Sachenrecht/ Der Herausgabeanspruch gem. § 1007

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Der Herausgabeanspruch gem. § 1007[Bearbeiten]

§ 1007 gewährt einem ehemaligen Besitzer einen petitorischen Besitzschutzanspruch gegen den späteren Besitzer. Entscheidend ist dabei, wer das bessere Recht zum Besitz innehat. Liegt ein Herausgabeanspruch vor, so kann der, der das bessere Recht zum Besitz hat, Ersatz der Nutzungen und des Schadens analog dem EBV verlangen, § 1007 III 2. Entsprechend kann der, der das schlechtere Besitzrecht hat, Verwendungsersatzansprüche analog EBV erheben.

1007 I[Bearbeiten]

Grundsatz[Bearbeiten]

  1. Gläubiger muss früherer Besitzer sein (unmittelbar oder mittelbar)
  2. Schuldner muss jetziger Besitzer sein
  3. Bösgläubigkeit des späteren Besitzers bei Besitzerwerb (nach § 932 II analog)

Ausnahmen[Bearbeiten]

  1. Gläubiger war bez. des früheren Besitzerwerbs selbst bösgläubig (1007 III 1 1.Alt)
  2. Gläubiger hat den Besitz freiwillig aufgegeben (1007 III 1 2.Alt)
  3. Schuldner hat besseres Recht zum Besitz
  • durch Erlangung des Eigentums (1007 II 1)
  • Recht zum Besitz nach 1007 II 2, 986
  • wenn dem Schuldner die Sache abhandengekommen ist; 1007 II 1

1007 II[Bearbeiten]

  1. Gläubiger muss früherer Besitzer sein (unmittelbar oder mittelbar)
  2. Schuldner muss jetziger Besitzer sein
  3. dem früheren Besitzer ist die Sache abhandengekommen

Ausnahmen s.o. (außer b), da ein freiwilliger Verlust bei abhandenkommen denknotwendig ausscheidet