Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 5 Die allgemeine Leistungsklage

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§ 5 Die allgemeine Leistungsklage

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1 Der gutachterlichen Prüfung der allgemeinen Leistungsklage liegt die folgende Struktur zugrunde:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (dazu bereits § 1 Rn. 162 ff.)
II. Statthafte Klageart (dazu einführend § 1 Rn.222 ff. und ausführlich in diesem § Rn. 2 ff.)
III. Klagebefugnis (dazu Rn. 31 f.)
IV. Beteiligte (dazu Rn. 37 ff.)
V. Zuständiges Gericht (dazu Rn. 38 ff.)
VI. Rechtsschutzbedürfnis (dazu Rn. 46 ff.)

B. Begründetheit (zur Struktur der Begründetheitsprüfung einführend Rn. 49 ff.)

I. Anspruchsgrundlage (dazu einführend Rn. 55 ff.)
II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt?

Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag wird vertieft dargestellt in Rn. 65 ff.; Zum öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch Rn. 134 ff.; zu weiteren Ansprüchen aus dem Recht der Öffentlichen Ersatzleistungen Rn. 153 ff.; zur Leistungsklage im Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 223 ff. und im Kommunalrecht Rn. 235 ff.

A. Die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage(Rn. 2 - 29)[Bearbeiten]

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage (Rn. 30 - 47)[Bearbeiten]

C. Begründetheit (Rn. 48 - 267)[Bearbeiten]