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Sachenrecht/ Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung

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Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung

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Verbindung

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Verbindung beweglicher Sachen mit unbeweglichen Sachen

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Wenn eine bewegliche Sache so mit einem Grundstück verbunden wird, dass sie zu einem wesentlichen Bestandteil wird, so verliert der Eigentümer der beweglichen Sache sein Eigentum nach § 946. Auf einem Grundstück befindliche Gebäude, die mit dem Grundstück fest verbunden sind, gehören folglich immer dem Eigentümer des Grundstücks.

Verbindung mehrerer beweglicher Sachen (Fahrnis mit Fahrnis)

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Werden mehrere bewegliche Sachen miteinander verbunden, so der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum an den verbundenen Sachen (§ 947 II), sofern eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Eine Sache ist Hauptsache, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt würde (BGH). Ist keine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, werden die beiden Eigentümer der Einzelsachen Miteigentümer der neuen Gesamtsache, § 947 I, wobei sich ihre Eigentumsanteile nach dem Wert der ehemaligen Einzelsachen an der Gesamtsache zur Zeit der Verbindung bemessen.

Vermischung

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Bei der Vermischung kommt es darauf an, ob die vermischten Sachen untrennbar sind bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getrennt werden könnten (§ 948). In einem solchen Fall sind die Grundsätze der Verbindung anwendbar.

Verarbeitung

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Verarbeitung liegt vor, wenn infolge menschlichen Handelns durch Umbildung eine neue Sache hergestellt wird. Liegt eine Verarbeitung vor, so erlangt der Hersteller Eigentum an der Sache, sofern der Wert der Verarbeitung nicht wesentlich geringer ist als der Wert des Stoffes, § 950. Der Wert der Verarbeitung ergibt sich aus der Differenz des Wertes der neuen Sache und des Wertes der Sache vor der Verarbeitung.

Bezüglich der Frage, wer Hersteller ist, unterscheidet man drei Fälle:

  1. Liefert A dem B Stoffe und B verarbeitet sie, so wird der Lieferant A Hersteller der neuen Sache (Schluss aus § 651 I und 647). Es liegt Fall des § 950 vor.
  2. Liefert A dem B Stoff unter Eigentumsvorbehalt und verarbeitet B die Stoffe, so erwirbt B das Eigentum. Fall des § 950.
  3. Liefert A dem B Stoff unter Eigentumsvorbehalt und beide vereinbaren, dass A als Eigentümer auch als Hersteller gem. § 950 gelten soll, so gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:
    1. Wenn man in § 950 eine dispositive Norm sieht, muss man unter Berücksichtigung der Privatautonomie die Vereinbarung über die Herstellereigenschaft zulassen. A erlangt gem. § 950 Eigentum, sofern er es noch nicht hatte. Werden mehrere unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen verbunden, werden deren Lieferanten Miteigentümer gem. §§ 950, 947 I, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist.
    2. Hält man § 950 für ius cogens, lässt man die Abrede über die Herstellereigenschaft nicht zu, da sie bezweckt, das Gesetz zu umgehen. Als Konstruktion bietet sich dann eine antizipierte Übereignung an im Wege des Durchgangserwerbs. D.h. B erwirbt Eigentum gem. § 950, verliert es dann aber wegen der antizipierten Übereignung sofort wieder an A.

Ausgleichsansprüche bei Eigentumsverlust durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung gem. § 946 ff.

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Verliert jemand sein Eigentum nach §§ 946-950, steht ihm ein Ersatzanspruch für diesen Verlust nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu. § 951 ist keine Anspruchsgrundlage, sondern stellt eine Rechtsgrundverweisung auf alle Vorschriften des Bereicherungsrechtes dar. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Eingriffskondiktion. Der Umfang des Anspruch beschränkt sich auf den Wertersatz des Betrages, den der frühere Eigentümer durch den Eigentumsverlust erlitten hat, §§ 951 I 2, 951 I 1.

Werden Teile in ein Gebäude aufgrund werkvertraglicher Vereinbarungen eingebaut, so steht der Vertrag als rechtlicher Grund einem Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 Alt.2 entgegen. Existiert kein Vertrag, so gibt § 951 I nur einen Anspruch auf Wertersatz der Materialien. Die für den Einbau aufgewandte Arbeit ist nicht vom Rechtsfortwirkungsanspruch des § 951 umfasst. Allerdings kann sich ein solcher Anspruch aus § 812 I 1 Alt.2 (Verwendungskondiktion) ergeben.

