Sachenrecht/ Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

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Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Die Vorschriften §§ 987-1003 des sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) wollen einen herausgabepflichtigen Besitzer schützen, der eine Sache abnutzt, beschädigt oder zerstört in dem Glauben, er habe Eigentum an der Sache bzw. im Glauben daran, er sei rechtmäßiger Besitzer. Ferner kann es sein, dass ein Besitzer, der denkt, er sei Eigentümer, Verwendungen auf die Sache macht. Das EBV regelt, unter welchen Voraussetzungen er hierfür Ersatz verlangen kann. Das EBV ist gegenüber den allgemeinen Vorschriften vorrangig und entfaltet diesen gegenüber eine sogenannte S p e r r w i r k u n g. Diese kommt in § 993 I Hs.2 (für Schadenersatz und Nutzungen) bzw. § 996 (für Verwendungsersatz) zum Ausdruck.

Im EBV sind zwei Fälle zu unterscheiden. Im ersten hält sich ein herausgabepflichtiger Besitzer irrtümlich für den Eigentümer (Fall des unrechtmäßigen Eigenbesitzes). Im zweiten glaubt der unrechtmäßige Besitzer an ein nicht bestehendes Recht zum Besitz (Fall des unrechtmäßigen Fremdbesitzes).

Ansprüche auf Schadenersatz[Bearbeiten]

Ansprüche gegen den unrechtmäßigen Eigenbesitzer[Bearbeiten]

Der Grund der Privilegierung des sich als Eigentümer wähnenden Besitzers liegt darin, dass er gleichsam seine eigene Sache verschlechtert ("quia quasi rem suam neglexit") Für Schadensersatz wegen verschuldeten Untergangs oder Verschlechterung der Sache haftet daher nur der verklagte Besitzer und der Besitzer, der bei Besitzerwerb bösgläubig war.

Voraussetzungen des § 989 (verklagter Besitzer)[Bearbeiten]

  1. Vindikationslage (Eigentümer hat Anspruch aus § 985; d.h. Besitzer hat kein Recht zum Besitz)
  2. Anspruch muss rechtshängig geworden sein
  3. die herauszugebende Sache muss aufgrund von Verschulden verschlechtert, zerstört, etc. werden

Voraussetzungen des § 990 i.V.m. § 989 (bösgläubiger Besitzer)[Bearbeiten]

  1. Vindikationslage;
  2. Besitzer darf bezüglich seines Besitzrechts bei Erwerb des Besitzes nicht gutgläubig gewesen sein (990 I 1);
  3. war er gutgläubig, schadet später nur noch positive Kenntnis des mangelnden Rechts zum Besitz (990 I 2);
  4. die herauszugebende Sache muss aufgrund von Verschulden verschlechtert, zerstört, etc. werden

Beispielsfälle zum Schadensersatz im EBV[Bearbeiten]

Beispiel[Bearbeiten]

Der geisteskranke A verkauft B ein Auto. B weiß von der Geisteskrankheit des A leicht fahrlässig nichts und verursacht durch eine Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall, bei dem das Auto einen erheblichen Schaden erleidet. Der Betreuer des A fordert Herausgabe des Autos sowie die Reparaturkosten.

  • A gegen B auf Herausgabe des Autos aus § 985:
    • B ist Besitzer.
    • A war ursprünglich Eigentümer, er hat sein Eigentum auch nicht nach § 929 verloren, denn die Einigung, dass das Eigentum auf B übergehen soll, war gemäß §§ 104,105 nichtig.
    • B hat kein Recht zum Besitz, denn das Kausalgeschäft (Kaufvertrag) ist ebenfalls nichtig.

A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 985

  • A gegen B auf Schadensersatz gem. 990 I, 989
    • Eine Vindikationslage liegt vor (+),s.o.
    • B müsste bei Erwerb bösgläubig gewesen sein. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn bei Besitzerwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Hier: nur leicht fahrlässig, also (-)
  • A gegen B auf Schadenersatz aus § 990 I, 989 (-)
  • A gegen B auf Schadensersatz aus § 823
    • Wegen der Sperrwirkung des EBV gem. § 993 I Hs.2 sind deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Beispiel[Bearbeiten]

Abwandlung: B fährt das Auto aus Ärger willentlich an eine Hauswand.

