Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Prozessführungsbefugnis

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Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[1] Sie ist allgemeine Prozessvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[2] Grundsätzlich ist damit prozessführungsbefugt, wer eigene Rechte im eigenen Namen geltend macht. Klausurrelevant sind die Ausnahmen von diesem Prinzip.

Prozesstandschaft[Bearbeiten]

Gesetzliche Prozessstandschaft[Bearbeiten]

In diesen Fällen wird eine bestimmte Person gesetzlich ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Anwendungsfälle im Examen:

Gewillkürte Prozessstandschaft[Bearbeiten]

Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom materiellen Rechtsinhaber auf die Partei des Prozesses übertragen wird.[3] Sie ist zulässig wenn

  • das Recht/der Anspruch/das Recht zur Ausübung des Rechts übertragbar ist
  • der materielle Rechtsinhaber die Prozesspartei wirksam analog § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt hat
  • der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, den Anspruch geltend zu machen[4]
  • und der Beklagte durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt wird[5]

Der Antrag des Prozessstandschafter muss auf Leistung an den materiellen Rechtsinhaber lauten, es sei denn dieser hat neben der Ermächtigung zur Prozessführung auch eine Einziehungsermächtigung erteilt.[6]

Durch die Erteilung der Ermächtigung tritt Rechtskraft auch gegenüber dem Ermächtigenden ein.[7]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20
  2. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 20; BGH NJW 2010, 3033
  3. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 31
  4. BGH NJW-RR 2011, 1690
  5. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 33 - 36
  6. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 51 Rn. 36
  7. Musielak-Weth 10. Aufl. 2013 § 51 Rn. 36