In jedem Fall kann der Erwerber des Eigentums einem Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 Entreicherung gem. § 818 III entgegensetzen, es ei denn er ist bösgläubig, § 819.

Ausgleichsansprüche bei Leistungsverhältnissen

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Wird eine Sache aufgrund eines Vertrages, etwa eines Werkvertrags eingebaut, so werden die entstehenden Probleme zunächst nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sein. Ist allerdings der Werkvertrag nichtig, erfolgte der Einbau ohne rechtlichen Grund. Ein rechtlicher Grund liegt ebenfalls vor, wenn der Einbauende berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag war. Man unterscheidet das Zwei-Personen-Verhältnis von Drei-Personen-Verhältnis

Zwei-Personen-Verhältnis

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Der Bereicherungsanspruch des Unternehmers A ergibt sich aus § 812 I 1 Alt.1 (A hat geleistet. (Ausnahme: Vorliegen eines EBV). § 951 regle nur den Fall der Eingriffskondiktion, welche hier gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär sei. Die Gegenansicht beschränkt § 951 nicht auf den Eingriff und nimmt einen Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 Alt.1 an mit der Folge, dass der Anspruch auf den Wertersatz beschränkt ist. Der Ersatz des Arbeitsaufwandes des A erfolgt stets nach § 812 I 1 Alt.2 (Verwendungskondiktion).

Drei-Personen-Verhältnis

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Bei den Fällen im Drei-Personen-Verhältnis baut der Unternehmer eine Sache ein, die nicht ihm, sondern einem Dritten gehört. Sofern eine Leistung vorliegt, ist die Leistungskondiktion gegenüber der Eingriffskondiktion vorrangig. Hat niemand geleistet (gestohlene Baustoffe), existiert der Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 Alt.2.

Eigentumsverlust ohne Leistung

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Tritt der Eigentumsverlust ohne Leistung ein, etwa durch den Einbau gestohlener Baustoffe, so steht dem Entreicherten ein Anspruch aus Eingriffskondiktion zu.

Die aufgedrängte Bereicherung

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Geschieht der Eigentumserwerb gegen den Willen des Erwerbers, so handelt es sich um eine sogenannte Bereicherung. Der Erwerber müsste bei Anwendung des Gesetzes den Wert einer Sache ersetzen, die er gar nicht haben will.

Beispiel: A baut dem B mit eigenem Baumaterial eine Villa auf das Grundstück des B, mit der er B überraschen will. Dieser ist mit dem Bau der Villa gar nicht einverstanden. Kann A von B die Baukosten und den Wert des Materials ersetzt verlangen?

Der Rechtsfortwirkungsanspruch gewährt A den Ersatz des Baumaterials gem. §§ 951 I i.V.m. 812 I 1 Alt.2. Seinen Arbeitsaufwand kann er direkt gem. § 812 I 1 Alt.2 geltend machen. Dieses Ergebnis befremdet. Deshalb werden mehrere Möglichkeiten der Korrektur erwogen:

Bei Vorliegen eines EBV sperrt dieses das Bereicherungsrecht (BGH). Ein EBV setzt jedoch den Grundstücksbesitz des Einbauenden (hier A) voraus. Hat der Eigentümer gegen den Einbauenden Ansprüche aus § 1004 oder § 823 auf Beseitigung der Störung, so geben diese Ansprüche ihm eine Einwendung gegen den Anspruch aus § 951, 812 I 1 Alt.2, da der Eigentümer nicht für etwas zahlen müssen soll, dessen Beseitigung er verlangen kann. Über § 242 besteht die Möglichkeit einer Einschränkung des Anspruchs aus § 951, 812 I 1 Alt.2 auf den Ersatz der subjektiven Bereicherung, d.h. den Ertrag, den der Erwerber durch den Einbau subjektiv in seiner ganz bestimmten Vermögenssituation hat (h.L).

Vgl. Fallbuch „Rauda / Zenthöfer: Fälle zum Schuldrecht (Klausurentraining im Gutachtenstil)“, Richter-Verlag Dänischenhagen.

Wegnahmerechte gem. § 951 II

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§ 951 I hat keine Ausschlusswirkung gegenüber anderen Wegnahmerechten (z.B. 547a, 997, 258). Zusätzlich gibt § 951 II 2 auch dem Nichtbesitzer ein Wegnahmerecht, wenn dieser einen Anspruch aus § 951 I hat (str.).