  • A gegen B auf Herausgabe des Autos aus § 985 (+) s.o.
  • A gegen B auf Schadensersatz aus § 990 I, 989
    • Vindikationslage (+),s.o.
    • B müsste bei Erwerb bösgläubig gewesen sein. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn bei Besitzerwerb grobe Fahrlässigkeit. Hier: nur leicht fahrlässig, also (-)
    • A gegen B auf Schadenersatz aus § 990 I, 989 (-)
  • Hier Fremdbesitzerexzeß. Nach der Rechtsprechung Durchbrechung des § 993 I 2.HS BGB mit der Folge, daß der B nach §§ 823 I, 826 BGB haftet.
Beispiel[Bearbeiten]

Zweite Abwandlung: B, der aus Unachtsamkeit das Auto beschädigt, kannte die Geisteskrankheit im Zeitpunkt der Übereignung des Autos.

  • A gegen B auf Herausgabe des Autos aus § 985 (+) s.o.
  • A gegen B auf Schadensersatz aus §§ 990 I, 989
    • Vindikationslage (+),s.o.
    • B müsste bei Erwerb bösgläubig gewesen sein.
    • B kannte sein mangelndes Besitzrecht, also (+) § 990 I 1
    • Sache müsste infolge von Verschulden verschlechtert worden sein.
    • § 276 I 1 : hier Fahrlässigkeit, also verschulden (+)
    • A gegen B auf Schadenersatz aus §§ 990 I, 989 (+)
  • § 823 ist wegen der Sperrwirkung des EBV nicht mehr zu prüfen !!! § 823 I wird durch §§ 990 I, 989 ersetzt.

MERKE: Bei leicht fahrlässigem Besitzerwerb tritt keine Haftung ein. Bei grob fahrlässigem Besitzerwerb tritt Haftung nur bei Verschulden ein.


Die Haftung des Deliktsbesitzers nach 992,823 ff.[Bearbeiten]

Wer den Besitz durch eine strafbare Handlung oder schuldhaft verbotene Eigenmacht erlangt hat, kommt nicht in den Genuss einer Privilegierung, sondern haftet nach Deliktsrecht. Es gibt folglich keine Sperrwirkung des EBV ! § 992 erfordert entgegen dem Wortlaut des Gesetzes schuldhaft verbotene Eigenmacht. Die Schadenersatzpflicht umfasst die Herausgabe des Besitzes, Ersatz der Nutzungen (sog. Vorenthaltungsschaden). Ferner besteht eine Haftung für den zufälligen Untergang bzw. Verschlechterung der Sache (§ 848).

Daneben kann noch die Haftung aus § 990 treten, da auch hier dem Eigentümer die längere Verjährungsfrist zugute kommen soll. Fälle: „Rauda / Zenthöfer: 25 Fälle zum Sachenrecht“, Verlag H.P. Richter.

Haftung des Besitzers nach §§ 990 II, 286 ff.[Bearbeiten]

Nur der bösgläubige Besitzer soll wegen Verzugs haften. Liegen die Voraussetzungen des Verzuges vor, so ist der bösgläubige Besitzer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Herausgabe der Sache verzögert wurde. Dies ist im wesentlichen der Vorenthaltungsschaden (Ersatz der Nutzungen, die der Eigentümer hätte ziehen können, hätte er die Sache besessen). Ferner trägt der sich im Verzug befindende bösgläubige Besitzer das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache.

Sperrwirkung des EBV gegenüber sonstigen Ansprüchen[Bearbeiten]

bei Verwertung der Sache

bei Verbrauch der Sache

§ 816 I 1 bleibt im EBV anwendbar. Grund: Ein gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer, der sich den Wert der Sache zugeeignet hat, ist nicht schützenswert. Hätte er die Sache noch unbeschädigt im Besitz, müsste er schließlich diese gem. § 985 herausgeben. So hat er eben den Wert zu ersetzen. Aufgrund der gleichen Argumente wie bei der Verwertung der Sache wird dem Eigentümer eine Eingriffskondiktion gegen den Besitzer zugebilligt.

Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen[Bearbeiten]

Im Bereich der Nutzungen wird der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer dadurch privilegiert, dass er keine Nutzungen herausgeben muss, die sich im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts halten. Der bösgläubige Besitzer (§§ 990 I, 987 I) und der Prozessbesitzer (§ 987 I). Allerdings wird die Sperrwirkung des EBV im Bereich der Nutzungen gem. § 993 I Hs.2 gegenüber dem Bereicherungsrecht durchbrochen (siehe unten) !

Nutzungsherausgabeanspruch der § 987 und §§ 990,987[Bearbeiten]

Voraussetzungen:

  1. Vindikationslage
  2. unrechtmäßiger Besitzer muss Nutzungen gezogen haben
    1. nach Rechtshängigkeit (§987) oder
    2. bei Erwerb des Besitzes bösgläubig gewesen sein bzw. später positive Kenntnis erlangt haben (§§ 990,987)

Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 987 I) und die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen (§ 987 II). Nur die noch vorhandenen Sachfrüchte müssen herausgegeben werden. Ist eine Herausgabe wegen Verbrauchs nicht möglich, trifft den Besitzer eine Wertersatzpflicht.

Nutzungsherausgabeansprüche aus § 990 II, 286 und §§ 992, 823[Bearbeiten]

Der Eigentümer hat gegen den unredlichen Besitzer einen Anspruch auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens (s.o.), der auch die Nutzungen umfasst, die der Besitzer hätte ziehen müssen, egal ob er sie gezogen hat oder nicht.

Nutzungsherausgabeanspruch aus § 988[Bearbeiten]

Hat der gutgläubige Besitzer den Besitz an der Sache unentgeltlich erlangt, so wird die Privilegierung des EBV durchbrochen. Bei unentgeltlicher Besitzerlangung vom Eigentümer oder von einem Dritten gewährt das EBV dem redlichen Besitzer keinen Schutz. Er ist verpflichtet, das unentgeltlich Erlangte nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung.

Voraussetzungen[Bearbeiten]

  1. Vindikationslage
  2. Besitzer gutgläubig und unverklagt
  3. Besitz wurde unentgeltlich erlangt

Hat der Besitzer den Besitz durch ein unentgeltliches Kausalverhältnis erlangt (Schenkung oder Leihe), so kann es zu einer Haftung nach § 988 nur kommen, wenn die das Kausalverhältnis unwirksam ist oder wenn die Abrede der Unentgeltlichkeit unwirksam ist. Ansonsten bestünde ein Recht zum Besitz, und es gäbe keine Vindikationslage, die § 988 voraussetzt !

Verhältnis der §§ 987 ff. zum Bereicherungsrecht[Bearbeiten]

Ist der Grund für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis eine fehlgeschlagene Leistung (Kausalverhältnis und Verfügung sind nichtig), müsste der Besitzer dem Eigentümer die erworbene Sache zwar herausgeben, dürfte aber wegen des EBV gezogene Nutzungen behalten. Er ist somit besser gestellt als ein Erwerber, der Eigentum erworben hat, denn dann liegt kein EBV vor (keine Vindikationslage) und der Erwerber muss – trotz Gutgläubigkeit- die Sache samt Nutzungen nach §§ 812 I 1 Alt.1, 818 I herausgeben. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

Beispielfall: Der geisteskranke A veräußert sein Auto an den gutgläubigen G. G vermietet das Auto an X. Der Betreuer B des A wendet sich an den G und verlangt Auto und Mietzins heraus.

        A
 geschäftsunfähig,
    § 104 Nr. 2
         |       \
         |        \
         |         \
Betreuer |          \  §§ 433 I, 929 S. 1
         |           \
         |            \
         |             \    § 535 I
         B ----------> G -------------> X
               |
               |
           Ansprüche?


