Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Drittschuldnerklage/Einziehungsklage

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Notwendigkeit des Rechtsbehelfs[Bearbeiten]

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829, § 835), mit dem in Rechte des Vollstreckungsschuldners vollstreckt wird, stellt keinen Titel gegen den Schuldner aus diesen Rechten (der sog. Drittschuldner) dar. Grund ist, dass das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss nach § 828 ff. ZPO durch den Rechtspfleger erlässt, nur geprüft hat, ob die Forderung offensichtlich nicht besteht oder unpfändbar ist.[1] Der Beschluss stellt damit gegenüber dem Drittschuldner nicht rechtskräftig fest, dass die Forderung besteht, so dass der Drittschuldner die Möglichkeit hat, nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 3 ZPO die Zahlung zu verweigern. In diesem Fall kann der Vollstreckungsgläubiger die Forderung im eigenen Namen gerichtlich mit der Drittschuldner-/Einziehungsklage gegen ihn geltend machen.

Klausurprobleme[Bearbeiten]

Klausuren zur Drittschuldnerklage drehen sich letztlich um den materiell-rechtlichen Anspruch. Allerdings sind einige Probleme besonders relevant.

Zulässigkeit[Bearbeiten]

Die Drittschuldnerklage ist grundsätzlich eine normale Leistungsklage. Es gilt hier vor allem, sich nicht vom vollstreckungsrechtlichen Kontext ablenken zu lassen.

Gerichtsstand[Bearbeiten]

Der Drittschuldner ist vor einem Gericht zu verklagen, vor dem ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand für ihn gegeben ist. § 802 gilt nicht.

Entgegenstehende Rechtshängigkeit/Rechtskraft[Bearbeiten]

Hat der Vollstreckungsschuldner bereits einen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, bevor der Anspruch gepfändet und überwiesen wird, wird der Vollstreckungsgläubiger Rechtsnachfolger des Schuldners im Sinne der § 265, § 325 ZPO. Damit kann, wenn der Titel bereits rechtskräftig ist, der Drittschuldner den Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft gegen eine erneute Klage aus demselben Anspruch gegen sich erheben. Ist der Titel noch nicht rechtskräftig, steht der Drittschuldnerklage der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. In beiden Fällen ist die Drittschuldnerklage unzulässig. Der Vollstreckungsgläubiger kann aber den Titel nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.

Fehlende Streitverkündung[Bearbeiten]

Nach § 841 ZPO hat der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner den Streit zu verkünden, wenn er die Drittschuldnerklage erhebt. Dem Schuldner soll so die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen. Grund ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch die verbleibende Resthöhe der Schuld des Vollstreckungsschuldner bestimmt, so dass auch seine Interessen berührt sind. Unterlässt der Gläubiger die Streitverkündung kann hieraus jedoch der Drittschuldner keine Rechte ableiten. Wird der Streit nicht verkündet oder tritt der Vollstreckungsschuldner nicht bei, wird dies im Urteil nicht erwähnt, da es keine Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit hat.

Prozessführungsbefugnis[Bearbeiten]

Nach herrschender Meinung folgt aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die materiell-rechtliche Einziehungsberechtigung für die Forderung, aus der die Prozessführungsbefugnis unmittelbar entspringt.

Begründetheit[Bearbeiten]

Die Drittschuldnerklage ist begründet, wenn der Gläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist und diese dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht.

Einziehungsberechtigung[Bearbeiten]

Nach § 836 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger durch den Überweisungsbeschluss zur Einziehung der gepfändeten Forderung berechtigt.

Dazu muss der Überweisungsbeschluss wirksam sein. Dies erfordert wiederum, dass ein wirksamer Pfändungsbeschluss vorliegt, der Überweisungsbeschluss dem Pfändungsbeschluss entspricht und der Überweisungsbeschluss ordnungsgemäß nach § 835 Abs. 3 S. 1, § 829 Abs. 3 ZPO an den Drittschuldner zugestellt wurde.

Literatur[Bearbeiten]

  • Hein: Aus der Praxis: Die Einziehungsklage, JuS 2015, 35

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BGH NJW-RR 2008, 733