Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Allgemeines zum einstweiligen Rechtsschutz

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Sinn und Zweck[Bearbeiten]

Hauptsacheverfahren in Zivilsachen sind langwierig. Bis mit dem erstinstanzlichen Urteil ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, können Monate oder Jahre vergehen. Der Anspruchsgläubiger läuft in dieser Zeit Gefahr, dass die Realisierung seines Anspruchs durch den Schuldner, andere Gläubiger oder Zufall vereitelt wird und eine Zwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Mit dem Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes kann sich der Gläubiger hiervor schützen. Wegen der regelmäßig nur vorübergehenden, vorläufigen Wirkung des vorläufigen Rechtsschutzes gelten weniger strenge Voraussetzungen zur Begründung des Anspruchs. So genügt eine summarische Aufklärung des Sachverhalts, statt Beweisantritt genügt die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen gem. § 294 ZPO. Problematisch ist daher der Schutz der Interessen des potentiellen Schuldners, der eben gerade noch nicht verurteilt wurde und in dessen Rechte durch den einstweiligen Rechtsschutz dennoch eingegriffen werden kann.

Ziel einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich die reine Sicherung von Ansprüchen, nicht deren Erfüllung (keine Vorwegnahme der Hauptsache).

Ausnahme hierzu ist die Leistungsverfügung analog § 940 ZPO, die eine teilweise Befriedigung des streitigen Anspruchs im Wege einstweiliger Verfügung zulässt, soweit der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass irreparabler Schaden drohen würde, müsste das Hauptsacheverfahren abgewartet werden.[1]

Regelung in der ZPO[Bearbeiten]

Der vorläufige Rechtsschutz in der ZPO gliedert sich in die Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügung. Beide Maßnahmen ergehen in einem summarischen Erkenntnisverfahren. Daher sind die allgemeinen Regeln zum Erkenntnisverfahren anwendbar, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus den §§ 916-945Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO.

Neben Arrest und einstweiliger Verfügung kann vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung erlangt werden. So kann das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3 ZPO den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen. In der Zwangsvollstreckung ermächtigen §§ 707, 719, 732, 769, 770, 771 und 805Vorlage:§/Wartung/buzer ZPO das Gericht zum Erlass einstweiliger Anordnungen.

Wirkung[Bearbeiten]

Hemmung der Verjährung[Bearbeiten]

Die Zustellung des Gesuchs auf einstweiligen Rechtsschutz hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, wenn gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Über § 167 ZPO kann Verjährungshemmung dann schon mit Antragseingang eintreten. Wenn über den Anspruch ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, erfolgt keine Zustellung des Antrags. Er hemmt dann die Verjährung ab Antragseingang, wenn der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats ab der Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger auch an den Schuldner zugestellt wird. Die Hemmung tritt auch dann ein, wenn der Antrag unzulässig und/oder unbegründet ist, es sei denn er wird ohne Zustellung an den Schuldner zurückgewiesen.

Haftung[Bearbeiten]

Die Haftung des Antragstellers, der ungerechtfertigt einstweiligen Rechtsschutz erhalten hat, bemisst sich nach § 945 ZPO. Die Norm gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn die materiellen Voraussetzungen - Anspruch und/oder Grund - von Anfang an gefehlt haben, die Anordnung später aufgehoben wurde oder analog wenn der Schuldner unter Vollstreckungsdruck geleistet hat.[2] Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen rechtfertigt hingegen keinen Ersatzanspruch.[3]

Der Anspruch wird per Leistungsklage geltend gemacht, für die Schadensberechnung gelten die §§ 249 ff. BGB. Die Beweislast dafür, dass die Anordnung materiell gerechtfertigt war, trägt der Antragsteller.[4]

Inwieweit die Rechtskraft der Entscheidung im einstweiligen Verfahren den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO präjudiziert, wenn die Anordnung per Urteil bestätigt oder aufgehoben wurde, ist umstritten.[5]

Literatur[Bearbeiten]

  • Mertins: Der dingliche Arrest, JuS 2008, 692
  • Mertins: Die einstweilige Verfügung, JuS 2009, 911

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. siehe hierzu Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 940 ZPO, Rn. 6 ff.
  2. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 945 Rn. 5
  3. BeckOK ZPO-Mayer, Stand 1.1.2014, § 945 Rn. 17
  4. BeckOK ZPO-Mayer, Stand 1.1.2014, § 945 Rn. 11
  5. vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 945 Rn. 9, 10