Anspruch auf Herausgabe des Wagens:

  • § 985 liegt vor
  • § 812 I 1 Alt.1

Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen

  • Anspruch aus §§ 990,987 scheitert am guten Glauben des G.
  • Anspruch aus §§ 992, 823 I scheitert an der verbotenen Eigenmacht, denn G hat den Wagen freiwillig dem X überlassen.
  • Anspruch aus § 988 scheitert an der Entgeltlichkeit des Besitzerwerbs durch G.
  • Anspruch aus §§ 812 I 1 Alt.1, 818 I wird in § 993 I Hs.2 vom EBV gesperrt.

Wäre nur der Kaufvertrag, nicht aber die Übereignung nichtig, hätte A einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens und des Mietzinses aus §§ 812 I 1 Alt.1, 818 I. Um diesen Wertungswiderspruch auszugleichen, hat das Reichsgericht (später auch der BGH) den rechtsgrundlosen Erwerb dem unentgeltlichen gleichgestellt und § 988 analog angewandt, weil der unentgeltliche Besitzer und der rechtsgrundlose Besitzer beide keine Gegenleistung schulden (der rechtsgrundlose entgeltliche Besitzer kann seine Gegenleistung kondizieren).

Sinnvoller ist jedoch, zwischen §§ 987 ff. und §§ 812 ff. Anspruchskonkurrenz anzunehmen, d.h. die Sperrwirkung des EBV im Bereich der Nutzungen gegenüber dem Bereicherungsrecht nicht eingreifen zu lassen. Dies wird deutlich, wenn man die Fälle betrachtet, in denen der Besitzer die Sache durch Leistung eines Dritten erlangt hat.

Beispiel:

A verleiht sein Auto an B. Dieser übereignet es an C, der aber während der Übereignung unerkannt geisteskrank ist. C vermietet das Auto an D. A verlangt von C Auto und Nutzungen heraus.

   § 598      § 929      § 535
A -------> B -------> C -------> D


Der Anspruch des A gegen C auf Rückgabe des Autos ergibt sich aus § 985. Ein Anspruch des A gegen C aus § 988 analog wäre jedoch unbillig, das C bei A nicht den bezahlten Kaufpreis kondizieren kann, denn der Kaufvertrag besteht zwischen B und C. Folglich ist der Gedanke des BGH nicht sinnvoll, da der rechtsgrundlose Besitzer in Gegensatz zum unentgeltlichen Besitzer eine Gegenleistung schuldet.

Vielmehr muss man dem A einen direkten Kondiktionsanspruch auf die Nutzungen aus §§ 812 I 1 Alt.1, 818 I zubilligen.

Das Ergebnis beider Wege (BGH und Lehre) führt zum gleichen Ergebnis und unterscheidet sich nur in der Dogmatik.

DESHALB: Keine Sperrwirkung des EBV gegenüber dem Bereicherungsrecht im Bereich der Nutzungen, sofern der Erwerb unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgte.

Anspruch auf Herausgabe der Übermaßfrüchte § 993 I Hs.1[Bearbeiten]

Hat der unrechtmäßige Besitzer Früchte gezogen, die nach den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (sogenannte Übermaßfrüchte), so hat er diese immer herauszugeben (§§ 987,990,988 oder aus § 993 I Hs.1; § 993 I Hs.1 gilt nicht für die übermäßigen Gebrauchsvorteile).

Nutzungsherausgabe bei mehrstufigem Besitz[Bearbeiten]

Leitet der unmittelbare Besitzer sein Recht zum Besitz von einem Dritten ab, und sind sowohl der mittelbare als auch der unmittelbare Besitzer unredlich, kann der Eigentümer jeden der beiden auf Herausgabe der Nutzungen in Anspruch nehmen. Der Eigentümer hat die Wahl, ob er vom mittelbaren Besitzer die mittelbaren Sachfrüchte verlangt oder vom unmittelbaren Besitzer die unmittelbaren Sachfrüchte und die Gebrauchsvorteile beansprucht. Allerdings haftet der unmittelbare Besitzer nur, wenn auch der mittelbare Besitzer haften würde, § 991 I.

