Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Arrest

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Allgemeines[Bearbeiten]

Mit dem Arrest nach § 916 ZPO kann die Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines anderen wegen einer Geldforderung erreicht werden. Mit dem dinglichen Arrest nach § 917 ZPO werden einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners beschlagnahmt. Die Vollziehung ist in § 928 ff. ZPO geregelt und richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Falls der dingliche Arrest zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht ausreicht, kann mit dem persönlichen Arrest nach § 918 ZPO die Bewegungsfreiheit des Schuldners eingeschränkt werden. Die Vollziehung ist in § 933 ZPO geregelt. Wegen des schweren mit dem persönlichen Arrest verbundenen Grundrechtseingriffs ist hier eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich.

Voraussetzungen[Bearbeiten]

Voraussetzung sind wie auch im einstweiligen Rechtsschutz in anderen Rechtsgebieten das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes.

Arrestanspruch[Bearbeiten]

Das ist der materielle Anspruch dessen Vollstreckung gesichert werden soll. Auch zukünftige Ansprüche können im Wege des Arrests gesichert werden, wenn sie nach § 257-§ 259 ZPO oder im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO bereits einklagbar sind.[1] Der Anspruch muss auf Geld gerichtet sein, oder in einen Anspruch auf Geld übergehen können. Letzteres betrifft alle Individualansprüche, deren Verletzung zum Beispiel durch Nicht- oder Schlechterfüllung einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch begründet. Sind sowohl der ursprüngliche Anspruch als auch der auf Geld gerichtete Sekundäranspruch gefährdet, kann der Gläubiger entweder zwischen einstweiliger Verfügung und Arrest wählen, oder beide Ansprüche parallel verfolgen.[2]

Arrestgrund[Bearbeiten]

Ein Arrestgrund liegt nach § 917 ZPO vor, wenn nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen die Gefahr besteht, dass das dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners sich bis zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels verringert. Eine schon bestehende schlechte Vermögenslage des Schuldners genügt nicht. Der Arrest soll den Gläubiger vor einer Verschlechterung seiner Chancen schützen, nicht aber seine Vollstreckungschancen insgesamt verbessern. Die drohende Verringerung darf außerdem nicht völlig unerheblich sein.

Verhältnis zum Hauptsacheverfahren[Bearbeiten]

Das Arrestverfahren ist vom Hauptsacheprozess getrennt und unabhängig. Wie § 926 Abs. 1 ZPO zeigt, muss ein Hauptsacheverfahren noch nicht eingeleitet sein. Ist ein vollstreckbarer Titel inzwischen ergangen, ist das Arrestverfahren damit nicht zwingend beendet. Regelmäßig wird damit aber der Arrestgrund entfallen sein.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Herrschende Meinung, vgl. MusielakZPO-Huber, 10. Aufl. 2013, § 916 ZPO Rn. 16 mwN.
  2. MusielakZPO-Huber, 10. Aufl. 2013, § 916 ZPO Rn. 14