vgl. ebd., S. 12121
- ↑ Vgl. Böhmert, V: Zur Geschichte des Zunftwesen. Leipzig1862
- ↑ Vgl. Blaschke, K.: Geschichte Sachsens im Mittelalter,a.a.O., S. 232ff.
- ↑ Vgl. Bertelsmann Lexikon Geschichte, Gütersloh 1991, S. 828ff.
- ↑ Vgl. Stadtarchiv Leipzig, II. Sektion, Klempnerinnung beschwert sich beim Rat 1740
- ↑ Vgl. Czok, K. (Hrsg.): Geschichte Sachsens, a.a.O., S. 226ff
- ↑ Vgl. Ermisch, H.: Die Anfänge des sächsischen Städtewesens, a.a.O., S.166ff.
- ↑ Vgl. u. a. Georges, D.: 1810/11-1933: Handwerk und Interessenpolitik. Von der Zunft zur modernen Verbandsorganisation, Frankfurt a.M.-Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 1993, S. 39ff. und John, R: Handwerk im Spannungsfeld zwischen Zunftordnung und Gewerbefreiheit.In: WSI - Studie zur Wirtschafts- und Sozialforschung, Köln 1987, Nr. 62, S. 170ff.
- ↑ Verleger - in der Bedeutung von Kaufmann, der zwischen dem Erzeuger (Handwerksmeister) und dem Verbraucher steht.
- ↑ Vgl. Zwar, H.: Zur Konstituierung des Proletariats als Klasse, Berlin 1978, S. 65
- ↑ Vgl. John, R: Handwerk im Spannungsfeld zwischen Zunftordnung und Gewerbefreiheit, a.a.O., S 277
- ↑ Vgl. ebd., S. 284
- ↑ Huber, A. von: Soziale Fragen. VI. Handwerkerbund und Handwerkernoth, Nordhausen 1867, S. 13
- ↑ Vgl. Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbe ordnung. Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1881. In: Reichsgesetzblatt 1881, Berlin O.J., § 97, 97a, 100, 104, S. 233ff.
- ↑ Ebd., S. 236