Fazit[Bearbeiten]

Das Gesetz privilegiert den gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer im Bereich der Nutzungen nicht, sondern verschärft die Nutzungsherausgabepflicht des bösgläubigen unrechtmäßigen Besitzes gegenüber den allgemeinen Vorschriften.

Ansprüche auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 ff.[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Hat ein unberechtigter Besitzer vermögenswerte Aufwendungen auf die Sache in seinem Besitz gemacht, stellt sich die Frage, ob er vom Eigentümer Ersatz dieser Investitionen verlangen kann. Auch im Bereich des Verwendungsersatzes entfaltet das EBV eine Sperrwirkung gegenüber den allgemeinen Vorschriften. Diese Sperrwirkung wird durch den Gebrauch der Formulierung "nur insoweit" in § 996 deutlich. Gegenüber dem bösgläubigen Besitzer wird der gutgläubige Besitzer im Bereich der Verwendungen dadurch privilegiert, dass ihm Ansprüche zustehen, die der bösgläubige Besitzer nicht erheben kann. Von § 996 wird ein Ersatzanspruch des Eigentümers aus § 951 (Verlust des Eigentums an einer Sache durch Verbindung oder Vermischung) gesperrt, sofern die Sache nicht grundlegend umgestaltet wurde. Ansprüche aus GoA (insbes. §§ 683 S.1, 670 und § 684 S.1,812) gehen als speziellere Regelungen den §§ 994 ff. vor.

Ansprüche aus §§ 994, 996[Bearbeiten]

Bei dem Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer ist zu unterscheiden, ob es sich bei den gemachten Aufwendungen um notwendige (§§ 994 f.) oder nicht notwendige Verwendungen (§ 996) handelt.

Der Verwendungsbegriff ist jedoch in beiden Fällen gleich:

  • Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen
  • strittig ist, ob auch Umgestaltungsaufwendungen, also Aufwendungen für grundlegende Veränderung der Sache zu den Verwendungen zählen, der BGH verneint dies, richtigerweise sind sie aber dazu zu zählen, denn sie unter Ausschluss der §§ 812 ff. vom Verwendungsbegriff auszunehmen, bevorteilt den Eigentümer, sie unter Anwendung der §§ 812 ff. vom Verwendungsbegriff auszunehmen, bevorteilt dagegen den bösgläubigen Besitzer (vgl. § 996, Palandt, § 994 Rn. 4)
  • Luxusverwendungen werden nicht erfasst

notwendige Verwendungen

  • notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder odnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstaab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist, die also der Eigentümer sonst hätte machen müssen
  • Wertsteigerung nicht erforderlich
  • gemäß § 995 I 1 auch Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten
  • gutgläubiger Besitzer: § 994 I
    • Bei Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe nach § 988 kann er Ersatz aller notwendigen Verwendungen verlangen, auch wenn er keine Nutzungen gezogen hat
    • außerhalb von § 988 kann Ersatz notwendiger Verwendungen nur verlangt werden, soweit es sich dabei nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt
  • bösgläubiger Besitzer: § 994 II
    • Anspruch auf Ersatz der Verwendungen nach GoA ( §§ 683 S.1, 670 und 684 S.1, 812)

nützliche Verwendungen, § 996

  • das sind solche Verwendungen, die nicht notwendig sind, und durch welche der Wert der Sache noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt
  • kann nur der gutgläubige Besitzer ersetzt verlangen

Das Wegnahmerecht des Besitzers nach § 997[Bearbeiten]

Es kann vorkommen, dass ein Besitzer eine eigene Sache mit der Sache des Eigentümers, die er herausgeben muss, derart verbindet, dass die Sache wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird. Dann wird der Eigentümer automatisch Eigentümer der Gesamtsache gem. §§ 946, 947 II s.u. Der Besitzer verliert demnach das Eigentum an seiner Sache. § 997 löst dieses Problem, indem dem Besitzer das Recht zugebilligt wird, sein Eigentumsverlust rückgängig zu machen. Der Besitzer hat das Recht, die vormals ihm gehörende Sache abzutrennen und sich anzueignen. Das Wegnahmerecht ist nach § 997 II ausgeschlossen, wenn der Besitzer keinen Verwendungsersatz verlangen könnte, wenn die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder wenn ihm der Eigentümer den Wert ersetzt den der Bestandteil nach der Antrennung für ihn haben würde. Der Besitzer kann also zwischen Wegnahmerecht und Verwendungsersatzanspruch wählen.

Durchsetzung der Ansprüche auf Verwendungsersatz[Bearbeiten]

Der Verwendungsersatz wird klageweise gem. § 1001 durchgesetzt. Voraussetzung der Durchsetzung ist, dass der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendung genehmigt hat.

Macht der Eigentümer gegen den Besitzer den Anspruch aus § 985 geltend, so steht dem Besitzer, der einen Verwendungsersatzanspruch hat, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 zu. Danach ist der Besitzer nur zur Herausgabe Zug um Zug verpflichtet (§ 274). § 1000 gibt kein Recht zum Besitz nach § 986 (str.), da sonst im Falle mehrerer Verwendungen vor der ersten Verwendung noch ein EBV vorläge, bei der zweiten Verwendung aber nicht mehr (wegen fehlender Vindikationslage). Dies ist nicht logisch.

§ 1003 gewährt dem Besitzers unter bestimmten Voraussetzungen ein Befriedigungsrecht (Pfandverkauf, Zwangsvollstreckung).

Haftung und Verwendungen des unrechtmäßigen Fremdbesitzers[Bearbeiten]

  • Auf den rechtmäßigen Fremdbesitzer sind die §§ 987 ff. nicht anwendbar, denn es fehlt an einer Vindikationslage. Etwas anderes kann gelten, wenn das Rechtsverhältnis den Verwendungsersatz nicht abschließend regelt, in diesen Fällen wendet der BGH die §§ 994 ff. ergänzend an (BGH NJW 79, 716; a.A. z.B. Palandt, vor § 994 Rn. 3). Im Fall des sog. Fremdbesitzerexzeß, in dem der rechtmäßige Fremdbesitzer entgegen seiner Befugnisse mit der Sache verfährt, gelten somit in erster Linie nur Vertrags- und Deliktsrecht, mit dem BGH ergänzend auch §§ 994 ff.

Gutgläubiger unrechtmäßiger Fremdbesitzer

  • Kennt der Fremdbesitzer das Fehlen seines Besitzrechts leicht fahrlässig nicht, so ist er nicht schadenersatzpflichtig. Dies gilt jedoch nur für Handlungen, die im Falle des tatsächlichen Bestehens eines Besitzrechtes erlaubt wären (dem unrechtmäßigen Mieter ist es ebenso wie dem rechtmäßigen Mieter untersagt, die Mietsache vorsätzlich zu beschädigen), der unrechtmäßige Fremdbesitzer soll nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen, als im Fall, in dem das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er den Besitz erlangt hat, wirksam wäre. Der gutgläubige Fremdbesitzer haftet daher bei Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts (Fremdbesitzerexzeß) neben EBV auch aus Vertrag und Delikt.
  • Endet das Besitzrechtsverhältnis nachträglich ohne Rückwirkung, so gelten die §§ 994 ff. für alle nach Besitzrechtsende vorgenommenen Verwendungen, im übrigen richten sie sich nach Vertragsrecht, wobei die §§ 994 ff. nach BGH bei Regelungslücken ergänzend anwendbar sind.

Sonderfall des § 991 II

  • Leitet der gutgläubige Fremdbesitzer sein Recht von einem Dritten ab, so haftet er nur im Rahmen, den er für diesen Exzessbereich mit dem Dritten vereinbart hat. Das Ergebnis ist also eine Privilegierung auch für Handlungen im Exzessbereich.